Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7003/2011 E7005/2011 Urteil v om 6 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihre Söhne B._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 1, und C._______, geboren am (…), Beschwerdeführer 2, alle Russland, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…) (Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer 2; E7003/2011) und N (…) (Beschwerdeführer 1; E7005/2011).
E7003/2011 E7005/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland am 18. August 2011 verliessen und am 21. August 2011 über ihnen unbekannte Transitländer in die Schweiz gelangten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführerin am 9. September 2011 zur Person befragt und am 17. November 2011 zu ihren Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer 1 am 19. September 2011 zur Person befragt und am 23. November 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer 2 am 9. September 2011 zur Person befragt und am 23. November 2011 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde, dass die Beschwerdeführenden dabei im Wesentlichen vorbrachten, sie hätten am 27. Juni 2011 einem jungen, ihnen unbekannten Mann für zwei Nächte bei sich zu Hause Obdach gewährt, dass sie am darauf folgenden Tag nach einer Schiesserei im Hof ihres Hauses von uniformierten Militärs in ihrer Wohnung verhaftet worden seien, der junge Mann, der bei der Schiesserei einen Militär schwer verletzt habe, aber wohl habe fliehen können, dass sie in der Haft zur Identität des jungen Mannes befragt, geschlagen und beschuldigt worden seien, Aufständische zu sein, jedoch am gleichen Tag (Beschwerdeführerin) respektive zwei Tage später (Beschwerdeführer 1 und 2, nach Bezahlung von 300'000 Rubel) frei gelassen worden seien, dass anschliessend mehrmals wöchentlich Uniformierte zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie über dem jungen Mann ausgefragt hätten, dass es sich bei dem jungen Mann wohl um einen Boevik (Kämpfer) gehandelt habe, dass schliesslich am 10. August 2011 andere Uniformierte aufgetaucht seien und sie mit dem Tod bedroht hätten, wenn sie nicht bis Ende Monat über den jungen Mann Auskunft gäben,
E7003/2011 E7005/2011 dass sie daraufhin ihre Ausreise organisiert und Russland am 18. August 2011 verlassen hätten, dass das BFM mit drei separaten Verfügungen alle datiert vom 22. Dezember 2011 – der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer 2 am 23. Dezember 2011 und dem Beschwerdeführer 1 am 27. Dezember 2011 eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass das BFM in allen drei Verfügungen zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführenden hätten innert der ihnen gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise oder Identitätspapiere abgegeben, dass die Vorbringen zu ihren Fluchtgründen ebenso wie ihre Angaben zur Reise in die Schweiz unglaubhaft seien, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft damit nicht erfüllten, zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien und sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 (Poststempel) in einem Schriftstück gegen alle drei Verfügungen des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügungen des BFM seien aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, sie hätten den Asylbehörden verschiedene Dokumente abgegeben, die ihre Identität zweifelsfrei bestätigten, das BFM verkenne die tschetschenische Wirklichkeit und die Beschwerdeführerin sei offensichtlich gesundheitlich angeschlagen und am Ende ihrer Kräfte,
E7003/2011 E7005/2011 dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht, was vorliegend nicht der Fall ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Verfahren E7003/2011 und E7005/2011 vereinigt werden und in einem Urteil über die alle drei Verfügungen des BFM betreffende Beschwerdeeingabe vom 29. Dezember 2011 entschieden wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
E7003/2011 E7005/2011 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5 mit Hinweisen), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung zur Person einen Führerschein der Beschwerdeführerin, einen Führerschein und einen Studentenausweis des Beschwerdeführers 1 und einen Studentenausweis des Beschwerdeführers 2 einreichten, dass es sich dabei nicht um Reise oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7) und die Beschwerdeführenden damit innerhalb der ihnen eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Reise oder Identitätspapiere abgegeben haben, dass die Regel von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Einreichung rechtsgenüglicher Reise oder Identitätspapiere aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a – c AsylG),
E7003/2011 E7005/2011 dass das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführenden führten keine entschuldbaren Gründe an, aufgrund deren sie nicht in der Lage gewesen wären, Reise oder Identitätspapiere abzugeben, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, sie seien nur mit ihren Inlandpässen in einem Camion versteckt in vier Tagen von Tschetschenien in die Schweiz gefahren, ohne kontrolliert worden zu sein, und hätten dann in der Schweiz aufgrund ihrer Erschöpfung vergessen, vom Chauffeur ihre Inlandpässe zurückzuverlangen, unsubstantiiert sowie unplausibel und damit unglaubhaft sind, dass die Beschwerdeführerin zudem während ihrer Anhörung plötzlich aussagte, sie habe ihren Inlandpass in ihrem Haus in Tschetschenien gelassen, diesen dann aber innert der ihr schriftlich vom BFM angesetzten Frist nicht einreichte, dass das BFM damit zu Recht davon ausging, es sei unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden in der beschriebenen Art und Weise ohne Reisepapiere in die Schweiz gelangt seien und es bestünden damit keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass das BFM zu Recht davon ausging, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien in ihrer Gesamtheit unglaubhaft, dass es insbesondere unplausibel ist, dass die Beschwerdeführenden von dem Mann, den sie bei sich hätten übernachten lassen, nur gerade den Vornamen kennen wollen und angeben, weder seinen Nachnamen zu kennen, noch zu wissen woher er gekommen oder wieso er in der Stadt sei, dass ihre Ausführungen zu der angeblichen Schiesserei im Hof ihres Hauses vage und unsubstantiiert sind und sie insbesondere nicht angeben können, wo sich der junge Mann zu dieser Zeit aufgehalten habe, ob er an der Schiesserei beteiligt gewesen sei oder wie er habe entkommen können,
E7003/2011 E7005/2011 dass die Darstellungen der Beschwerdeführenden bezüglich der Uniformierten, die sie angeblich regelmässig aufgesucht hätten, ebenfalls vage und schematisch ausfallen und insbesondere ihre Ausführungen zu den Vorkommnissen am 10. August 2011 unbestimmt und teilweise widersprüchlich sind, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden deshalb insgesamt als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen sind und das BFM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht als nicht gegeben ansah und zusätzliche Abklärungen diesbezüglich oder bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse als nicht notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
E7003/2011 E7005/2011 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimatland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass, obwohl die Sicherheitslage angespannt und die wirtschaftliche Situation schwierig ist, auf dem Gebiet der Tschetschenischen Republik nicht mehr von einer Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt ausgegangen werden muss (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.5), dass die Beschwerdeführenden keiner der in Tschetschenien besonders gefährdeten Gruppe angehören (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3), dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise in Tschetschenien als ausgebildete (…) arbeitete, die beiden Beschwerdeführer ein Studium absolvierten und die Familie über eine Eigentumswohnung verfügte, dass die Beschwerdeführenden in Tschetschenien auch über ein intaktes soziales Netz verfügen und die geltend gemachte gesundheitliche Angeschlagenheit der Beschwerdeführerin – die nach der Angst und der Flucht am Ende ihrer Kräfte sei – nichts an der Zumutbarkeit einer Rückkehr in ihr Heimatland ändert,
E7003/2011 E7005/2011 dass es somit keinen Grund für die Annahme gibt, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer existenziellen Not und somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, und sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerdebegehren sich als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite)
E7003/2011 E7005/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und die beiden Beschwerdeführer abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Tobias Meyer Versand: