Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 31.05.2019 E-701/2018

31 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,522 mots·~23 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-701/2018

Urteil v o m 3 1 . M a i 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Januar 2018.

E-701/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Dezember 2014. Sie sei illegal nach Äthiopien, nach wenigen Wochen Aufenthalt nach B._______/Sudan und anschliessend nach C._______/Libyen gelangt. Auf der Weiterreise sei sie aufgegriffen und für 26 Tage ins Gefängnis gesteckt worden. Etwa im April 2015 habe sie versucht, über das Meer nach Italien zu gelangen. Sie sei jedoch erneut erwischt worden und in der Folge drei Monate im Gefängnis gewesen. Der Schlepper habe für sie und andere Flüchtende die Freilassung veranlasst. Diesmal sei die Überfahrt nach Italien gelungen. Nach etwa vier Tagen in Italien sei sie am 29. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo sie am 30. Juli 2015 ein Asylgesuch stellte. A.b Am 6. August 2015 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. A.c Am 30. Oktober 2015 beendete das SEM ein zuvor eingeleitetes Dublin-Verfahren und stellte fest, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin werde in der Schweiz geprüft. A.d Das SEM hörte die Beschwerdeführerin in der Folge am 25. Januar 2017 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.e Im Wesentlichen führte sie zur Begründung aus, sie gehöre der Ethnie der Tigrinya an und stamme aus E._______. Sie habe (…) Jahre die Schule besucht; die (…) Klasse habe sie nicht bestanden und daher erneut angefangen, jedoch nach etwa eineinhalb Monaten abgebrochen. In der Folge habe sie ab 2013 Kleinhandel betrieben. Die finanzielle Situation der Familie sei schlecht gewesen, zumal der Vater als Soldat kaum je zu Hause gewesen sei und seinen Angehörigen keine Unterstützung habe leisten können. Zudem erhalte man nach Abbrechen der Schule ein Aufgebot für den Militärdienst. Sie habe dieses von der Verwaltung etwa zwei Wochen vor der Ausreise erhalten und sich deswegen versteckt; danach habe sie mit einer Kollegin das Land verlassen. Sie sei zudem im Jahr 2013 (BzP) respektive im zehnten Monat 2014 (Anhörung) in Haft gewesen. A.f Zum Beleg ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein, Kopien der Identitätsausweise der Eltern zu den vorinstanzlichen Akten.

E-701/2018 B. Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 – eröffnet am 9. Januar 2018 – lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. C.a Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 2. Februar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. C.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. D.a Der Instruktionsrichter stellte am 7. Februar 2018 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er diese auf, bis zum 21. Februar 2018 ihre Bedürftigkeit zu belegen. Mit gleicher Instruktionsverfügung lud er das SEM zur Vernehmlassung innert gleicher Frist ein. D.b Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Februar 2018 die verlangte Unterstützungsbestätigung zum Beleg ihrer Bedürftigkeit sowie die Kopie ihrer Überweisung durch den Hausarzt an die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals F._______ zu den Akten. D.c Das SEM hielt in seinen Vernehmlassungen vom 12. und 15. Februar 2018 vollumfänglich an den Erwägungen in der Verfügung vom 5. Januar 2018 fest (die ergänzende zweite Stellungnahme wurde nachgereicht, nachdem das Gericht der Vorinstanz das medizinische Beweismittel zur Kenntnis gebracht hatte). D.d Mit Zwischenverfügung vom 26. Februar 2018 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gut und setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin ein. Mit gleicher Verfügung eröffnete er der Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Vernehmlassungen vom 12. und 15. Februar 2018 und setzte ihr

E-701/2018 eine Frist zum Einreichen einer Replik sowie gegebenenfalls eines Berichts über die Behandlung in der Psychiatrischen Poliklinik des Universitätsspitals F._______. E. E.a Die Beschwerdeführerin reichte ihre Replik am 12. März 2018 zu den Akten. Betreffend das Einreichen eines ärztlichen Berichts liess sie um Fristerstreckung um einen Monat ersuchen. Der Instruktionsrichter erstreckte am 13. März 2018 die Frist zur Einreichung des angekündigten Arztberichts antragsgemäss. Ein am 6. April 2018 eingehendes weiteres Gesuch um Verlängerung der Frist für das Einreichen des Arztberichts wies der Instruktionsrichter am 10. April 2018 unter Hinweis auf die im Asylverfahren geltenden gesetzlichen Verfahrensfristen ab. E.b Am 11. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht betreffend "Erstgespräch vom 23. Februar 2018" des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, datierend vom 6. April 2018, zu den Akten. E.c Am 14. September 2018 wurde ein weiterer "Medizinischer Bericht", datierend vom 6. September 2018, zu den Beschwerdeakten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-701/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12 VwVG N 19 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz

E-701/2018 ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft. 5.1.1 So habe sie bezüglich des Geburtsdatums ein widersprüchliches Aussageverhalten gezeigt: Sie habe in der BzP zunächst darauf bestanden, sie sei minderjährig, könne dies jedoch nicht mit einer Taufurkunde beweisen. Auf Vorhalt hin habe sie dann in Aussicht gestellt, die Taufurkunde nachzureichen. Das Dokument habe sie anlässlich der Bundesanhörung eingereicht, wobei aufgrund des dort aufgeführten Geburtsdatums entgegen ihren Behauptungen von ihrer Volljährigkeit auszugehen sei. Dieses anfängliche Aussageverhalten werfe ein erstes zweifelhaftes Licht auf ihre Asylvorbringen.

E-701/2018 5.1.2 Sodann habe sie inhaltlich und zeitlich unterschiedliche Angaben bezüglich ihrer Inhaftierungen gemacht, und ihre Angaben hinsichtlich des angeblich erhaltenen Aufgebots für den Militärdienst seien widersprüchlich geblieben. Darauf angesprochen, habe sie keine plausible Erklärung für diese Unstimmigkeiten abgeben können. 5.1.3 Insgesamt würden die Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG nicht erfüllen. 5.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise sei gestützt auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2017 (D-789/2015) festzuhalten, dass eritreische Staatsangehörige aufgrund der illegalen Ausreise nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit Sanktionen seitens des eritreischen Staates rechnen müssten, die ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden Andere glaubhafte Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen der eritreischen Regierung als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Die geltend gemachte illegale Ausreise vermöge für sich alleine keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.1.5 Zusammenfassend halte die Asylbegründung weder den Anforderungen an Art. 3 noch denjenigen an Art. 7 AsylG stand. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch sei abzulehnen. 5.2 5.2.1 In ihrem Rechtsmittel wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei in Eritrea beim Versuch der illegalen Ausreise erwischt und in Haft genommen worden. Danach sei ihr eine sechsmonatige Meldepflicht auferlegt und kurze Zeit später eine Vorladung für das Einrücken in den Militärdienst übergeben worden. 5.2.2 Habe sie in der BzP noch Mühe gehabt, die für die Ausreise massgeblichen Ereignisse richtig wiederzugeben, sei sie in der Anhörung dazu in der Lage gewesen. Es treffe zwar zu, dass sie in der BzP eine andere Version der Ereignisse angegeben habe als in der Bundesanhörung. Sie sei bei der Einreise in die Schweiz und bei der Erstbefragung sehr durcheinander gewesen, habe Angst gehabt und sich kaum konzentrieren können. Namentlich in Libyen habe sie Schlimmes erlebt, sei dort lange Zeit inhaftiert und massiver Gewalt durch den Schlepper ausgesetzt gewesen. Diese Angaben zu ihrer psychischen Verfassung in der BzP seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft und nachvollziehbar.

E-701/2018 5.2.3 Das bei der Bundesanhörung erstellte Protokoll zeige auf, dass sie dort in der Lage gewesen sei, ihren Fluchtversuch im Oktober 2014, die Festsetzung durch die Soldaten und anschliessende Haft bei der Polizei, ausführlich und detailliert zu beschreiben. Zudem habe sie keine abweichenden Schilderungen dieser Haft vorgebracht, sondern auf Vorhalt richtiggestellt, dass sie zweimal aus unterschiedlichen Gründen verhaftet worden sei. Das erste Mal im Jahr 2013 in G._______ aufgrund des Verdachts, sie wolle illegal ausreisen (damals habe die Mutter sie nach drei Stunden wieder abholen können); die zweite Festnahme sei in H._______ durch Soldaten erfolgt, als sie ausser Landes habe fliehen wollen. Sie sei nach vier Tagen bei den Soldaten zur Polizei nach I._______ gebracht und dort weitere drei Tage in Haft behalten worden. Weil sie damals minderjährig gewesen sei, und dank einer Bürgschaft, habe man sie mit der Auflage entlassen, die folgenden sechs Monate alle zwei Wochen zur Unterschrift zu kommen. 5.2.4 Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid vor allem mit unterschiedlichen Angaben in der BzP und der Bundesanhörung. Wie angeführt, habe die Beschwerdeführerin in der BzP die für die Flucht massgebenden Ereignisse ebenso durcheinandergebracht wie die Angaben zu ihrem Alter. Dies sei auf ihre psychische Verfassung bei der Einreise in die Schweiz zurückzuführen. Sie sei von den Erlebnissen während der Flucht weiterhin belastet. 5.2.5 Die Beschwerdeführerin liess im Lauf des Beschwerdeverfahrens das Überweisungsschreiben des behandelnden Arztes (Facharzt FMH Allgemeine Medizin) vom 7. Februar 2018, einen Bericht vom 6. April 2018 betreffend "Erstgespräch vom 23. Februar 2018" des Universitätsspitals F._______, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik (basierend auf drei Konsultationen zwischen Februar und April 2018), sowie einen zweiten "Medizinischen Bericht" derselben Institution vom 6. September 2018 zu den Akten reichen. 6. 6.1 Glaubhaftmachen im Sinn von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen

E-701/2018 widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. 6.2 Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin hat in der BzP vorgebracht, sie habe finanzielle Probleme und kurz vor der Ausreise von der Verwaltung in E._______ ein Aufgebot für den Militärdienst bekommen. Auf die Frage nach Inhaftierungen führte sie in der Spontanantwort aus, sie sei "vor etwa vor einem Jahr" – angesichts des Zeitpunkts der BzP im August 2015 mithin etwa im August 2014 – einmal inhaftiert worden. Aufgrund des Nachfragens erklärte sie dann ausserdem, im Jahr 2013 für drei Tage in I._______ bei Geheimagenten inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Protokoll A7/14 S. 9). Weitere Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, verneinte sie zwar (vgl. Protokoll A7/14 S. 9); sie liess jedoch am Ende der BzP auch festhalten, wegen dieser Inhaftierung habe sie Probleme gehabt (vgl. a.a.O. S. 11). Gesundheitliche Probleme führte sie keine an (vgl. a.a.O. S. 10). Hinsichtlich der Reise von Eritrea bis Europa schilderte sie unter anderem, sie sei zweimal in Libyen erwischt und einmal 26 Tage, das zweite Mal drei Monate im Gefängnis gewesen (vgl. a.a.O. S. 7).

