Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7029/2018
Urteil v o m 2 5 . November 2020 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…).
E-7029/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben am 14. Juli 2014. Am 1. Juli 2015 reiste sie in die Schweiz ein und suchte tags darauf um Asyl nach. Am 9. Juli 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 zu ihren Asylgründen an. Anlässlich der BzP machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, Subzoba D._______, wo auch ihre Eltern leben würden. Ferner habe sie vier Halbgeschwister im Heimatland. Sie habe die Schule bis zur (…) Klasse besucht und abgeschlossen, sei danach jedoch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zu den Fluchtgründen führte sie aus, sie habe zwar noch kein Aufgebot erhalten, hätte aber nach Schulabschluss im Rahmen der 2(…). Rekrutierungsrunde nach Sawa in den Nationaldienst gehen müssen. Die 2(…). Runde sei aus Sawa nicht zurückgekehrt, sondern auf einen Fussmarsch geschickt worden. Viele ihrer Klassenkameraden seien deshalb ausgereist. Da sie ebenfalls Angst gehabt habe, mitgenommen zu werden, sei sie auch ausgereist. Sie sei im Heimatland nie verhaftet worden und habe nie Probleme mit den Behörden oder Privaten gehabt. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen präzisierte die Beschwerdeführerin vorab, ihre Eltern seien geschieden und der Vater lebe in E._______, wo sie auch einen Onkel sowie zwei Tanten habe. Sodann habe sie eine Cousine, welche sich im Rahmen der 2(…). Rekrutierungsrunde in Sawa aufgehalten habe. Sie habe von ihr einen Brief erhalten, in welchem sie schreckliche Dinge über den Dienst in Sawa berichtet und ihr geraten habe, den Dienst nicht anzutreten. Die 2(…). Rekrutierungsrunde sei nicht mehr aus Sawa zurückgekehrt, sondern nach F._______ gebracht worden. Sie habe sich deshalb entschieden, ihr Heimatland zu verlassen. Sie habe sich zu einer Verwandten begeben, welche nahe an der Grenze lebe, um die Flucht zu planen. Während dieser Zeit habe ihre Mutter zwei Aufforderungen erhalten, sie den Behörden zu übergeben. Die Behörden hätten die Mutter in der Folge festgenommen. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Taufscheins sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
E-7029/2018 B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnetet den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht sinngemäss mit, sie sei mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden und erhebe dagegen Beschwerde. D. Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2018 auf, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde zu verbessern. E. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2018 eine verbesserte Rechtsmitteleingabe ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit sowie die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Sodann sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführerin dazu auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Den Kostenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin am 21. Januar 2019.
E-7029/2018 H. Die Instruktionsrichterin liess der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Januar 2019 ein Doppel der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 zukommen, nachdem deren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Januar 2019 darauf hingewiesen hatte, die Verfügung sei nur unvollständig zugestellt worden. I. In der Eingabe vom 30. Januar 2019 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zur in der Zwischenverfügung vom 9. Januar 2019 vorgenommenen summarischen Einschätzung der Prozessaussichten sowie zu einer allfälligen Motivsubstitution.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-7029/2018 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E-7029/2018 6. Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Angaben der Beschwerdeführerin zur Einberufung in den Nationaldienst anlässlich der BzP und der Anhörung würden voneinander abweichen. Namentlich seien anlässlich der BzP zentrale Sachverhaltselemente wie die Festnahme der Mutter sowie die behördlichen Schreiben unerwähnt geblieben und die Gründe für die Ausreise unterschiedlich dargestellt worden. Insgesamt seien die diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft ausgefallen. Sodann sei die Furcht vor einem möglichen Einzug in den Nationaldienst sowie möglicher Bestrafung wegen Refraktion und Desertion für sich genommen nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Gleiches treffe auf mögliche Sanktionen im Zusammenhang mit der geltend gemachten illegalen Ausreise sowie den allgemeinen Vorbringen zur Lebenssituation in Eritrea zu. Schliesslich seien auch keine andere Gründe ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 7. In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin vorab geltend, die Ausführungen der Vorinstanz seien insofern doppeldeutig, als im Asylpunkt die Möglichkeit eines Einzugs in den Nationaldienst grundsätzlich bejaht werde, im Wegweisungspunkt jedoch nicht. Ferner habe sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid diesbezüglich nicht mit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Der Entscheid sei deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuhalten, ihren Erwägungen die Tatsache zugrundezulegen, dass sie in den Nationaldienst eingezogen werde. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ferner zu berücksichtigen, dass sie als weibliche Dienstpflichtige – im Vergleich zu männlichen Dienstleistenden – einem erheblich höheren Risiko ausgesetzt sei, während ihres Dienstes Opfer von Übergriffen zu werden. Dies deshalb, da sie sowohl Misshandlungen als auch sexuelle Übergriffe erleiden könnte, während Männer gemäss Rechtsprechung nur Misshandlungen erfahren würden. Insbesondere seien dienstpflichtige weibliche Personen eritreischer Nationalität als verfolgte soziale Gruppe zu qualifizieren.
