Abtei lung V E-7017/2006 E-3323/2006 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, dessen Ehefrau B._______, geboren._______ und deren Kind C._______, geboren _______, Iran, vertreten durch Werner Spirig, Fürsprecher, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), bis zum 31. Dezember 2004 Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFF vom 25. April 2002 und vom 17. August 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7017/2006 E-3323/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Ende April/Anfang Mai 2000 ohne Reisepapiere auf dem Landweg über die iranisch-türkische Grenze, reiste über Istanbul nach Izmir, erreichte illegal die Schweiz am 17. Juni 2000 und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge zirka Mitte Mai 2002, gelangte auf dem Landweg nach Istanbul, erreichte illegal die Schweiz am 27. Mai 2002 und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. C. Am 22. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Basel summarisch befragt und am 8. August 2000 von der zuständigen kantonalen Behörde (...) zu seinen Asylgründen angehört Dabei machte er im Wesentlichen geltend, um den 10. April 2000 sei er beim Einkaufen in seiner Heimatstadt (...) - wobei er Hand in Hand mit seiner Ehefrau die Strasse überquert habe - von einer Patrouille der staatlichen Polizei "Sepah" angehalten und gefragt worden, weshalb er mit einer Frau in der Öffentlichkeit Hand in Hand gehe. Nachdem er der Polizei erklärt habe, es handle sich um seine Ehefrau, sei er von den Polizisten provoziert worden, indem sie ihm vorgehalten hätten, es könne sich allenfalls auch um eine "freie" Frau handeln. Aus dieser Provokation habe sich eine Schlägerei zwischen dem Beschwerdeführer und den zwei Polizisten ergeben, in deren Verlauf auch seine schwangere Ehefrau geschlagen worden sei. Während seine Frau sich den Polizisten habe entziehen können, sei der Beschwerdeführer unmittelbar im Anschluss an die Schlägerei auf das Revier gebracht und dort während einer fünftägigen Haft immer wieder verhört und geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, zu einer politischen Gruppe zu gehören und er sei unter Druck gesetzt worden, die Namen seiner Komplizen bekannt zu geben. Seinem Vater sei es in der Folge gelungen, ihn durch Bestechung des Soldaten, der für seine Überführung ins Gerichtsgebäude zuständig gewesen sei, frei zu bekommen, worauf er sein Heimatland verlassen habe. Aufgrund der E-7017/2006 E-3323/2006 Schläge der Polizisten vom April 2000 habe seine Frau am 13. Mai 2000 das ungeborene Kind verloren. D. Am 4. September 2000 reichte er bei der kantonalen Behörde einen Brief, zwei Gerichtsdokumente im Original, einen Fahrausweis im Original und am 13. Oktober 2000 eine Identitätskarte im Original ein, welche an die Vorinstanz zu den Akten weitergeleitet wurden. E. Mit Schreiben vom 30. August 2001 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft im Iran um Abklärung der Authentizität der eingereichten Gerichtsdokumente. Im Antwortschreiben vom 14. Oktober 2001 hielt die Schweizerische Botschaft ihre Abklärungen zu den eingereichten Dokumenten sowie die entsprechenden Beurteilungen fest und äusserte sich zu ihrer Einschätzung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltes. Auf das von der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Januar 2002 gewährte rechtliche Gehör nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2002 Stellung. F. Mit gleicher Eingabe (21. Januar 2002) reichte der Beschwerdeführer ein Zeugnis des zuständigen Pfarramtes zu den Akten, das seine katholische Taufe in der Schweiz bestätigt. G. Mit Verfügung vom 25. April 2002 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem wurden die zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Gerichtsdokumente eingezogen. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2002 beantragte der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. I. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Mai 2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Mit gleichen Datum über- E-7017/2006 E-3323/2006 wies die ARK die Beschwerde der Vorinstanz zur Vernehmlassung. Mit Vernehmlassung vom 27. Juni 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. J. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Mai 2002 in der Empfangsstelle Basel summarisch und am 12. August 2002 von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Wie ihr Ehemann machte sie den Vorfall mit der Polizeipatrouille vom April 2000 geltend und brachte weiter vor, sie habe aufgrund der erlittenen Verletzungen in Spitalpflege verbracht werden müssen und am 13. Mai 2000 ihr ungeborenes Kind verloren. Bereits während des Spitalaufenthaltes sei sie von Pasdaran über den Verbleib ihres Ehemannes befragt worden. Nach der Entlassung aus dem Spital sei sie von den Pasdaran immer wieder zu Befragungen mitgenommen, dabei geschlagen und misshandelt sowie nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes gefragt worden. Diesem sei inzwischen vorgeworfen worden, einer Gruppe anzugehören und politisch tätig zu sein. Auch seien ihr Vater und Schwiegervater abgeholt und verhört worden. Diese Vorkommnisse hätten sie psychisch so stark belastet, dass sie nervlich zusammengebrochen sei und sich medikamentös habe behandeln lassen müssen. Aus Angst habe sie sich bei einer Freundin versteckt. Nachdem ihr Vater an einem Herzinfarkt gestorben sei und die Belästigungen und Verhöre weiterhin angedauert hätten, habe sie ihr Heimatland verlassen, um weiter drohenden Nachteilen zu entkommen. K. Mit Verfügung vom 17. August 2004 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. L. Mit Beschwerde vom 17. September 2004 beantragte die Beschwerdeführerin bei der ARK, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr politisches Asyl zu gewähren, allenfalls sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sie als Folge davon vorläufig aufzunehmen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. M. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 21. September 2004 wurden die E-7017/2006 E-3323/2006 Verfahren des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin vereinigt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde mangels Bedürftigkeit der Beschwerdeführer abgewiesen. Die Akten wurden der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. N. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. O. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels verneinte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2005 entgegen dem kantonalen Antrag das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage und beantragte die Abweisung des entsprechenden positiven Antrages des Kantons. Mit Stellungnahme vom 12. Januar 2005 hielt die zuständige kantonale Behörde am entsprechenden Antrag fest und die Beschwerdeführer replizierten in dieser Sache mit Eingabe vom 24. Januar 2005. P. Mit Schreiben an die ARK vom 7. April 2005 machten die Beschwerdeführer neu subjektive Nachfluchtgründe geltend und reichten Belege für die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz ein. Dabei wurde vorgebracht, er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz politisch engagiert, sei einer politischen Vereinigung von Exiliranern beigetreten und beteilige sich an Protestaktionen, welche sich gegen die iranische Regierung richten würden. So habe er an einer Demonstration vom 9. Juli 2003 in Bern teilgenommen, die sich gegen die Menschenrechtsverletzungen im Iran gerichtet habe. Auch sei er an einer Standaktion vom 12. März 2005 in Bern beteiligt gewesen, wovon Bilder im Internet veröffentlicht worden seien, die ihn gut erkennbar zeigen würden. Mit gleichem Schreiben wurde auf die nach wie vor bestehenden psychischen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen und ärztlich bestätigt, dass sie sich in psychiatrischer Behandlung befinde. Q. Aufgrund dieser neu aktenkundig gemachten Sachverhalte veranlasste die ARK einen weiteren Schriftenwechsel mit der Vorinstanz. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2005 hielt die Vorinstanz dafür, die exilpoli- E-7017/2006 E-3323/2006 tischen Aktivitäten des Beschwerdeführers würden keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Heimatstaat zulassen. R. Mit Replik vom 10. Mai 2005 wurde mit zusätzlich eingereichten Fotografien die Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Kundgebungen belegt, so Aktionen vom 16. April 2005 in Winterthur und vom 21. April 2005 in Bern, wobei wiederum Fotos im Internet aufgeschaltet worden seien. Auch habe der Beschwerdeführer am 1. Mai-Umzug teilgenommen, von dem auch in den Medien berichtet worden sei. S. Mit Eingabe vom 6. Februar 2006 wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe sich weiterhin in der Schweiz politisch engagiert. Am 22. Dezember 2005 sei auf der Internetseite der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) ein Text des Beschwerdeführers unter Angabe seines Namens veröffentlicht und somit einem breiten Publikum zugänglich gemacht worden, der sich kritisch mit den islamischen Führern und der islamischen Republik Irans auseinandersetze. Zudem wurde die Teilnahme des Beschwerdeführers an sieben politischen Aktionen und Kundgebungen in verschiedenen Schweizer Städten im Jahr 2005 mit Fotomaterial dokumentiert. Im Weiteren wurde in Erinnerung gerufen, dass der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben beigetreten sei und sich habe taufen sowie firmen lassen. Auch der Sohn der Beschwerdeführer sei getauft worden, was mit Taufschein belegt wurde. Durch den Glaubensabfall habe der Beschwerdeführer allen Kontakt zu seiner Vergangenheit im Iran abgebrochen. T. Mit Schreiben vom 13. September 2006 an die Schweizerischen Asylrekurskommission wehrte sich der Beschwerdeführer gegen allfällige Verdächtigungen gegen seine Person, die aufgrund eines Schreibens der DVF vom 26. Juli 2006 genährt werden könnten, welches den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Vereinigung beinhaltet. U. Mit Schreiben vom 22. September 2006 erläuterte der Beschwerdeführer, es sei zum Ausschluss aus der DVF gekommen, da er aufgrund E-7017/2006 E-3323/2006 seiner Arbeitnehmerpflichten nicht mehr den erwarteten zeitlichen Aufwendungen für die Vereinigung habe entsprechen können. V. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2006 belegte der Beschwerdeführer seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen von Exiliranern in der Schweiz im Jahre 2006 mit Fotomaterial und bekräftigte, er habe sich dadurch öffentlich exponiert, zumal die Fotos auch im Internet erschienen seien. W. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juli 2007 wurde dem BFM Gelegenheit zu einer weiteren Vernehmlassung gegeben, da Elemente Gegenstand des Verfahrens geworden seien, die bezüglich der Beurteilung subjektiver Nachfluchtgründe von allenfalls nicht unerheblicher Bedeutung seien. X. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2007 führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über kein politisches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. Für die Begründung des BFM im Einzelnen ist auf die Vernehmlassung zu verweisen. Y. Auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. August 2007 nahm der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2007 zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Z. Mit Eingabe vom 21. Mai 2008 reichte der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter auf Einladung des Gerichts eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset- E-7017/2006 E-3323/2006 zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden wurde zu Recht eingetreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-7017/2006 E-3323/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, die eingereichten gerichtlichen Dokumente hätten sich als Fälschungen erwiesen, weshalb den Voraussetzungen an Art. 7 AsylG nicht Genüge getan worden sei, zumal es dem Beschwerdeführer auch nicht gelinge, seine Asylgründe auf andere Weise glaubhaft zu machen. So erscheine der geltend gemachte Vorfall vom Frühling 2000 mit der Polizei, als er mit seiner Frau Hand in Hand spazierte und eine Strasse überquerte, in der vom Beschwerdeführer geschilderten Form in Bestätigung der botschaftlichen Einschätzung unwahrscheinlich. Entsprechende Vorhalte hierzu anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er nicht aufzulösen vermocht. Auch entspreche die von ihm geschilderte Art und Weise des Transportes vom Gefängnis zum Gericht (Taxifahrt) nicht der Praxis der iranischen Behörden. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den geltend gemachten Sachverhalt als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz beleuchtete zudem die Situation von Konvertiten im Iran und kam zum Schluss, dass die Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum bei einer Rückkehr in den Iran keinen Gefährdungstatbestand darstelle und eine daraus abgeleitete Furcht vor drohender Verfolgung unbegründet sei. Einer Abweisung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer - wie bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt - daran fest, dass die eingereichten gerichtlichen Dokumente entgegen der Botschafts- E-7017/2006 E-3323/2006 auskunft und der Einschätzung der Vorinstanz echt seien und er tatsächlich verurteilt worden sei. Bezüglich des Vorfalls mit der Polizei gab er zu bedenken, es sei bekannt, dass junge Paare im Iran kontrolliert und verhört würden und aufgrund des willkürlichen und rechtswidrigen Verhaltens der Revolutionswächter könne es in diesem Zusammenhang zu Schlägereien und Auseinandersetzungen kommen. Auch der Transport zwischen Gerichtsgebäude und Gefängnis mit einem Taxi sei im konkreten Kontext nicht unwahrscheinlich. Da die Übergriffe von staatlicher Seite ausgegangen seien und die Behörden nach wie vor nach dem Beschwerdeführer suchen würden, sei die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung im Iran begründet. Auch wäre eine erzwungene Rückführung des Beschwerdeführers in den Iran unzulässig, da sein Leben dort in Gefahr sei, der Staat nach ihm suche und ihn als Unruhestifter verurteilt habe. Bezüglich der weiteren Begründungspunkte ist auf die Rechtsmitteleingabe zu verweisen. 4.3 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte die Vorinstanz vorab mit der Feststellung ab, ihre Asylvorbringen würden im Wesentlichen mit denjenigen des Beschwerdeführers zusammenhängen und dessen Asylgesuch sei wegen fehlender Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgelehnt worden. Dabei verwies die Vorinstanz auf die als gefälscht erkannten eingereichten Dokumente, die Unwahrscheinlichkeit des Vorfalles mit der Polizei vom Frühling 2000 und die nicht nachvollziehbare Art und Weise, wie der Beschwerdeführer aus der Haft entkommen sein soll. Hinzu komme, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht gelungen sei, asylrelevante Elemente glaubhaft zu machen. So habe sie sich bezüglich ihres Spitalaufenthaltes und der erlittenen Fehlgeburt widersprüchlich geäussert. Zudem müsse es als realitätsfremd erscheinen, wenn sie sich trotz der geltend gemachten ständigen Belästigungen durch staatliche Organe noch während rund zwei Jahren im Hause ihres Vaters aufgehalten hätte. Die Vorbringen hielten demnach den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Es sprächen keine Gründe gegen die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und der Vollzug sei zulässig und auch in Berücksichtigung der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zumutbar und möglich. E-7017/2006 E-3323/2006 4.4 In der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen vorgebracht, entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise seien ihre Angaben nicht widersprüchlich, sondern übereinstimmend und somit glaubhaft ausgefallen. Zudem entspreche es der Realität im Iran, dass Sittenwächter gelegentlich in unberechenbarer und übertriebener Weise einschreiten würden. Die Vorladungen und Verhöre der iranischen Behörden, der gegen sie und ihren Vater und Schwiegervater ausgeübte Druck, der dadurch begründete Tod ihres Vaters und der Verlust ihres ungeborenen Kindes hätten bei der Beschwerdeführerin tiefe psychische Spuren hinterlassen und eine psychiatrische Behandlung notwendig gemacht. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht und in den wesentlichen Punkten mit zutreffender Begründung als unglaubhaft abgewiesen hat. 5.2 Die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Teheran ergaben, dass es sich bei der „Vorladung“ und dem „Urteil“ angesichts der formellen und inhaltlichen Fehler der Dokumente um Fälschungen handelt. Die „Vorladung der Kammer 5 des Revolutionsgerichtes“ sei nicht auf dem üblicherweise verwendeten Formular ausgefertigt und die Referenznummer entspreche nicht dem Inhalt des Dokumentes. Zudem stimme der Stempel nicht mit der ausstellenden Behörde überein. Auch sei das Dokument erst nach dem darin angegebenen Gerichtstermin zugestellt worden und weise formelle Fehler auf. Im "Urteil des Revolutionsgerichtes" sei eine falsche Bezeichnung aufgeführt. Im Weiteren erkannte die Botschaft bezüglich Form und Inhalt des Urteils zahlreiche krasse Fehler. Zum Ergebnis der Botschaftsabklärung wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör mit der Möglichkeit der Stellungnahme gewährt. Der Beschwerdeführer vermochte den Abklärungsergebnissen nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, die fachkundigen Abklärungen und Analysen der Dokumente in Zweifel zu ziehen. Die zahlreichen erkannten Fälschungsmerkmale sind substanzieller Natur, nachvollziehbar aufge- E-7017/2006 E-3323/2006 zeigt und im entsprechenden Kontext mit echten Urkunden nicht zu vereinbaren. Die fraglichen Dokumente wurden von der Vorinstanz gestützt auf die Prüfung durch die Schweizerische Botschaft zu Recht als Fälschungen eingezogen. 5.3 Da es sich bei der Vorladung und beim Urteil um Fälschungen handelt, wird die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Verfolgung des Beschwerdeführers wegen angeblich politischer Tätigkeit bestätigt. Die gestützt darauf geltend gemachten ständigen Behelligungen, Mitnahmen und Verhöre der Beschwerdeführerin können demnach ebenso nicht als hinreichend glaubhaft gemacht gelten. 5.4 Den Beschwerdeführern ist hingegen insoweit zu folgen, als es nicht ausgeschlossen erscheint, dass Sittenwächter durch willkürliches und eigenmächtiges Verhalten sich schon aus geringem Anlass auch im Jahre 2000 und in der Öffentlichkeit zum Einschreiten veranlasst sehen konnten und bei vermeintlichen Provokationen unverhältnismässig reagierten. Dass jedoch aus dem geltend gemachten Vorfall vom April 2000 den Beschwerdeführern aktuell noch mit von der Rechtsprechung geforderten überwiegenden Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile drohen könnten, ist in Berücksichtigung aller Umstände klar zu verneinen. 5.5 Die Beschwerdeführer vermochten demnach keinen flüchtlingsrechtlich erheblichen Sachverhalt hinreichend darzutun, der sich bis zu ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland ereignet hätte. 5.6 Aufgrund der Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer dem christlichen Glauben beigetreten ist und sich taufen und firmen liess. Weiter sind exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz aktenkundig erstellt. Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund dieser Tätigkeit würde ihnen bei einer Rückkehr in ihr Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen. 5.7 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Ge- E-7017/2006 E-3323/2006 setzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 5.8 Es ist im Weiteren zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch seine Taufe in der Schweiz einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu beurteilen. 5.9 Im Islam werden das Judentum, das Christentum (armenisch, assyrisch und chaldäisch) und die Religion der Sabier als Buchreligionen angesehen, deren Anhänger mit eingeschränkten Rechten geduldet werden. Gemäss Art. 13 der iranischen Verfassung geniessen diese drei Glaubensrichtungen innerhalb des gesetzlichen Rahmes das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie Zeremonien und ihre Anhänger dürfen sich in persönlichen sowie glaubesspezifischen Belangen gemäss ihren religiösen Vorschriften verhalten. Diese traditionellen christlichen Kirchen im Iran unterscheiden sich neben der Religion auch sprachlich und kulturell von den Muslimen. Neuere christliche Strömungen vereinigen hingegen sowohl traditionelle christliche Minderheiten als auch immer mehr muslimische Konvertiten. Im Gegensatz zu den traditionellen Gruppierungen stehen die neuen protestantisch-evangelischen Glaubensgemeinschaften muslimischen Iranern offen gegenüber und betreiben aktiv Missionsarbeit, obwohl im Iran ein umfassendes Missionsverbot existiert. Gemäss dem islamischen Recht existiert für eine muslimische Person keine Möglichkeit, den Islam zu verlassen und zu einer andern Religion