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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2020 E-7035/2018

6 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,732 mots·~19 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7035/2018

Urteil v o m 6 . M a i 2020 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, Mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nepal, vertreten durch lic. iur. Daniel Ordas, advocenter GmbH, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. November 2018.

E-7035/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie, macht geltend, mit (…) Jahren seinen Heimatstaat in Richtung Nepal verlassen zu haben. Im September 2017 sei er aus Nepal ausgereist und am 12. Dezember 2017 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) wurde der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 summarisch und am 10. Juli 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein und aus dem Dorf B._______ im Gebiet C._______ zu stammen. Dort habe er bis zu seiner Ausreise zwei Jahre lang eine Klosterschule besucht und seine Eltern im landwirtschaftlichen Betrieb unterstützt. Im Jahre 2008 habe sein Vater an einer Demonstration teilgenommen, bei der er von der chinesischen Armee getötet worden sei. Drei Tage nach dieser Demonstration hätten fünf Soldaten ihn und seine Mutter zuhause aufgesucht, sie über den Tod seines Vaters informiert und sie anschliessend gemeinsam mit drei weiteren Dorfbewohnern in einem Auto abgeführt und in ein Lager in C._______ verbracht. Zwei beziehungsweise drei Monate lang seien seine Mutter und er in diesem Lager inhaftiert gewesen, ehe ihnen schliesslich die Flucht gelungen sei. Das Lager sei in der Fluchtnacht lediglich spärlich bewacht gewesen, weshalb sie problemlos hätten entkommen können. Anschliessend hätten sie zu Fuss die Grenze nach Nepal überquert, wo sie zwei Jahre lang in einem Flüchtlingslager in D._______ gelebt hätten. Seine Mutter habe nach zweijährigem Aufenthalt in Nepal einen Schlepper organisiert, um ihn nach Indien zum Dalai Lama zu schicken. Er sei aber vom Schlepper zu einer nepalesischen Familie gebracht worden, wo er fortan Hausarbeiten habe verrichten müssen. Nachdem die nepalesische Familie sich zur Ausreise entschieden hatte, habe er nach ungefähr sechs Jahren Trennung seine Mutter wiedergetroffen und mit ihr noch während zwei Jahren in E._______ gelebt. Im Jahre 2017 habe seine Mutter beschlossen, dass sie Nepal gemeinsam verlassen würden. Seine Mutter sei bei der Reise in die Schweiz ums Leben gekommen. C. Mit Verfügung vom 9. November 2018 – eröffnet am 12. November 2018 –

E-7035/2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Sie verfügte ausserdem die Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS), wonach dieser neu als nepalesischer Staatsangehöriger erfasst ist. D. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylgewährung unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der damaligen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 3. Januar 2019 fristgerecht bezahlt. G. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 informierte die Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über ihre Mandatsniederlegung und bezeichnete entsprechend die Nachfolge des rubrizierten Rechtsvertreters.

E-7035/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-

E-7035/2018 ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht habe glaubhaft machen können. Er habe weder Identitätsdokumente oder Beweismittel eingereicht, noch habe er sich darum bemüht, solche zu beschaffen, was bereits zu ersten Zweifeln an den geltend gemachten Angaben zu seiner Identität und Herkunft geführt habe. Zudem seien die Ausführungen zu seiner Ausreise und seinem Aufenthalt in Nepal, seiner Bio-

