Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E7001/2011 Urteil v om 1 1 . J a nua r 2012 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Irak, vertreten durch (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Dezember 2011 / N (…).
E7001/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. September 2007 abwies und ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm, dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 3. August 2011 aufhob, den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz anordnete und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2011 dagegen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, auf welche mit Urteil vom 30. September 2011 infolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvorschusses nicht eingetreten wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2011 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe machte und die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Feststellung der Unzumutbarkeit der "Verweisung" (recte: des Wegweisungsvollzugs) beantragte, dass in prozessualer Hinsicht dem Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und dem Gesuchsteller die Verfahrenskosten zu erlassen seien, dass er zur Begründung unter Beilage zweier Arztzeugnisse im Wesentlichen ausführte, er sei in seiner physischen und psychischen Gesundheit beeinträchtigt [(…)], weshalb ihm die Fortsetzung seiner Therapie beziehungsweise Behandlung in der Schweiz zu ermöglichen sei, dass zudem die Situation im Nordirak instabil sei, dass der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Austrittsbericht des Spitals (…), datiert vom 25. Oktober 2011, an Dr. med. B._______, (…), sowie einen Arztbericht vom 29. Oktober 2011, von Dr. med. C._______, (…), einreichte, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 8. Dezember 2011 (soweit darauf eingetreten wurde) abwies, die Verfügung vom 3. August 2011 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte sowie
E7001/2011 feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Argumentation des Beschwerdeführers genüge nicht, um die Rechtskraft der Verfügung hinsichtlich Anordnung des Wegweisungsvollzugs zu beseitigen, zumal die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in seinem Heimatland behandelbar seien und nicht zwingend in der Schweiz, wo er in hohem Mass straffällig geworden sei, behandelt werden müssten, dass weiter allfälligen suizidalen Tendenzen im Rahmen eines Wegweisungsvollzuges medikamentös begegnet und gegebenenfalls gar unter ärztlicher Betreuung Rechnung getragen werden könnte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei, dass auf den Antrag, dem Beschwerdeführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, nicht einzutreten sei, dass dieses Rechtsbegehren aus dem Zusammenhang gerissen und mangels jeglicher Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal notorisch sein dürfte, dass im Nordirak weder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrschten, dass schliesslich die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers längst geprüft und (rechtskräftig) negativ beurteilt worden sei, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 und Schreiben vom 6. Januar 2012 durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er darin die Feststellung der Unzumutbarkeit der "Verweisung" (recte: des Wegweisungsvollzugs) sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass er unter Verweis auf die Arztberichte vom 25. und 29. Oktober 2011 zur Begründung anführt, er verfüge über "neue Tatsachen in Bezug auf seine physische und psychische Gesundheit", dass er weiter die im Wiedererwägungsgesuch vom 1. November 2011 gemachten Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand wiederholt,
E7001/2011 dass es zwar zutreffe, dass Irak nicht mehr im Kriegszustand sei, jedoch immer wieder Konflikte und Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppierungen stattfänden, dass er straffällig geworden sei, die Straftaten aber im Zusammenhang mit seinen psychischen Problemen stünden, dass er schwer traumatisiert in die Schweiz gekommen sei und ihm die Fortsetzung der Behandlung seines Traumas hier zu ermöglichen sei, dass er im Irak nicht mehr verwurzelt sei und dort keine Arbeit finden könne, dass die Instruktionsrichterin mit Telefax vom 30. Dezember 2011 feststellte, aufgrund der jetzigen Aktenlage sehe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, eine vollzugshindernde superprovisorische Massnahme anzuordnen und weiter festhielt, über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde nach Eingang und Prüfung der Akten entschieden, dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
E7001/2011 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen können, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist,
E7001/2011 dass ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen), dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe vorgebracht werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104), dass vorab festzustellen ist, dass die Vorinstanz auf den Antrag, es sei dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, zu Recht nicht eingetreten ist, zumal die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht Gegenstand der früheren Verfügung des BFM vom 3. August 2011 war, dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch massgeblich mit einer Beeinträchtigung seiner physischen und psychischen Gesundheit begründet, dass er damit sinngemäss eine seit der letzten Beurteilung wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht, dass bezüglich der geltend gemachten psychischen Schwierigkeiten festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer bereits mit ärztlichem Bericht vom 6. Dezember 2006 eine (…) (vgl. vorinstanzliche Akten A17/2 S. 2), dass sich diese Diagnose mit dem aktuellen Arztbericht vom 29. Oktober 2011 deckt und folglich keine seit dem ursprünglichen vorinstanzlichen Entscheid veränderte Sachlage vorliegt, dass die psychischen Probleme im ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die ursprüngliche Verfügung hätten geltend gemacht werden können, dass Gleiches für die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Situation im Irak und der geltend gemachten Entwurzelung gilt,
E7001/2011 dass es der Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens unterlassen hatte, den eingeforderten Kostenvorschuss zu leisten, weshalb davon auszugehen ist, dass er die vom Instruktionsrichter erwogene Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdebegehren anerkannte, dass im Weiteren ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen kann, im Rahmen des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gesetzte Fristen zu umgehen, dass betreffend der geltend gemachten physischen Erkrankung offengelassen werden kann, ob es sich hierbei um eine veränderte Sachlage handelt, zumal die wiedererwägungsrechtliche Relevanz ohnehin nicht gegeben ist, wobei auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass schliesslich zusammen mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass allfällige suizidale Tendenzen, die auf einem bevorstehenden Wegweisungsvollzug gründen, diesem nicht entgegenstehen und mit im Rahmen der Rückreiseorganisation zu ergreifenden geeigneten Vorkehrungen der kantonalen Migrationsbehörde zu begegnen wäre, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keinen wiedererwägungsrechtlich relevanten Sachverhalt darzutun vermag, dass demzufolge das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. November 2011 zu Recht abgewiesen hat beziehungsweise nicht darauf eingetreten ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde daher abzuweisen ist und es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen näher einzugehen, zumal sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermögen, dass sich die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
E7001/2011 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200. (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass mit dem instruktionslosem Direktentscheid in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig geworden ist. (Dispositiv nächste Seite)
E7001/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: