Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7026/2014
Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien
A._______, Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM).
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 3. November 2014 / N (…).
E-7026/2014 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Februar 2012 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an. B. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Kinder ab. C. Mit Eingabe vom 11. September 2014 beantragte der Beschwerdeführer beim BFM einen Wechsel vom Kanton B._______ in den Kanton C._______. Zur Begründung führte er an, nach langem Suchen habe er im Kanton C._______ eine Arbeitsstelle gefunden. An seinem Wohnort D._______ im Kanton B._______ fühle er sich einsam, zumal er auch psychische Probleme habe. Demgegenüber habe er in E._______ Kollegen, die ihn unterstützen würden. D. Am 18. September 2014 ersuchte das BFM die betroffenen Kantone B._______ und C._______ um ihre Stellungnahmen zu einem Kantonswechsel. Das Migrationsamt des Kantons C._______ verweigerte mit Schreiben vom 19. September 2014 die Zustimmung zu einem Wechsel. Im Rahmen des dazu vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs führte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 20. Oktober 2014 aus, er müsse jeweils bis Mitternacht arbeiten. Danach fahre kein öffentliches Verkehrsmittel mehr von seinem Arbeitsplatz zu seinem Wohnort. Der nächste Zug fahre um fünf Uhr morgens. Auch beanspruche der Arbeitsweg viel Zeit und sei mit erheblichen Reisekosten verbunden. Wegen seiner Krankheit sei er auf die Betreuung und Unterstützung durch seine Kollegen in E._______ angewiesen. E. Mit Verfügung vom 3. November 2014 wies das BFM das Kantonswechselgesuch ab.
E-7026/2014 F. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, in Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch um Kantonswechsel gutzuheissen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). 2.2 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.3 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuweisungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-7026/2014 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom BFM nur bei Zustimmung beider Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderen Personen verfügt. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Aus dem Umstand, dass es nach dem Arbeitsende keine Verbindungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln vom Arbeits- an den Wohnort gebe, und dass die Kollegen in E._______ leben würden, lasse sich kein Anspruch auf Einheit der Familie oder eine schwerwiegende Gefährdung ableiten. Gemäss dem ärztlichen Bericht der Klinik F._______ vom 10. Juli 2014 leide der Beschwerdeführer an einer koronaren Gefässerkrankung und habe sich sein psychischer Zustand seit dem Tod der Ehefrau im Oktober 2013 in Pakistan erheblich verschlechtert. Indes habe der Beschwerdeführer jederzeit Zugang zur medizinischen Versorgung im Kanton B._______, mithin seien den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Verweigerung des Kantonswechsels zu einer schwerwiegenden Gefährdung führen würde. Die angeführten Kontakte würden nicht unter den Begriff der "Einheit der Familie" fallen. Diese könne der Beschwerdeführer jedoch auch ohne einen Wechsel in den Kanton C._______ pflegen. Schliesslich stehe es ihm auch frei, innerhalb des Kantons B._______ den Wohnsitz zu wechseln und näher an die Kantonsgrenze zu ziehen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den aktenkundigen Sachverhalt. Damit setzt er sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Wunsch des Beschwerdeführers, in der Nähe seiner Bekannten zu wohnen und insoweit von deren Nähe und Unterstützung profitieren zu können, ist verständlich. Diese Bekannten sind indes keine Familienangehörigen und fallen offensichtlich nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Sodann ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers
E-7026/2014 im Kanton B._______ gewährleistet, mithin keine schwerwiegende Gefährdung ersichtlich. Schliesslich ist nochmals mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer frei steht, innerhalb des Kantons B._______ näher an die Grenze zum Kanton C._______, namentlich an einen Ort zu ziehen, an welchen er nach Arbeitsschluss ohne weiteres zurückkehren kann. Die Vorinstanz hat demnach das Gesuch um Kantonswechsel zu Recht abgewiesen. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7026/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: