Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7063/2014
Urteil v o m 6 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter David Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, substituiert durch MLaw Adam Arend, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 4. November 2014 / N (…).
E-7063/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben im August 2013 Richtung Türkei. Am 28. Oktober 2013 reisten sie mittels eines Schweizer Visums in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie um Asyl nach. Am 8. November 2013 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 29. April 2014 zu den Asylgründen an. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, sie seien Kurden aus dem Dorf F._______, Kreisstadt G._______, Provinz H._______. Während rund eines Jahres vor der Ausreise habe er im Auftrag der Partei der Demokratischen Union (PYD) Hilfsgüter im Dorf verteilt und im Auftrag der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) am Kontrollposten im Dorf Wache gestanden. Nachdem der Ratspräsident ermordet worden sei, hätten sie am Kontrollposten eine Namensliste mit verdächtigen Personen geführt. Ihnen sei gesagt worden, die Al-Nusra-Front und die Salafisten würden ebenfalls eine Namensliste führen. Aufgrund beider Tätigkeiten habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Er habe Syrien mit seiner Familie verlassen, um sie vor dem Bürgerkrieg in Sicherheit zu bringen. Kurz nach seiner Ausreise habe er vom syrischen Staat ein Aufgebot zur Bewachung eines Wasserturms erhalten. Die Beschwerdeführerin machte die gleiche Herkunft geltend. Sie seien wegen dem Bürgerkrieg geflohen. Zusätzlich befürchte sie, ihr Mann könne aufgrund seiner Tätigkeiten Opfer eines Angriffs werden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ihre Identitätskarten, den Reisepass des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 4. November 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung schob sie wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
E-7063/2014 D. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Ziffern 1–3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden den Kurzbericht sowie das Zusatzblatt zum Kurzbericht der Hilfswerksvertretung sowie eine Fürsorgebestätigung vom 2. Dezember 2014 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand ein. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 16. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Dezember 2014 unterbreitete die vormals zuständige Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführenden die Replik sowie eine Honorarnote vom 12. Januar 2015 ein. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter nach dem Stand des Verfahrens, welche mit Schreiben vom 9. Juni 2016 beantwortet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
E-7063/2014 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführenden hätten ihre Asylgesuche im Wesentlichen mit der Bürgerkriegslage in Syrien begründet. Dies stelle keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich weiter, dass die Tätigkeiten als Wächter am Kontrollposten des Dorfes für die YPG sowie das Verteilen von Hilfsgütern für die PYD in Syrien keine Nachteile für ihn zur Folge gehabt hätten. Somit
E-7063/2014 lasse sich aus dieser Tätigkeit auch kein Hinweis auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Syrien entnehmen. 4.2 Die Beschwerdeführenden führen in der Rechtsmittelschrift aus, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin Bundesrecht verletzt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner beiden Tätigkeiten für die PYD und YPG begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Begriff der begründeten Furcht beinhalte nebst einer objektiven auch eine subjektive Komponente. Die subjektive Komponente sei vorliegend zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführenden seien aus Angst vor Verfolgung wegen den Tätigkeiten des Beschwerdeführers aus Syrien geflohen. Aus Angst vor Vergeltungsschlägen habe der Beschwerdeführer nur noch mit einer geladenen Waffe schlafen können. Auch die objektive Komponente sei erfüllt. Es gebe genügend Hinweise (Mitgliedschaft und Tätigkeit für die PYD und YPG, Liste der Al-Nusra-Front, Aufgebot vom syrischen Militär, Ermordung des Ratspräsidenten, illegale Ausreise) für eine konkrete Bedrohung. 4.3 Die Vorinstanz hält vernehmlassungsweise an ihren Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Es gebe keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer der Al-Nusra-Front überhaupt als Unterstützer der YPG bekannt gewesen sei. Zudem sei er nie von der Al-Nusra-Front oder einer anderen Bürgerkriegspartei kontrolliert worden. Auch die implizite Forderung, wonach alle kurdischen Syrer, die sich in irgendeiner Form für die PYD oder YPG in Syrien politisch betätigt hätten, faktisch einer Kollektivverfolgung unterliegen und deswegen begründete Furcht vor Verfolgung in Syrien hätten, vermöge nicht zu überzeugen. Es handle sich dabei um Vermutungen und unbewiesene Parteibehauptungen. 4.4 Die Beschwerdeführenden führen in der Replik aus, die Vorinstanz verstehe die Beweismassregel gemäss Art. 7 AsylG falsch. Die Furcht vor Verfolgung müsse nicht nachgewiesen werden, das Glaubhaftmachen reiche aus. Die Vorinstanz habe weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung ausgeführt, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft seien. Zudem habe die zur Überwachung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung die Aussagen des Beschwerdeführers als glaubhaft bezeichnet.