überzutreten. Der Abfall vom Glauben (Apostasie) kommt dem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und wird mit dem Tod bestraft. Dieses religiöse Prinzip hat in der iranischen Gesetzgebung indes nicht Eingang gefunden. Es existiert kein offizieller Strafbestand der Apostasie. Trotzdem wurden in der Vergangenheit Todesurteile wegen Übertritts zum Christentum vollstreckt, letztmals im Jahre 1994. Auch E-7017/2006 E-3323/2006 wenn in den vergangenen Jahren im Iran keine Todesurteile wegen Konversion mehr ergangen sind, ist dennoch festzuhalten, dass Konvertiten einer erhöhten Gefährdungssituation ausgesetzt sind. Eine Gefährdung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Konvertit innerhalb seiner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungsweise Funktion inne hat, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung seiner neuen Religionsüberzeugung einsetzt und zusätzlich gegen staatliche Interessen handelt. Als potenziell gefährdet gilt mithin auch der Konvertit, der den heimatlichen Behörden bereits wegen seiner prononcierten regierungsfeindlichen Haltung aufgefallen ist. Sobald der Übertritt bekannt wird, werden die Betroffenen zum Informationsministerium zitiert und für ihr Verhalten scharf verwarnt. Sollten sie weiter in der Öffentlichkeit auffallen, können sie von den iranischen Behörden mit Hilfe konstruierter Vorwürfe vor Gericht gestellt werden. Ob ein Konvertit vom iranischen Staat verfolgt wird, hängt demnach in grossem Ausmass von seinem eigenen Verhalten in der Öffentlichkeit ab. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch von privaten Drittpersonen ausüben, droht ihnen keine Gefahr seitens des Staates. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit staatlichen Behelligungen rechnen. Schliesslich ist noch festzuhalten, dass den iranischen Behörden durchaus bekannt ist, dass die Konversion als eigentliches Mittel zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung im Ausland instrumentalisiert wird (vgl. zum Ganzen ausführlich: FLORIAN LÜTHY, Christen und Christinnen im Iran, Themenpapier der SFH vom 18. Oktober 2005). Die christliche Taufe des Beschwerdeführers in der Schweiz ist belegt. Den Akten sind indes keine Hinweise zu entnehmen, wonach er im Zusammenhang mit seinem Religionsübertritt in leitender Funktion tätig wäre oder sich in besonderer Weise exponiert hätte. Namentlich sind auch der eingereichten Dokumentation keine Anhaltspunkte für allfällige öffentliche religiöse Aktivitäten zu entnehmen. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden allein aufgrund der Konversion des Beschwerdeführers ihn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen ernsthaften Nachteilen aussetzen würde. Die begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die iranischen Behörden zufolge der im Ausland erfolgten Konversion - und insoweit das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen - ist demnach zu verneinen. E-7017/2006 E-3323/2006 5.10 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt zu haben. Bezüglich der aktenkundig gemachten Unterlagen, Dokumentationen und eingereichten Materialien ist auf die entsprechenden Ausführungen im oben aufgeführten Sachverhalt (Bstn. P., R., S. und V.) zu verweisen. Aufgrund dieser Beweismittel ist für das Gericht die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hinreichend erstellt. Wie vorstehend dargelegt, konnten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland durch die heimatlichen Behörden ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen ihres Heimatlandes - aus politischen Gründen - als regimefeindliche Personen beim iranischen Geheimdienst registriert waren und überwacht wurden. Der Beschwerdeführer engagierte sich in der Schweiz seit dem Jahre 2003 durch die Teilnahme an öffentlichen Standkundgebungen, Demonstrationen und gewaltlosen Protestversammlungen für die DVF, eine Vereinigung, die durch öffentliche Auftritte in verschiedenen Städten der Schweiz auf die politischen Zustände, namentlich die Menschenrechtssituation im Iran aufmerksam machen will. Das Engagement des Beschwerdeführers ist durch zahlreiche Fotografien dokumentiert, auf welchen er deutlich zu erkennen ist. Auch wurden verschiedentlich Fotografien des Beschwerdeführers im Internet aufgeschaltet. Dies allein würde nach der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zur Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe ausreichen. Indes wurde ein Text des Beschwerdeführers unter Angabe seines Namens im Internet verbreitet, der sich nicht nur im Allgemeinen gegen das iranische Regime richtet, sondern sich kritisch namentlich mit den islamischen Führern auseinandersetzte. Es ist den aktenkundig gemachten Unterlagen zwar nicht zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus besonders exponiert oder eine in der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte. Hingegen ist es als nicht unwahrscheinlich zu erachten, dass er aufgrund des im Internet exponierten Auftrittes und der folgenden umfangreichen und ausserordentlich zahlreichen exilpolitischen Tätigkeiten und des sich daraus ergebenden Bekanntheitsgrades von den iranischen Behörden wahrgenommen worden ist und die iranischen Behörden aufgrund der gezielten Kritik an konkreten Regierungspersönlichkeiten spürbar empfindlicher reagieren könnten. Der Beschwerdeführer erscheint dem Gericht E-7017/2006 E-3323/2006 zudem aufgrund der gesamten Aktenlage nicht als blosser Mitläufer oder unbedarfter Provokateur subjektiver Nachfluchtgründe, sondern als überzeugter und treuer Anhänger seiner politischen Verpflichtung auch in schwierigen Situationen. So ist er trotz dem Ausschluss aus der DVF in der Schweiz und trotz zumindest subjektiv empfundener Druckversuche aus den eigenen Reihen seiner politischen Sache eng verbunden geblieben und hat sich weiterhin in der exiliranischen Diaspora aktiv an Kundgebungen engagiert, die mit seiner Person bezeichnendem Material im Internet publik gemacht wurden. Im Weiteren und vorliegend in letztlich entscheidrelevanter Weise kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer als zum Christentum Konvertierter, der sich zudem in öffentlich zugänglicher Form kritisch mit den islamischen Führern auseinandersetzte, bei einer erzwungenen Rückkehr in sein Heimatland anlässlich der routinemässigen Befragungen bei der Einreise befürchten müsste, deutlich über dem üblichen Mass in den Fokus der iranischen Behörden zu geraten und eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliegend nicht mit hinreichender Sicherheit verneint werden kann. Der Beschwerdeführer erfüllt demnach die Voraussetzungen subjektiver Nachfluchtgründe und ist als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen kann und als Flüchtling anzuerkennen ist. Das nachgesuchte Asyl kann wie oben ausgeführt nicht gewährt werden. 5.12 Demnach sind die Beschwerdeführerin als Ehegattin und ihr gemeinsames minderjähriges Kind ebenso als Flüchtlinge anzuerkennen (Art. 51 AsylG). 6. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden - soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft betreffend - gutzuheissen und die Verfügungen der Vorinstanz vom 25. April 2002 und vom 17. August 2004 jeweils hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4 und 5 aufzuheben. Im Übrigen sind die Beschwerden abzuweisen. Das BFM ist sodann anzuweisen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer die um zwei Drittel reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG E-7017/2006 E-3323/2006 i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 20. April 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). 8. Nachdem die Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - durchgedrungen sind, ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung ist eine Kostennote im Betrage von insgesamt Fr. 1366.55 eingereicht worden. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um ein Drittel gekürzt sind den Beschwerdeführern gerundet Fr. 910.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7017/2006 E-3323/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde werden gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betreffen. Im Übrigen werden sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Ver sand des Ur teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 910.-- (inkl. Auslagen und MWSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 18