E-701/2018 Ein vertieftes Nachfragen fand in der summarischen BzP weder hinsichtlich der bereits hier erkennbaren Ungereimtheiten betreffend die angeführte Haft noch der vorgebrachten Gefängnisaufenthalte in Libyen statt. 7.2 7.2.1 In der Anhörung beschrieb die Beschwerdeführerin zunächst nur allgemein, wer nicht zur Schule gehe, werde Soldat. Mädchen würden dabei von den Soldaten als Spielzeug benutzt und vergewaltigt, alles sei sehr schlecht (vgl. Protokoll A19/21 F/A 60). Auf ihre persönliche Situation angesprochen, schilderte sie einen Fluchtversuch mit einem weiteren Mädchen und einem Jungen: Sie hätten im zehnten Monat 2014 versucht, illegal über die Grenze auszureisen, seien aber von Soldaten erwischt, vier Tage von diesen in H._______, das an der Grenze sei, festgehalten, heftig geschlagen und anschliessend der Polizei in I._______ übergeben worden, wo sie drei weitere Tage inhaftiert und misshandelt worden sei. Nach der Freilassung gegen Bürgschaft sei sie ihrer Meldepflicht nur einmal nachgekommen. Sie sei verzweifelt gewesen, und im Dezember 2014 sei sie aus Eritrea weggegangen (vgl. Protokoll A19/21 F/A 62–69, 82 und 96 ff). 7.2.2 Auf Nachfragen hin führte die Beschwerdeführerin aus, die Soldaten hätten ihr bei der Festnahme klar erklärt, sie werde wie ein Feind betrachtet. Sie hätten sie geschlagen und in ihre Unterkunft gebracht. Sie habe bereits hier vor Erschöpfung und wegen der durch Schläge verletzten Beine kaum laufen können. Die erste Nacht habe sie bei den Soldaten verbringen müssen. Tags darauf sei sie zum Schreiber gebracht und dort durchsucht worden. Bei der Schilderung dieser Durchsuchung sind im Protokoll die folgenden Aussagen festgehalten: "A: […] Als sie mich durchsucht hatten, waren zwei Personen in dem Haus/Raum. Sie haben dann zu mir gesagt: 'Zieh deine Kleidung aus'. Ich habe dann meine Kleidung ausgezogen. Anfangs habe ich mich noch geweigert (GS weint). Dann hat der eine mir eine gescheuert, dann bin ich hingefallen, dann hat er mich durchsucht und so… das war alles sehr böse… Ich habe zu diesem Zeitpunkt meinen BH und meine Unterhose nicht ausgezogen. Er hat das dann ausgezogen und hat dann zu mir gesagt, ich soll die Hände nach oben halten. Er hat dann gesagt, ich soll meine Hände nach oben halten. Es war da noch ein zweiter und dann schlagen sie dich einfach grundlos. Er hat mir dann wieder eine gescheuert […]" (vgl. a.a.O. F/A 70); "F: Wie bekamen Sie Ihre Kleidung wieder? A: Ich war ja dann halb nackt. Ich sollte meine Hände nach oben

E-701/2018 halten. Dann haben sie alles durchsucht. Sie haben die Kleidung durchsucht und dann habe ich es wieder angezogen. Und dann haben sie mich zu meiner Kollegin zurückgeschickt und bei ihr war das genauso. Sie behandeln einen jeweils einzeln" (vgl. a.a.O. F/A 72); "F: Und wie war das für Sie, diese Behandlung? A: "Sehr schlecht. Es hat mich zur Verzweiflung gebracht. Und dieser Junge, der hatte mich dann auch hier hinten geschlagen (GS zeigt auf den Hinterkopf). Er sagte: 'Bück dich' und dann hat er dort draufgeschlagen. Überall schlagen sie auf dich ein" (vgl. a.a.O. A/F 73). Diese Aussagen wirken lebensecht, und sie weisen weitere Realitätskennzeichen auf. Das Aussageverhalten legt den Schluss nahe, die Beschwerdeführerin hätte in diesem Zusammenhang noch mehr zu sagen gehabt. Ein vertieftes und behutsames inhaltliches Nachfragen zu den Umständen des Geschilderten unterblieb jedoch – hingegen wurde in der Folge der Befragungsfokus auf das Alter der Soldaten, auf Dauer und Ort der Haft gerichtet (vgl. a.a.O. F/A 74 ff.). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin beschönigte ihren ursprünglichen Fehler bezüglich der Angaben zur Haft nicht. Sie versuchte dabei zu erklären, dass es eine Haft im Jahr 2014 gegeben habe, als sie beim Ausreiseversuch erwischt worden sei, während sich die in der BzP nach Nachfrage in den Raum gestellte Jahreszahl von 2013 auf einen weniger gravierenden Eingriff im Heimatdorf des Vaters beziehe, bei dem sie nur einige Stunden festgehalten worden (dann aber wegen eines örtlichen Festtags mit der Mutter erst nach drei Tagen weggekommen) sei. An dieser Stelle führte sie erstmals an, sie könne sich das nicht erklären, sie habe in der Erstbefragung nicht alles begriffen, nachdem sie sechs Monate in Libyen gewesen sei; sie habe keine Ahnung, ihr Kopf sei nicht "ganz da" gewesen (vgl. Protokoll A19/21 F/A 89–109). 7.2.4 Hinsichtlich der Ausreise wurde die Beschwerdeführerin äusserst eingehend nach dem Ablauf, den zeitlichen und örtlichen Begebenheiten und der Finanzierung befragt (vgl. a.a.O. F/A 132–168). Auf ihren anschliessenden Hinweis, sie sei unterwegs auf der Flucht auch in Haft gewesen und ihre Wiederholung, ihr Kopf sei deswegen durcheinander gewesen (vgl. a.a.O. F/A 169), erfolgten jedoch keine Nachfragen, obwohl solche zur Klärung des Sachverhalts erforderlich gewesen wären.

E-701/2018 7.3 7.3.1 Auf Beschwerdeebene hat die Beschwerdeführerin von Anfang an erneut auf ihre schwierige psychische Situation hingewiesen. Am 12. Februar 2018 wurde eine Überweisung des Hausarztes an die Psychiatrische Poliklinik des Universitätsspitals F._______ eingereicht. Im kurzen Überweisungsschreiben wurde unter anderem eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nach Flucht und erlebter Gewaltanwendung diagnostiziert. 7.3.2 Im nachfolgend eingereichten ausführlichen fachärztlichen Bericht vom 6. April 2018 werden betreffend die psychische Gesundheit konkret die Diagnosen einer "mindestens mittelschwere[n]" PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode gestellt. Dazu wird erläutert, die Beschwerdeführerin zeige täglich belastende, intrusive Erinnerungen und Albträume, lege ein Vermeidungsverhalten an den Tag, um sich abzulenken, es finde ein starker sozialer Rückzug statt und sobald traumatische Inhalte (mehrfache Inhaftierungen auf der Flucht, Misshandlung und Bezeugung der Ermordung einer Freundin [Anmerkung BVGer: solches hatte die Beschwerdeführerin bei ihren Befragungen nie erwähnt]) zur Sprache kämen, würden starke Kopfschmerzen ausgelöst, es seien negative Veränderungen von Kognition und Stimmung festzustellen. Die berichtenden Fachärzte befanden weitere Abklärungen für angezeigt und setzten die Beschwerdeführerin auf die Warteliste zur Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer. Eine zwischenzeitlich durchgeführte Otorhinolaryngologie- Abklärung habe ausserdem eine an Taubheit grenzende sensorineurale Schwerhörigkeit links ergeben, welche eine Hörgeräteversorgung notwendig mache. 7.3.3 Im zweiten fachärztlichen Bericht vom 6. September 2018 wird die fünf Monate zuvor gestellte Diagnose bestätigt. Die Beschwerdeführerin leide nach wie vor an den Symptomen einer PTBS und einer mittelgradigen depressiven Episode. Dazu wird ausgeführt, eine Rückschaffung nach Eritrea würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Re-Traumatisierung führen. Die Traumatisierungen hätten in Libyen und in Eritrea stattgefunden, wobei diese Erlebnisse im Traumagedächtnis miteinander verknüpft würden. Diese akute Traumatisierung sei sehr wahrscheinlich auch dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin sich bei der Erstanhörung nicht ausreichend habe konzentrieren können und sich mutmasslich in einem teildissoziativen Zustand befunden habe, was zu einer starken Beeinträchtigung der kognitiven Funktionen einschliesslich des Gedächtniszugangs führen könne. Zudem sei die Kommunikation durch die schwere Hörbehinderung sicher zusätzlich erschwert gewesen.