E-7063/2014 Im Weiteren werde auch bestritten, dass in der Beschwerde eine implizite Forderung, wonach alle syrischen Kurden, die sich in irgendeiner Form politisch für die YPG oder PYD betätigen, einer Kollektivverfolgung unterliegen würden, enthalten sei. Dies sei nie behauptet worden. 4.5 In der Rechtsmitteleingabe bestreiten die Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Feststellung zu Recht nicht, wonach sie aufgrund der Bürgerkriegssituation die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie machen indes geltend, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeiten für die PYD und YPG begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Diese enthalte eine subjektive und eine objektive Komponente; beide seien vorliegend erfüllt. Indes substantiieren die Beschwerdeführenden nicht ansatzweise, inwiefern eben diese subjektive und objektive Komponente der begründeten Furcht gegeben sein sollen. Soweit sie sich auf die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PYD und YPG berufen, ist festzustellen, dass dieser nie geltend machte, Mitglied dieser Organisationen gewesen zu sein (SEM-Akten A14 F26) und insbesondere ausdrücklich zu Protokoll gab, ihm seien aus den vorgebrachten Tätigkeiten keinerlei Schwierigkeiten entstanden (SEM- Akten F31/F44 sowie A6 Ziff. 7.1). Sodann ist nicht ersichtlich und wird in der Eingabe auch nicht dargelegt, inwiefern die Ermordung des Ratspräsidenten wesentlich sein soll. Gleiches gilt hinsichtlich der illegalen Ausreise sowie des Aufgebotes zur Bewachung eines Wasserturms, über dessen Urheber die Beschwerdeführenden lediglich Vermutungen vorbringen. Dass der Beschwerdeführer sodann auch auf der Liste der Al-Nusra-Front stehen soll, ist ebenfalls eine durch nichts belegte Behauptung, für welche weder den Aussagen noch den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen sind. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch allein aus ihrer ethnischen Zugehörigkeit nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine begründete Frucht vor einer gezielten, gegen den Beschwerdeführer gerichteten, aus einem flüchtlingsrelevanten Motiv erfolgten Verfolgung verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, besteht auch keine Grundlage für die Anwendung von Art. 51 AsylG. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Eingabe ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die Ausführungen der Beschwerdeführenden zum Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG. Wie bereits erwähnt, stellen die Asylvorbringen keine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
E-7063/2014 AsylG dar, weshalb diese nicht unter dem Blickwinkel von Art. 7 AsylG zu prüfen sind. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Der Vollzug der Wegweisung wurde zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/1 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2014 hat die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hat die vormals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzt. Die vom amtlichen Rechtsbeistand eingereichte Honorarnote weist einen zeitlichen Aufwand von 5 Stunden und 18 Minuten und Auslagen in Höhe
E-7063/2014 von Fr. 3.– aus. Der zeitliche Aufwand wird als angemessen erachtet. Indes geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 200.–, den Auslagen im Betrag von Fr. 3.– sowie zuzüglich der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich ein Honorar von Fr. 1148.– Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, vom Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7063/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Bernhard Jüsi, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1148.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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