E-7035/2018 grafie und seinen Kernvorbringen unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen. Ausserdem fehle es insgesamt an Realkennzeichen. Seine Schilderungen zur Ausreise aus Nepal Richtung Europa seien vage und oberflächlich geblieben. Auch die Gründe für die Ausreise und wieso gerade die Schweiz sein Reiseziel gewesen sei, habe er nicht begründen können. Er habe keinerlei Angaben zu den Reisevorbereitungen, zum Reiseweg oder der Finanzierungsweise machen können, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass er nach dem Tod seiner Mutter auf sich selbst gestellt gewesen sei, erstaunlich sei. Auch was das Wiedersehen mit seiner Mutter in Nepal nach sechs Jahren Trennung und den zweijährigen Aufenthalt in E._______ anbelange, seien seine Erzählungen nur vage geblieben und er habe kaum etwas über diese Zeit berichten können. Trotz mehrmaligen Nachfragens sei seine Darstellung zu seinem Aufenthalt bei der nepalesischen Familie oberflächlich und unsubstanziiert geblieben. Auch in Bezug auf seine Kindheit, wonach er bis zu seinem siebten Lebensjahr in der Volksrepublik China gelebt habe, seien die Schilderungen, selbst unter Berücksichtigung seines jungen Alters, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen. Eine geografische Zuordnung seines Heimatdorfes habe er ausserdem nicht machen können. Seine Angaben seien insgesamt derart oberflächlich ausgefallen, dass sie auch von einer unbeteiligten Person stammen könnten und die Ereignisse sich an einem anderen Ort abgespielt haben könnten. In Bezug auf die Kernvorbringen, insbesondere die Teilnahme seines Vaters an Demonstrationen im Jahre 2008, habe er an der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben gemacht. Insbesondere sei es widersprüchlich, dass er im Jahre 2006 aus der Volksrepublik China ausgereist sei, die Demonstration, an welcher sein Vater teilgenommen haben soll, aber erst im Jahre 2008 stattgefunden haben soll. Des Weiteren würden auch hinsichtlich der Inhaftierung und der illegalen Ausreise aus der Volksrepublik China Realkennzeichen fehlen. Insgesamt sei die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen, sowohl was seine Herkunft als auch die Asylvorbringen anbelangt, stark in Zweifel zu ziehen. Seine Herkunft aus der Volksrepublik China und seine chinesische Staatsangehörigkeit könne ihm daher nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen nepalesischen Staatsangehörigen handle. Diese Einschätzung werde auch dadurch gestützt, dass er im Rahmen des Asylverfahrens eine Durchführung der Anhörungen auf Nepalesisch gewünscht habe, da er über unzureichende Tibetisch-Kenntnisse verfüge. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung schliesst das SEM in seiner Verfügung, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn Asylgesuchstellende, wie

E-7035/2018 auch vorliegend, eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft verunmöglichen würden. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber nach Treu und Glauben ihre vernünftige Grenze an der Mitwirkungsplicht des Gesuchstellenden, welcher im Übrigen auch die Substanziierungslast trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Demzufolge habe der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsschilderungen zu tragen, indem vermutungsweise davon ausgegangen werde, es stünden einer Wegweisung in den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Auch hinsichtlich der Möglichkeit eines Wegweisungsvollzuges sei festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 5.2 Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Einschätzung in der Beschwerdeschrift zunächst entgegen, dass es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sein soll. Er habe sowohl seinen Vater als auch seine Mutter verloren und sei erst kurz vor Einreichung des Asylgesuchs volljährig geworden. Er verfüge über keinen Freundes- oder Verwandtenkreis, der ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnte, weswegen ihm nicht vorgeworfen werden könne, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Aufgrund seiner Biographie weise er ein sehr tiefes Bildungsniveau auf, was sich auch auf die Beantwortung der ihm an den Anhörungen gestellten Fragen ausgewirkt habe. Nach seinen tibetischen Sprachkenntnissen gefragt, habe er jedoch immer konkret antworten können und sei in der Lage gewesen, seinen Wohnort in Nepal zu skizzieren. Was die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche in Bezug auf seinen Vater anbelange, sei zu erwidern, dass er lediglich die Ereignisse geschildert habe, wie sie ihm von seiner Mutter geschildert worden seien. Zudem sei er durch die zahlreichen belastenden Vorfälle traumatisiert, was sich auf sein gesamtes Aussageverhalten ausgewirkt habe. Schliesslich sei es, mit Verweis auf die Analysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Dezember 2015 und vom 11. August 2018, durchaus möglich, dass ein Tibeter den chinesischen Namen der administrativen Einheit des eigenen Wohnortes nicht kenne. Möglich sei auch, dass sich eine Person kaum ausserhalb des Gebietes der eigenen Gemeinde bewege. Viele Tibeter würden ihr