E-701/2018 7.3.4 Durch diese fachärztlichen Berichte – an deren Korrektheit zu zweifeln für das Gericht kein Anlass besteht – werden einerseits die Aussagen der Beschwerdeführerin teilweise untermauert. Andererseits erscheinen die grundsätzlich korrekt festgestellten Ungereimtheiten bei der Beschreibung der Inhaftierungen in einem anderen Licht. 7.4 Hinzu kommt, dass eine "an Taubheit grenzende" einseitige Schwerhörigkeit der Beschwerdeführerin – die gemäss Bericht vom April 2018 anamnestisch seit vier Jahren bestehe und durch einen Hörsturz hervorgerufen worden sei – im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war. Aus den beiden Befragungsprotokollen wird solches jedenfalls nicht ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass diese erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung – die offensichtlich geeignet war, zu fehlerhaftem Verständnis gestellter Fragen und entsprechenden Antworten zu führen – damals nicht erkannt worden ist, zumal die Beschwerdeführerin selbst nichts Derartiges erwähnt hatte. Beim Durchlesen des Anhörungsprotokolls fallen (in Kenntnis der medizinischen Thematik) mehrere Protokollstellen auf, bei denen die Beschwerdeführerin vor ihrer Antwort zunächst eine einfache und unmissverständliche Frage wiederholte (vgl. A19 F/A 103: "F: An welchem Ort befand sich der Schreiber genau? A: Der Schreiber? Es gibt einen… "; F/A 106: "F: Wie lange sind sie damals festgehalten worden, als Sie im Heimatdorf Ihres Vaters waren? A: Dort? Dort, hatten sie mich…"; F/A 162: F: "[…], deshalb verstehe ich nicht ganz, wie Sie da Kontakt mit ihrer Freundin aufnehmen konnten? A: Mit dem Mädchen? Ich habe mich…"). Dieses Aussageverhalten kann einen Hinweis auf akustische Probleme darstellen. 7.5 7.5.1 Schliesslich ist festzustellen, dass die (eine Woche nach Ankunft der Beschwerdeführerin in Schweiz) erfolgte BzP gemäss Protokoll durch ein Männerteam durchgeführt worden ist (Sachbearbeiter und Dolmetscher des SEM), was einer offenen Schilderung allfälliger sexueller Übergriffe abträglich gewesen sein dürfte. 7.5.2 Dem Protokoll der Anhörung vom 25. Januar 2017 ist zwar zu entnehmen, dass die Befragerin des SEM und die Dolmetscherin weiblichen Geschlechts waren. Bei der "HWV" (Hilfswerksvertretung) ergibt sich das Geschlecht aus dem Protokoll nicht. Und das Gleiche gilt für die "Person am Computer", welche die Befragerin bei der Vorstellung der Beteiligten erwähnte und die dafür zuständig sei "die Fragen und Antworten [zu] pro-

E-701/2018 tokollieren" (vgl. Protokoll S. 2). Bei dieser Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei dieser Anhörung ein oder zwei männliche Personen anwesend waren. 7.6 Zusammenfassend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz nicht korrekt und vollständig festgestellt worden ist. Die Entscheidreife lässt sich nicht sinnvoll durch das Bundesverwaltungsgericht herstellen, weshalb es angezeigt ist, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dabei wird die Vorinstanz sämtliche relevanten Sachverhaltselemente namentlich unter Einbezug der nun vorgelegten fachärztlichen Berichte abzuklären und den rechtserheblichen Sachverhalt in geeigneter Weise zu erstellen haben. 7.7 Sollte das SEM danach das Asylgesuch erneut ablehnen und die Wegweisung anordnen, wäre die Beurteilung der Durchführbarkeit der Wegweisung in Kenntnis der medizinischen Umstände erneut zu beurteilen. 8. Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und VwVG). Die unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), respektive ist das Honorar ihrer Rechtsbeiständin dem SEM zur Vergütung unter diesem Titel aufzuerlegen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 8 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E-701/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung vom 5. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

E-701/2018 — Bundesverwaltungsgericht 31.05.2019 E-701/2018 — Swissrulings