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Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 E-7074/2016

15 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,619 mots·~13 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7074/2016

Urteil v o m 1 5 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Makbule Dügünyurdu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, (…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).

E-7074/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge als (...) am (…) und gelangte über Äthiopien, Sudan, Libyen und Italien am 21. Juni 2015 in die Schweiz, wo sie am 22. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 3. Juli 2015 erfolgte die summarische Befragung zur Person (BZP; Protokoll in den SEM-Akten A4/10) und am 9. August 2016 die Anhörung zu ihren Asylgründen (Protokoll in den SEM-Akten A14/15), beides im Beisein ihrer Rechtsvertreterin. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie im Wesentlichen aus, sie habe die Schule aus gesundheitlichen Gründen in der 9. Klasse im Alter von 15 Jahren abgebrochen. Aufgrund des Schulabbruchs sei sie im (…) 2014 von den Soldaten zu Hause aufgesucht und nach C._______ gebracht worden, wo sie nach einem vierwöchigen Aufenthalt die militärische Ausbildung hätte beginnen sollen. An einem Tag im (…) 2014 sei ihr zusammen mit anderen Gefangenen die Flucht gelungen. In der Folge habe sie sich draussen oder bei Nachbarn versteckt, bis sie (…) aus Eritrea ausgereist sei. Ihre Mutter sei später befragt worden, weil sie aber kleine Kinder habe, hätten die Behörden sie nicht eingesperrt. Sie befürchte, nach einer allfälligen Rückkehr wegen ihrer illegalen Ausreise festgenommen und wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. B. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 24. Oktober 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ab, gewährte ihr jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Vorbringen, aufgrund deren die Beschwerdeführerin die Schule in der 9. Klasse abgebrochen haben wolle sowie die Umstände um ihre Festnahme zuhause seien realitätsfremd und unsubstantiiert. Insbesondere enthalte auch ihre geltend gemachte Flucht aus C._______ sehr wenige Realkennzeichen, die auf tatsächlich Erlebtes hindeuten würden, nachdem die Beschwerdeführerin gegen Ende der Anhörung auf die erneute Frage zu ihrem genauen Vorgehen im Zusammenhang mit ihrer Flucht im Wesentlichen das bereits Gesagte wiederholt habe. Die Asylvorbringen der

E-7074/2016 Beschwerdeführerin würden demnach den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur ihrer Befürchtung, wegen der illegalen Ausreise bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, hielt das SEM fest, es lägen keine konkreten Indizien dafür vor, dass ihr im Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Die Behandlung der nach Eritrea zurückkehrenden Personen hänge hauptsächlich davon ab, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status die zurückkehrende Person vor ihrer Ausreise inne gehabt habe. Dieser sei das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe Eritrea im Alter von (…) und somit als (...) Person illegal verlassen. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Auch sonst würden die Akten keine Hinweise darauf enthalten, dass sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt seien. Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte illegale Ausreise asylrechtlich unbeachtlich, womit die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2016 gelangte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – vorbehält-

E-7074/2016 lich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – und auf amtliche Rechtsverbeiständung gut und bestellte die bevollmächtigte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Nachdem sich das Beschwerdebegehren auf die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung beschränkt, bildet einzig die Frage, ob das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Demgegenüber sind die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung (Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) in Rechtskraft erwachsen.

E-7074/2016 3. Mit Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 wurden (Art. 54 AsylG; sog. Subjektive Nachfluchtgründe). 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7074/2016 6. Die formelle Rüge der Beschwerdeführerin, das SEM habe in Bezug auf seine Praxisanpassung zur illegalen Ausreise aus Eritrea nicht das in BVGE 2010/54 vorgesehene korrekte Vorgehen befolgt, erweist sich als unbegründet. Das Gericht befasste sich in jenem Grundsatzurteil mit der Verbindlichkeit seiner publizierten Koordinationsentscheide für das SEM, wenn diese Fragen der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender betreffen. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Kontext für die Vorinstanz rechtlich kein Raum für eine eigene Länderpraxis bestehe, die der publizierten oder auf andere Weise kommunizierten offiziellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche (vgl. BVGE 2010/54 E. 7 f.). Falls die Vorinstanz dem Gericht, nach einer gewissen Zeit, eine Änderung der Praxis beantragen wolle, stehe es ihr frei, in einzelnen Asylverfahren von der Praxis der Beschwerdeinstanz abzuweichen. Bei derartigen Verfügungen sei jedoch unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung klarzustellen, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle, bei denen bewusst von der publizierten Praxis des Gerichts abgewichen werde (vgl. a.a.O. E. 9.2.1). Diese Regeln waren indessen in Bezug auf die hier in Frage stehende Praxisänderung des SEM vom Sommer 2016 aus mehreren Gründen nicht massgebend. So beschlägt diese nicht die in BVGE 2010/54 interessierende (ausländerrechtliche) Frage der Voraussetzungen einer Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG, sondern diejenige der Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 54 AsylG. Hinzu kommt, dass die bis Mitte 2016 geübte Praxis des SEM die asylsuchenden Personen begünstigt hatte und deshalb in den letzten Jahren vom Bundesverwaltungsgericht nur in wenigen Urteilen thematisiert wurde (vgl. etwa den im Referenzurteil D-7898/2015 erwähnten Entscheid D-3892/2008 vom 6. April 2010). Die langjährige Praxis der Vorinstanz basierte aber nicht auf einem in der amtlichen Sammlung publizierten Grundsatz- oder Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts (respektive der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK]). Dies im entscheidenden Gegensatz zu den in BVGE 2010/54 angesprochenen Konstellationen, bei denen das damalige Bundesamt für Migration (BFM) jeweils einer durch publizierte Koordinationsentscheide definierten Praxis der Beschwerdeinstanz stillschweigend die Anwendung versagt hatte (vgl. BVGE 2010/54 E. 6.1 und 6.3). Überdies wurde die veränderte Einschätzung der Situation in Eritrea dem Gericht im

E-7074/2016 Beschwerdeverfahren D-7898/2015, das zum nachfolgend aufzuzeigenden Koordinationsurteil vom 30. Januar 2017 führte, in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, Eritrea illegal verlassen zu haben, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 7.2 Gemäss früherer Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegalen Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6 – 4.11) zum Schluss, dass die frühere Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft geführt hatte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrechtlich relevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK entscheidend sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe also zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (ebd. E. 5).

E-7074/2016 7.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerde zwar noch vor dem Referenzurteil D-7898/2015, das inzwischen einerseits die Praxisänderung des SEM bestätigt und andererseits festgehalten hat, es bedürfte zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zur illegalen Ausreise hinzutretende Faktoren, erhoben worden ist. Es wäre der Beschwerdeführerin oblegen, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht den Sachverhalt hinsichtlich allfälliger solcher Faktoren zu ergänzen, zumal seit Ergehen des Referenzurteils gut eineinhalb Jahre verstrichen sind, und sie von einer mit Asylrecht befassten Stelle vertreten ist. Der Sachverhalt ist deshalb auch unter dem Blickwinkel der erfolgten Praxisänderung als hinreichend erstellt zu erachten. Dass die Beschwerdeführerin Eritrea als (…) illegal verlassen hat, wird vom SEM nicht bestritten. Es sind aber keine zusätzlichen risikobegründenden Faktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Ein solcher Faktor kann insbesondere nicht in der geltend gemachten Flucht aus der Haft, aus der sie gemäss ihren Angaben direkt in den Nationaldienst hätte überführt werden sollen, erblickt werden, nachdem die Desertion von der Vorinstanz als unglaubhaft erachtet worden war und diese Einschätzung auf Beschwerdestufe nicht bestritten wird. Auch alleine im Umstand, dass ihre Mutter nach ihrer Ausreise befragt worden und nur deshalb nicht in Haft gekommen sei, weil sie noch kleine Kinder habe, liegt kein solcher Faktor. Schliesslich führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise noch (...) war beziehungsweise heute erst (…) alt ist, weshalb die Möglichkeit besteht, dass sie im Falle der Rückkehr früher oder später in den Nationaldienst eingezogen werden könnte, nicht zur Annahme, sie würde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vom eritreischen Regime als feindlich gesinnte Person wahrgenommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 [als Referenzurteil publiziert], E. 13.2 – E. 13.4). Es erübrigt sich auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen. 7.4 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrechtrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-7074/2016 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, und da nicht von einer Veränderung in den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2016 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin MLaw Nicole Scheiber als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat ihrer Beschwerde eine Honorarnote beigelegt. Der angegebene Stundenansatz übersteigt den oben genannten praxisgemässen Rahmen für die amtliche Vertretung, weshalb er von Fr. 180.– auf Fr. 150.– zu kürzen ist. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 7.5 Stunden erweist sich als übermässig und ist entsprechend auf 5 Stunden zu kürzen. Spesen werden grundsätzlich aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE), welche vorliegend nicht ausgewiesen werden. Die Spesenpauschale ist praxisgemäss nicht zu entschädigen, zumal keine besonderen Verhältnisse im Sinne von Art. 11 Abs. 3 VGKE ersichtlich sind. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist somit ein Honorar im Umfang von Fr. 810.– (gerundet; inkl. Mehrwertsteuer i.S. von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zu entrichten. Entsprechend ist sie aufzufordern, dem Gericht ihre Zahladresse mitzuteilen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7074/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 810.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Makbule Dügünyurdu

E-7074/2016 — Bundesverwaltungsgericht 15.08.2018 E-7074/2016 — Swissrulings