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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2019 E-7038/2018

7 janvier 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,936 mots·~15 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7038/2018

Urteil v o m 7 . Januar 2019 Besetzung Richter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. November 2018 / N (…).

E-7038/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige aus B._______ – eigenen Angaben zufolge die Schule in der (…) Klasse abbrach und ihren Heimatstaat im April 2012 mit ihrem Onkel und zwei Geschwistern in Richtung Äthiopien verliess, dass sie in Äthiopien den Flüchtlingsstatus erhalten und von dort aus versucht habe, mittels eines Einreisevisums zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester C._______ zu gelangen, dass ihre damalige Schweizer Rechtsvertreterin am 7. Juni 2012 ein Asylgesuch aus dem Ausland für die Beschwerdeführerin beim SEM einreichte und das SEM dieses Gesuch mit Verfügung vom 17. Juli 2015 ablehnte und die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte, dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, II. dass die Beschwerdeführerin am 30. Juni 2016 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ – zunächst unter Nennung einer falschen Identität – ein weiteres Asylgesuch stellte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 12. August 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 3. Juli 2017 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie habe sich gefürchtet, wie ihre Schwestern durch die eritreischen Sicherheitsbehörden zwecks Vorbereitung für den Militärdienst nach E._______ gebracht zu werden, wobei sie dort Gefahren – insbesondere diejenige der Vergewaltigung – ausgesetzt wäre, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. November 2018 – eröffnet am 21. November 2018 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,

E-7038/2018 dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht standhalten und auch die Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester (N […]) würden keine entsprechenden Anhaltspunkte liefern, dass es ferner den Vollzug als zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch durchführbar bezeichnete, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2018 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen, dass sie eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit vom 11. Dezember 2018 sowie eine Ausbildungsvereinbarung der F._______ vom August 2017 als Beweismittel zu den Akten reichte, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-7038/2018 dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, und den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-7038/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war, dass die Beschwerdeführerin geltend mache, Eritrea aus Angst vor einer zukünftigen Razzia und dem Einbezug in den Militärdienst verlassen zu haben, dass sie demnach weder eine Desertion noch eine Refraktion begangen haben wolle und zudem Eritrea bereits im Alter von (…) Jahren – also noch deutlich vor dem militärdienstpflichten Alter – verlassen habe, dass allein der Umstand, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zu einer Dienstleistung in die Armee aufgeboten werden könnte, gemäss ständiger Praxis noch keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen vermöge, dass sie weiter geltend mache, illegal ausgereist zu sein, dass dieser Umstand indes für sich allein ebenso wenig flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermöge, da es im Fall der Beschwerdeführerin – die in Eritrea weder politisch oder religiös aktiv gewesen sei, noch mit den eritreischen Behörden aufgrund des Militärdiensts in Kontakt gekommen sei – an den erforderlichen Anknüpfungspunkten im Sinne der geltenden Rechtsprechung fehle, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten (mit Verweis auf Referenzurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgericht vom 30. Januar 2017), dass auch aus den Asylakten ihrer in der Schweiz lebenden Schwester (N […]) keine Anhaltspunkte dafür hervorgehen würden, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte,

E-7038/2018 dass die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen bloss wiederholt, sie fürchte sich vor Repressalien – insbesondere Vergewaltigungen – im Militärdienst und ferner behauptet, ihre drohe bei einer Rückkehr nach Eritrea Gefängnishaft wegen illegaler Ausreise, dass mit diesen Beschwerdevorbringen indessen den praxiskonformen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung nichts Substanzielles entgegengehalten wird und kaum eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung ersichtlich wird, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der vorinstanzlichen Beurteilung des vorliegenden Verfahrens vollumfänglich anschliesst, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin weitgehend um den Ausdruck einer subjektiven Furcht vor einer möglichen Einziehung in den Militärdienst und dort hypothetisch drohender sexueller Gewalt handelt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als BVGE vorgesehen) festgestellt hat, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – gemäss den vorliegenden Berichten zwar zu Misshandlungen kommt, die theoretische Möglichkeit, zum Opfer solcher Übergriffe zu werden, jedoch nicht ausreicht, um allein daraus eine konkrete Gefährdung abzuleiten (vgl. E-5022/2017 insbes. E. 6.1.5), dass weder den Akten der Beschwerdeführerin noch den Akten N (…) ihrer Schwester C._______ (der im Jahr 2010 in der Schweiz infolge einer Reflexverfolgung mit Bezug auf ihren Ehemann Asyl gewährt worden war) konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung der Sachlage zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, nie eine Vorladung von den Behörden erhalten oder ansonsten Probleme mit diesen gehabt zu haben (vgl. Protokoll zur Anhörung, F111 ff.), dass ferner die illegale Ausreise für sich alleine ohne Vorliegen zusätzlich gefährdender Faktoren – welche vorliegend offensichtlich zu verneinen sind – wie dies das SEM in seiner Verfügung korrekt ausführte, nicht genügt, um die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1),

E-7038/2018 dass sie zwar an der Anhörung behauptete, ihre beiden Geschwister seien nach der illegalen Ausreise erwischt worden und von Äthiopien aus wieder nach Eritrea zurückgeführt worden, wo sie verhaftet und danach zwangsrekrutiert worden seien (vgl. Protokoll zur Anhörung, F194, F203), dass zu diesem angeblich einschneidenden Ereignis betreffend ihre Geschwister indes keine weiteren Hinweise aus den Akten hervorgehen und auch auf Beschwerdeebene mit keinem Wort zum Schicksal der Geschwister Bezug genommen – geschweige denn die Gefahr einer Reflexverfolgung thematisiert – wird, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin somit flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist und es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat für Migration ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

E-7038/2018 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf und Art. 4 EMRK die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3) beinhaltet, dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und – weil es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen – der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin – bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausibel erscheint (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2–13.4),

E-7038/2018 dass indes das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Koordinationsentscheid E-5022/2017 die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne, nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen bejaht hat (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4. und 6.1.5 m.w.H.), dass das Gericht sich im fraglichen Koordinationsentscheid weiter mit der Frage befasste, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte, dass es, wie erwähnt, auch in diesem Zusammenhang davon ausging, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden, weshalb daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 m.w.H.), dass sodann auch allgemein keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind und auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),

E-7038/2018 dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Koordinationsentscheid ferner festhielt, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. E-5022/2017 E. 6.2), dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge Frau ohne gesundheitliche Probleme (vgl. Protokoll der BzP S. 8, Protokoll der Anhörung F3, F208) handelt, weshalb keine besonderen individuelle Umstände vorliegen, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea – wo ihre Eltern und Geschwister sowie weitere Verwandte leben – von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea zurzeit zwar generell nicht möglich ist, wobei dieser Tatsache jedoch die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht, dass es somit der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass schliesslich der Hinweis auf die gute Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz (vgl. Beschwerde S. 1) nicht geeignet ist, an den fehlenden Voraussetzungen für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen etwas zu ändern, dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-7038/2018 dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der gegebenen Sachlage als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, dass auch das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass schliesslich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7038/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

Versand:

E-7038/2018 — Bundesverwaltungsgericht 07.01.2019 E-7038/2018 — Swissrulings