E-7029/2018 8. 8.1 Die Vorinstanz hat bereits eingehend dargelegt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr Aufgebot zum Nationaldienst, die Behelligung der Mutter durch die Behörden und die Gründe ihrer Ausreise widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft ausgefallen seien. In der Rechtsmitteleingabe werden die Vorbringen zwar teilweise wiederholt, es wird aber nichts vorgebracht, was die Einschätzung der Vorinstanz entkräften könnte. Das Gericht schliesst sich diesbezüglich der Auffassung der Vorinstanz an und es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf deren zutreffende Ausführungen verwiesen werden. 8.2 Sodann hat die Vorinstanz bereits zutreffend ausgeführt, dass weder eine allfällige illegale Ausreise (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5) noch ein möglicher Einzug in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 sowie E. 13.4 u.a. mit Hinweis auf die Möglichkeit der Regelung des Diasporastatus) für sich genommen eine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermögen. Ferner wurde – in Anbetracht der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.1) – zutreffend festgehalten, es bestünden keine Anzeichen dafür, die Beschwerdeführerin habe Kontakt mit den heimatlichen Behörden gehabt oder erscheine in deren Augen als missliebige Person. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dienstpflichtige eritreische Staatsbürgerinnen würden eine bestimmte soziale Gruppe darstellen, ist festzuhalten, dass insbesondere bereits aufgrund der allgemein geltenden Dienstpflicht im Heimatland das Merkmal der "Dienstpflicht" nicht als prägend für die Identität der betroffenen Personen zu bezeichnen ist (vgl. als weitere Beispiele die Urteile des BVGer D-6272/2012 vom 6. März 2013 S. 10, E-7192/2006 vom 12. Februar 2007 E. 4.5 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/32 E. 8.7.1). Auf das Vorbringen ist somit nicht weiter einzugehen. 8.3 Aufgrund des Ausgeführten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E-7029/2018 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Art. 4 EMRK statuiert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit. 10.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 geklärt worden. Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
E-7029/2018 sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft. Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, es komme im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Gemäss Praxis des EGMR müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-7029/2018 BVGE 2018 VI/4 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, es würden keine hinreichenden Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst fänden derart flächendeckend statt, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O. E. 6.1.6). 10.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, sie sei im Gegensatz zu dienstleistenden Männern einem hohen Risiko ausgesetzt, Übergriffe zu erleiden, da sie einerseits Opfer von Misshandlung und andererseits Opfer von sexuellen Übergriffen werden könne. Gemäss dem zitierten Grundsatzurteil könnten Männer dagegen nur Opfer von Misshandlungen werden. Dazu ist festzuhalten, dass gemäss BVGE 2018 VI/4 weder von einer hohen Wahrscheinlichkeit von Misshandlungen noch von einer hohen Wahrscheinlichkeit von sexuellen Übergriffen gegenüber weiblichen Dienstleistenden auszugehen ist (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Der Argumentation, die Beschwerdeführerin sei als Frau stärker gefährdet, da sie sowohl Opfer von Misshandlungen als auch Opfer von sexuellen Übergriffen werden könne, wäre bei einer rein grammatikalischen Lesart einiger Stellen des zitierten Grundsatzurteils eine gewisse Logik nicht vollständig abzusprechen. Abgesehen davon, dass sie alleine aufgrund dieser theoretischen Überlegung die ernsthafte beziehungsweise hohe Gefahr einer Misshandlung oder eines Missbrauchs im Rahmen der sie treffenden Beweisfolgelast (vgl. E. 10.1 vorstehend) nicht glaubhaft zu machen vermag, überzeugt das Vorbringen aber auch vor dem Hintergrund des zitierten Grundsatzurteils nicht. Wäre alleine aufgrund der Tatsache, dass Frauen in beide "Übergriffskategorien" fallen können, von einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit, Opfer von Misshandlung oder sexuellen Übergriffen zu werden, auszugehen, hätte das Gericht die flagrante Verletzung des Zwangsarbeitsverbots bei weiblichen Nationaldienstleistenden per se bejahen müssen (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2 erster Abschnitt). Es hat diese jedoch für beide Geschlechter verneint. Zudem werden die Begriffe Misshandlung und sexueller Übergriff im Urteil nicht durchgehend in einem streng geschlechtsspezifischen Sinne unterschieden (vgl. a.a.O. E. 6.1.6. wo sich das Wort "Übergriff" sowohl auf sexuelle Übergriffe als auch auf Misshandlungen bezieht und damit beide Geschlechter gemeint sind).
E-7029/2018 Aufgrund des Ausgeführten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin sei einem ernsthaften beziehungsweise hohen Risiko ausgesetzt, im Falle eines Einzuges in den Nationaldienst Opfer von Misshandlungen oder sexuellen Übergriffen zu werden. Den Akten sind sodann keine weiteren völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse zu entnehmen. 10.2.4 Selbst wenn die Beschwerdeführerin – mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz – in den vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zu Recht eine Motivsubstitution erblicken sollte, ist ergänzend festzuhalten, dass eine darauf gestützte Rückweisung vorliegend einem formalistischen Leerlauf gleichkommen würde. Dies insbesondere deshalb, da sich die Rechtsmitteleingabe eingehend zur einschlägigen Rechtsprechung äussert (und in diesem Sinne das Ergebnis einer allfälligen Rückweisung bereits vorwegnimmt). Insoweit besteht keine Veranlassung, die Sache zur neuen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 10.3.1 Im Zuge der Spannungen zwischen dem Nachbarstaat Äthiopien und seiner abtrünnigen Provinz Tigray kam es gemäss offiziellen Quellen vor wenigen Tagen im Umland der eritreischen Hauptstadt Asmara zu einem Raketenbeschuss durch Tigray-Rebellen. Dabei soll auch der Flughafen von Asmara Ziel der Attacken gewesen sein. Ferner soll es nach Aussagen der Tigray-Streitkräfte zu Gefechten mit der eritreischen Armee an der eritreisch-äthiopischen Grenze gekommen sein. Die eritreische Regierung hat eine Beteiligung am Konflikt dagegen bisher verneint (vgl. Aljazeera, Ethiopia: Tigray leader confirms bombing Eritrean capital, 15.11.2020, https://www.aljazeera.com/news/2020/11/15/rocketsfired-from-ethiopias-tigray-region-hit-eritrean-capital; BBC News/Ethiopia Tigray crisis: Rockets hit outskirts of Eritrea Capital, 15.11.2020, https:// www. bbc.com/news/world-africa-54942546; alle abgerufen am 19.11.2020). Dass sich die Aggressionen auf dem eritreischen Gebiet weiter ausgebreitet hätten, ist nicht bekannt beziehungsweise liegen hierfür keine Indizien vor. Auch wenn zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden kann, wie sich der Konflikt rund um die äthiopische Provinz Tigray
E-7029/2018 auf die Nachbarregionen auswirken wird, kann aufgrund der vorliegenden Fakten nicht von einer Kriegssituation beziehungsweise einer Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea gesprochen werden. 10.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.3.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge und gesunde Frau. In ihrem Heimatland leben ihre Eltern, vier Halbgeschwister, ein Onkel und zwei Tanten. Aufgrund ihrer Schilderungen ist ferner zu vermuten, dass noch zwei weitere Verwandte in ihrem Heimatland leben (vgl. SEM-Akten A16/15 F41). Auch wenn sich die Beschwerdeführerin längere Zeit im Ausland aufgehalten hat, dürfte es ihr mit den ihr zumutbaren Anstrengungen sowie der Unterstützung ihres Umfeldes voraussichtlich gelingen, sich in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht in ihrem Heimatland wieder zu integrieren. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 10.3.4 Aufgrund des unter E. 8.2 Ausgeführten ist auf die von der Beschwerdeführerin unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges gemachten Vorbringen zur Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht mehr näher einzugehen. 10.4 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
E-7029/2018 und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der am 21. Januar 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7029/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Olivier Gloor