E-7035/2018 Dorf, ihre Region und weitere Orte oft nur mit den tibetischen Bezeichnungen kennen. Diese Umstände seien zu berücksichtigen und der Beurteilung seines Aussageverhaltens zugrunde zu legen. Insgesamt habe er glaubhafte und schützenswerte Asylgründe vorgebracht. Insbesondere sei durch die vorbestandenen Probleme des Beschwerdeführers mit den Sicherheitsbehörden an seinem Geburtsort B._______ von einer direkten Verfolgungsgefahr auszugehen. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat würde ernstliche Nachteile nach sich ziehen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs führte er aus, dass in seinem Fall von dessen Unzumutbarkeit auszugehen sei. Er wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer Lebensgefahr ausgesetzt. Auch eine Reintegration wäre unmöglich, zumal er über kein Beziehungsnetz verfüge und die Muttersprache verlernt habe. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG und Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 6.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im vorinstanzlichen Verfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslandes beizutragen. Insbesondere ist er, obwohl an der BzP dazu aufgefordert, bis zur Anhörung, die rund sieben Monate später stattgefunden hat, untätig geblieben. Auch auf Beschwerdeebene hat er keinerlei entsprechende Beweismittel eingereicht, die Aufschluss über seine Herkunft und seine Identität geben könnten. 6.3 In ständiger Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass illegal aus China ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie bei einer Rückkehr unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn (Art. 3 AsylG) zu rechnen haben (vgl. BVGE 2009/29 E. 6.5). Vor diesem Hintergrund war

E-7035/2018 das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) gehalten, seine Herkunft und den Sozialisierungsraum festzustellen. Dieser Pflicht ist die Vorinstanz vorliegend dadurch nachgekommen, indem sie im Rahmen der Anhörung das Länder- und Alltagswissen des Beschwerdeführers erhob (vgl. act. A16/25 F30 ff., F74 ff.). 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Herkunft aus B._______ (Volksrepublik China) nicht glaubhaft erscheint. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere wird auf Beschwerdeebene nichts vorgebracht, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermag. Der pauschale Hinweis darauf, dass sich sein tiefes Bildungsniveau, sein damals junges Alter sowie seine Traumatisierung auf sein Aussageverhalten ausgewirkt haben, liefert keine plausible Erklärung für das mangelnde Wissen seinen Heimatstaat betreffend. Auch der allgemeine Verweis auf die Lageberichte der SFH, wonach viele Tibeter nicht die chinesischen Namen, sondern nur die tibetischen Bezeichnungen ihrer Gemeinde kennen würden, und es durchaus sein könne, dass sich Tibeter nur innerhalb ihrer Heimatgemeinde aufhalten würden, kann nicht als Begründung im konkreten Fall herangezogen werden. Seine Ausführungen zu seiner Kindheit in B._______ sind insgesamt oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (vgl. act. A16/25 F36 ff.). Auch auf mehrfaches Nachfragen des Sachbearbeiters hin war er nicht in der Lage, ein schlüssiges und realitätsnahes Bild seiner Heimatregion und seines Alltags dort zu schildern. Ausserdem sprechen seine Sprachkenntnisse nicht dafür, dass er in Tibet zumindest teilweise sozialisiert worden ist. Die Anhörung des Beschwerdeführers erfolgte in der Sprache Nepali, da der Beschwerdeführer die tibetische Sprache nicht beherrscht. Der Beschwerdeführer hat sich in tibetischer Sprache rudimentär vorstellen können und konnte die tibetische Zahl zweiunddreissig auf Nachfrage hin nicht nennen, mit der Begründung, er könne nur bis 20 zählen (vgl. act. A16/25 F49). Es ist jedoch festzuhalten, dass er eigenen Angaben gemäss mit (…) Jahren aus Tibet ausgereist sein will, wo er während zweier Jahre die Klosterschule besucht haben will. Nach der Ausreise hat er eigenen Angaben gemäss noch für zwei Jahre mit seiner Mutter in einem Camp gelebt (vgl. act. A16/25 F81). Aufgrund dieser biographischen Daten scheint es völlig

E-7035/2018 unplausibel, dass der Beschwerdeführer die tibetische Sprache nicht beherrscht, zumal er nach seinem sechsjährigen Aufenthalt bei der nepalesischen Familie für weitere Jahre mit der Mutter zusammengelebt haben will (vgl. act. A16/25 F120, F129 f.). Auch sein Einwand, er habe in den sechs Jahren, in denen er in Nepal gelebt habe, Nepalesisch gelernt, sich später auch mit seiner Mutter nur in Nepali unterhalten und habe die tibetische Sprache verlernt, ist kaum plausibel, zumal die Mutter Nepalesisch nicht beherrscht habe (vgl. act. A16/25 F52 ff.). Insgesamt bestehen selbst unter Berücksichtigung von Alter, Bildungsstand und allfälliger Traumatisierung wesentliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft. 7.2 Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeitsprüfung sind nicht nur die Herkunftsangaben zu berücksichtigen, sondern auch die Schilderungen der Fluchtursache. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend verschiedene gewichtige Ungereimtheiten festgestellt, denen der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts Substanziiertes entgegenhalten konnte. So lassen seine Ausführungen zu seiner Ausreise aus der Volksrepublik China und seinem Aufenthalt in Nepal, auch unter Berücksichtigung des damals jungen Alters, jegliche Realkennzeichen vermissen. Die Schilderungen sind über weite Teile oberflächlich, stereotyp und auch widersprüchlich ausgefallen. So widerspricht seine Angabe, bei der Ausreise aus seinem Heimatland (…) gewesen zu sein, der Aussage, dass die Demonstrationen und die Tötung seines Vaters im Jahre 2008 passiert seien (vgl. act. A6/12 F5.01), hat der Beschwerdeführer doch nach eigenen Angaben Jahrgang (…) und wäre somit entweder im Jahr 2006 ausgereist oder zum Zeitpunkt der Ausreise deutlich älter gewesen. Was den Gefängnisaufenthalt in Tibet anbelangt, sind seine Erzählungen äusserst oberflächlich und unsubstantiiert geblieben (vgl. act. A16/25 F181 f.). Ebenso ist weder nachvollziehbar noch realistisch, dass er mit seiner Mutter aus dem chinesischen Gefängnis auf die von ihm beschriebene Weise hätte fliehen können (vgl. act. A16/25 F183 ff.). Schliesslich fehlen auch den Ausführungen zu seinem sechsjährigen Aufenthalt in Nepal und der Ausreise in die Schweiz die notwendigen Glaubhaftigkeitsmerkmale. Der Beschwerdeführer konnte keinerlei dezidierte Angaben zur besagten Familie machen, bei welcher er während sechs Jahren gelebt haben will, und auch nicht angeben, wo das Haus dieser Familie gelegen hat (vgl. act. A16/25 F101 ff.; F107, F147). Sein Vorbringen, er

E-7035/2018 habe sich bis auf Ausnahmen (Fussballspiel, Bäcker) lediglich im Haus aufgehalten, ist nicht plausibel. Der Beschwerdeführer konnte sodann auch keine genaueren Angaben zu seinem Wohnort machen, an welchem er mit seiner Mutter in E._______ gelebt haben will. Der Beantwortung der Frage, ob er in E._______ auch Kontakt mit anderen Tibetern gehabt habe, wich der Beschwerdeführer aus (vgl. act. A16/25 F119, F120). Ebenso führte der Beschwerdeführer aus, weder zur damaligen Familie, noch anderen Tibetern oder seinen Verwandten Kontakte zu haben; seine Mutter soll seinen Angaben gemäss während der Überfahrt nach Europa ertrunken sein (vgl. act A16/25 F22 ff.). Dass er über keinerlei soziale oder familiäre Kontakte verfügt, ist auch im interkulturellen Kontext, nicht glaubhaft. Demzufolge ist an der vorgebrachten Herkunft und der Biografie des Beschwerdeführers stark zu zweifeln und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Schweizerischen Asylbehörden bewusst über seine Identität und Herkunft täuscht. Sämtliche Erzählungen lassen nicht den Schluss zu, dass sich die Ereignisse tatsächlich wie geschildert zugetragen haben beziehungsweise dass er diese persönlich erlebt hat. 7.3 Insgesamt konnte der Beschwerdeführer weder seine tibetische Herkunft noch Asylgründe, welche im von ihm angegebenen Heimatstaat begründet liegen, glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch

E-7035/2018 hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen (vgl. Verfügung S. 5). Er gilt daher als nepalesischer Staatsangehöriger. 10. 10.1 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen. Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegweisungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 10.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.

E-7035/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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