Abtei lung V E-7029/2008/sca {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Januar 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintrenten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7029/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. September 2005 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, auf welches die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 nicht eintrat, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im November oder Dezember 2005 in sein Heimatland Georgien zurückgekehrt sei, dieses am 30. August 2008 erneut verlassen habe und am 20. September 2008 illegal in die Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl ersuchte, dass er am 30. September 2008 vom BFM zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass das BFM am 7. Oktober 2008 eine Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seinem ersten Asylgesuch in der Schweiz nach Georgien zurückgekehrt und habe in Tiflis gewohnt, dass ihm am 7. August 2008 während seiner Abwesenheit eine Vorladung der Armee zugestellt worden sei, gemäss welcher er sich auf dem Kommissariat hätte melden müssen, um am Krieg teilzunehmen, dass er sogleich nach seiner Rückkehr über die Zustellung der Vorladung informiert worden sei, worauf er noch am gleichen Abend zu einem Freund gegangen sei, wo er sich bis zum 15. August 2008 versteckt habe, dass er in der Folge zu Hause in Tiflis gesucht worden sei, dass seinen Eltern erklärt worden sei, dass sein Fall von der Justiz behandelt werde und ihm eine Gefängnisstrafe von drei bis fünf Jahren drohe, wenn er sich nicht melde, dass er am 15. August 2008 von Tiflis nach Batumi gegangen sei, wo er sich bei einem Freund seines Vaters versteckt habe, bis er am E-7029/2008 30. August 2008 das Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2008 – eröffnet am 30. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, es sei die Verfügung vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch materiell zu prüfen, dass eventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, die angefochtene Verfügung auf Deutsch zu übersetzen, ihm nochmals zu eröffnen und ihm anschliessend eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren sei, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in deutscher Sprache zu führen sei, dass ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. November 2008 verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde, dass die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 die Abweisung der Beschwerde beantragte und die Verfügung vom 29.Oktober 2008 (Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv) ins Deutsche übersetzte, dass dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2008 eine Kopie der Vernehmlassung vom 21. November 2008 zugestellt und ihm Frist zur Stellung- E-7029/2008 nahme sowie zur allfälligen Beschwerdeergänzung bis zum 18. Dezember 2008 gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, seine nicht mit einer eigenhändigen Unterschrift versehene Beschwerdeeingabe vom 6. November 2008 bis zum 18. Dezember 2008 zu unterzeichnen, dass ihm überdies mitgeteilt wurde, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss in deutscher Sprache weitergeführt werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Dezember 2008 eine eigenhändig unterschriebene Kopie seiner Rekurseingabe vom 6. November 2008 zu den Akten reichen liess, auf eine Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung jedoch verzichtete, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, E-7029/2008 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung von Art. 16 AsylG rügt, zumal die angefochtene Verfügung auf Französisch verfasst sei, die Amtssprache an seinem Wohnort indessen Deutsch sei, dass er sich vorbehielt, seine Beschwerde nach dem Vorliegen einer Verfügung in deutscher Sprache zu vervollständigen, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 AsylG das Verfahren vor der Vorinstanz in der Regel in der Amtssprache geführt wird, in welcher die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist, dass die Amtssprache am Wohnsitz des Beschwerdeführers zwar Deutsch ist, die von der Vorinstanz gewählte Verfahrenssprache aber nicht grundsätzlich zu beanstanden ist (vgl. dazu die Ausnahmeregelung von Art. 4 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] sowie EMARK 2005 Nr. 22 E. 2), E-7029/2008 dass jedenfalls eine allfällige Verletzung der Verfahrenssprache als geheilt zu betrachten wäre aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz die in französischer Sprache verfasste Verfügung in ihrer Vernehmlassung vom 21. November 2008 ins Deutsche übersetzte und diese dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Stellungnahme sowie zur allfälligen Beschwerdeergänzung zugestellt wurde (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 29 sowie 2005 Nr. 22), dass mithin in Bezug auf die Frage der Verfahrenssprache keine Verletzung von Bundesrecht ersichtlich ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung festhielt, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass zudem keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die geltend gemachten Gründe, wonach er Pass und Identitätskarte auf der Reise in die Schweiz verloren habe, als stereotyp bezeichnet werden müssten, dass er schliesslich die Beschaffung von Ausweispapieren in Aussicht gestellt habe, bis zum heutigen Zeitpunkt indessen keine solchen eingereicht habe, E-7029/2008 dass er überdies die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass eine allfällige Bestrafung wegen Refraktion in Georgien nicht aus einem der in Art. 3 AsylG aufgeführten Gründe ausgesprochen würde, sondern einzig gestützt auf das Militärstrafrecht, dass auch eine harte Bestrafung wegen Refraktion für sich alleine noch keinen asylrechtlich relevanten Sachverhalt darstelle, dass aus den Akten nicht geschlossen werden könne, dass eine eventuelle Bestrafung gestützt auf für die Flüchtlingseingenschaft relevanten Gründen erfolgen würde und die Befürchtungen des Beschwerdeführers daher asylrechtlich nicht relevant seien, dass im Weiteren seine Vorbringen zur militärischen Vorladung und der gegen ihn eingeleiteten Fahndung wenig Substanz aufwiesen, was Zweifel an deren Wahrheitsgehalt wecke, dass er nicht habe angeben können, wo er sich für die Mobilisierung hätte einfinden müssen, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit den Besuchen der Behörden bei seiner Familie vage geblieben seien und er sich auf die Aussage beschränkt habe, dass diese zwei- bis dreimal pro Woche gekommen seien, dass er auch nicht habe präzisieren können, wer die Personen gewesen seien, die ihn gesucht hätten, dass schliesslich erstaune, dass er die Vorladung am 7. August 2008 erhalten habe, während die Generalmobilmachung von der georgischen Regierung erst am folgenden Tag angeordnet worden sei, dass der Beschwerdeführer in seiner knapp gehaltenen Beschwerde den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt zusammenfassend wiederholt und geltend macht, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er eine militärische Vorladung erhalten habe, gemäss welcher er am Krieg hätte teilnehmen sollen, E-7029/2008 dass er übereinstimmend angegeben habe, seine Identitätsdokumente auf der Reise in die Schweiz im LKW zurückgelassen zu haben, dass die Nichtabgabe von gültigen Identitäts- und Reisepapieren zwar tatsächlich stereotyp ausgefallen sei, in der Praxis jedoch tatsächlich vorkomme, dass nach dem Grundsatz „in dubio pro fugitivo“ in Betracht zu ziehen gewesen wäre, ihm zu glauben, was die Vorinstanz indessen nicht getan habe, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in Bezug auf die behauptete Papierlosigkeit unrichtig und auf jeden Fall zu seinen Ungunsten festgestellt habe, dass seine Vorbringen zu seinen Ausreisegründen asylrechtlich relevant seien, dass für den Begriff rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere auf die publizierte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden kann (in BVGE 2007/7 E. 4-6), dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer keine entsprechenden Dokumente eingereicht hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich und nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermögen, begnügt er sich doch mit dem Vorbringen, dass es durchaus vorkomme, dass Identitätspapiere verloren gingen, was zu seinen Ungunsten von der Vorinstanz nicht in Betracht gezogen worden sei, dass mithin auch die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die behauptete Papierlosigkeit erhobene Rüge der unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts offensichtlich ins Leere stösst, E-7029/2008 dass das BFM in seinen weiteren Erwägungen im Ergebnis zu Recht erkannte, dass die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist und dass aufgrund der Akten keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass die vom Beschwerdeführer auf seiner Weigerung, in den Militärbeziehungsweise Kriegsdienst einzurücken, gründenden Befürchtungen von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet wurden, dass zudem auch die von der Vorinstanz festgestellten Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Vorbringen zu bestätigen sind, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, und vom Beschwerdeführer auch nicht plausibel dargelegt werden kann, dass er, der gemäss eigenen Angaben zuvor noch nie Militärdienst geleistet hat, bereits einen Tag vor der Generalmobilmachung zum Kriegsdienst aufgeboten worden sei, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in der Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegen hält, sondern sich mit einer blossen Wiederholung der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen und der Behauptung begnügt, seine Ausreisegründe seien asylrechtlich relevant, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-7029/2008 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Beschwerdeführer mit seiner sinngemässen Rüge, wonach allfällige Wegweisungshindernisse in seine Heimat von der Vorinstanz im Rahmen einer materiellen Prüfung (seines Asylgesuchs) abzuklären gewesen wären, offensichtlich fehl geht (vgl. dazu Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von E-7029/2008 Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer jung, gemäss Aktenlage gesund ist und über eine abgeschlossene Schulbildung verfügt, dass sodann seine Eltern und seine Schwester in Tiflis wohnen, an welche er sich nach einer Rückkehr im Bedarfsfall wenden kann, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass indessen aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und gleichzeitig die Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, E-7029/2008 dass demnach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7029/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N_______ (per Kurier, in Kopie) - B._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13