Abtei lung V E-7026/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . November 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7026/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. Juli 2008 von Lagos auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land ausreiste und von dort mit dem Zug am 15. Juli 2008 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 23. Juli 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 8. August 2008 zur Begründung des Asylgesuchs geltend machte, er stamme aus einem Dorf in Anambra State und habe dort zusammen mit seinen Eltern und seinem Bruder gelebt, dass seine Familie seit Generationen ein Stück Land habe, über dessen Besitz sie sich seit dem Jahr 1991 mit der sehr wohlhabenden und einflussreichen Familie B._______ im Streit befinde, dass sich 1991 ein Sohn dieser Familie namens C._______ mittels Bestechung der Behörden das Land angeeignet habe, dass sich der Vater des Beschwerdeführers am (...) 2008 an das zuständige Gericht gewandt habe, da er hätte beweisen können, dass das Land seiner Familie gehöre, dass sein Vater und sein Bruder wenige Tage danach in seiner Abwesenheit von Auftragskillern, die von C._______ geschickt worden seien, entführt und ermordet worden seien, dass die Leichen in einem Fluss aufgefunden worden seien und eine polizeiliche Untersuchung eingeleitet worden sei, dass C._______ mittels Bestechung dafür gesorgt habe, dass die Polizei keinen einzigen Zeugen für die Mordfälle habe ausmachen können, dass die Beerdigung seines Vaters und seines Bruders am (...) April 2008 stattgefunden habe, dass am (...) 2008 dem Beschwerdeführer nicht bekannte Personen versucht hätten, ihn zu entführen, er aber habe fliehen können, E-7026/2008 dass daraufhin Unbekannte versucht hätten, einen Freund zu überreden, ihn gegen Bezahlung zu vergiften, dass sein Freund ihn gewarnt habe und er aus Angst vor den Mördern am 1. Juli 2008 nach Lagos zu einem Freund der Familie geflohen sei, dass dieser die Ausreise organisiert und ihn begleitet habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. Oktober 2008 - eröffnet am 28. Oktober 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, er besitze keinerlei Reise- oder Identitätspapiere und sei lediglich mit einem seine Personalien, aber kein Foto enthaltenden Schreiben ausgereist, dass er keinerlei Anstrengungen unternommen habe, seine Papiere zu beschaffen, obwohl er seine Mutter hätte kontaktieren und ersuchen können, ihm diese zuzustellen, dass der Verdacht bestehe, er enthalte seine Papiere den Behörden absichtlich vor, um seine Identität zu verheimlichen, dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Angaben zu seinem Alter bei Beendigung der Primar- und Sekundarschule sowie seines Geburtsdatums widersprüchliche Angaben mache, dass er voneinander abweichende Angaben darüber mache, ob es sich bei ihm um ein Einzelkind handle oder nicht, E-7026/2008 dass er sich auch bei den Aussagen über das Datum der Ermordung seines Vaters und seines Bruders widerspreche, dass er sich auch bei der Schilderung der versuchten Entführung in Widersprüche verwickelt habe, dass er zunächst angegeben habe, die Entführer hätten Fotos von ihm aufgehängt, später dann aber ausgeführt habe, es seien keine Fotos aufgehängt worden, sondern sie seien nur noch im Besitze einiger Personen gewesen, dass er zudem bei der summarischen Befragung gesagt habe, sein Vater habe sich an das Zivilgericht gewandt, bei der Anhörung jedoch angegeben habe, es sei der übliche Gerichtshof gewesen, dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit einem auf jeder Seite unterschriebenen englischsprachigen Vordruck mit handschriftlich eingefügter deutschsprachiger Begründung der Begehren vom 4. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung aufzuheben, ihn als Flüchtling anzuerkennen und Asyl zu gewähren sowie die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, dies unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um die Befreiung von der Leistung eines Kostenvorschusses ersucht, dass er eventualiter um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht, dass er in der Beschwerde vorbringt, er besitze keine Geburtsurkunde und habe seine Reisedokumente seinem Begleiter übergeben, dass er an seinem Geburtsdatum festhalte und sich im Übrigen nicht mehr an sein Einschulungsalter erinnern könne, E-7026/2008 dass sein Bruder zur gleichen Zeit wie sein Vater getötet worden sei und er Angst davor habe, im Heimatland ebenfalls umgebracht zu werden, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 VwVG), dass aus prozessökonomischen Gründen darauf verzichtet wird, den Beschwerdeführer zur Übersetzung seiner teilweise nicht in einer Amtssprache verfassten Beschwerde anzuhalten, da die auf Englisch vorformulierten Begehren für das Bundesverwaltungsgericht verständlich sind und dem Beschwerdeführer angesichts des mehrfach unterzeichneten Vordrucks auch zugerechnet werden können, dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7026/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Eventualantrag auf Anordnung vollzugshemmender Massnahmen mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, es jedoch ohnehin keiner diesbezüglicher Anordnungen bedurft hätte, da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 Abs. 1 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, E-7026/2008 dass mithin auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reiseund Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass aufgrund der unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet hat, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass bereits die geschilderten Umstände der Ausreise - Reise auf dem Luftweg lediglich mit einem seine Personalien aufführenden Schreiben ohne Foto - als völlig realitätsfremd und haltlos zu bezeichnen sind, E-7026/2008 dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft noch eines Wegweisungshindernisses (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht auf die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hinweist, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle aussagte, er sei Einzelkind (vgl. A4 S. 3), wenig später indessen von der Ermordung seines Bruders berichtete (vgl. A4 S. 5) und dann auf Vorhalt bestritt, behauptet zu haben, einziger Sohn zu sein (vgl. A4 S. 6), dass er zuerst angab, sein Vater und sein Bruder seien am (...) 2008 entführt und am (...) tot aufgefunden worden (vgl. A4 S. 5), dann aber ausführte, die Entführung und Ermordung habe am (...) April 2008 stattgefunden (vgl. A7 6) und schliesslich kurz danach vom (...) 2008 als Datum der Ermordung sprach (vgl. A7 S. 7), dass der Beschwerdeführer zwar an seinem Geburtsjahrgang (...) festhält, aber angibt, er sei bei Beendigung der Primarschule im Jahr (...) (...) Jahre alt gewesen (vgl. A7 S. 4), obwohl er zu dem Zeitpunkt gemäss seinem Geburtsdatum erst (...) Jahre alt gewesen sein müsste, dass auch die Altersangabe bei Abschluss der Sekundarschule im Jahr (...), wonach er (...) Jahre alt gewesen sei (vgl. A7 S. 4), mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum nicht übereinstimmt, da er danach im Jahr (...) erst (...) Jahre alt gewesen wäre, dass er in der Erstbefragung von drei Entführern (vgl. A4 S. 5), in der Bundesanhörung dagegen von vier Entführern berichtete (vgl. A7 S. 9), E-7026/2008 dass er auch widersprüchliche Angaben zur Gewaltanwendung durch die Entführer und zur Frage machte, ob diese für den Entführungsversuch ein Auto verwendet haben (vgl. A7 S. 9, 10), dass er erstmals in der Bundesanhörung angab, man habe bei der Suche nach ihm auch Fotos verwendet (vgl. A4 S. 5), dass er in diesem Zusammenhang zunächst aussagte, Fotos von ihm seien überall angeschlagen gewesen, später jedoch behauptete, lediglich seine Verfolger seien im Besitz seines Fotos gewesen (vgl. A7 S. 6 und 11), dass er zudem unterschiedliche Angaben zum Gericht machte, an welches sich sein Vater wegen der Grundstücksstreitigkeiten mit der Familie von C._______ gewandt habe (vgl. A4 S. 5, A7 S. 11) dass in der Beschwerde den Feststellungen des BFM betreffend Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Angaben nichts Konkretes entgegengesetzt wird, dass - wie nachstehend ausgeführt wird - auch keine weiteren Abklärungen in Bezug auf den Wegweisungsvollzug nötig erscheinen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), E-7026/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich die allgemeine Situation in Nigeria seit dem Sommer 1998 wesentlich verbessert hat und in den Akten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der junge und gesunde Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung in sein Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, dass aufgrund der Akten auch nicht davon ausgegangen werden muss, der über eine Schulausbildung und Berufserfahrung in der Landwirtschaft verfügende Beschwerdeführer (vgl. A4 S. 2, A7 S. 5) könne im Falle einer Wegweisung aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Lage versetzt werden, zumal angesichts der Unglaubhaftigkeit der Ermordung seines Vaters und seines Bruders anzunehmen ist, dass sich neben seinen Bekannten und seiner Mutter auch weitere Familienmitglieder im Heimatland befinden, E-7026/2008 dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass den obigen Erwägungen zu entnehmen ist, dass die Beschwerde aussichtslos erschien und somit auch bei allfälliger Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG damit abzuweisen ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7026/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 12