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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2012 E-7/2012

20 juillet 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,606 mots·~13 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7/2012

Urteil v o m 2 0 . Juli 2012 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Anton Burri, Rechtsanwalt, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 28. November 2011 / N (…).

E-7/2012 Sachverhalt:

I. A. Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus dem Distrikt Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo, verliess sein Heimatland am 13. November 2009 und gelangte am 25. November 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Anlässlich seiner Befragungen vom 30. November 2009 und 7. Dezember 2009 machte er zur Begründung seines Gesuchs geltend, er sei im Jahr 2006 unter dem Verdacht, ein Training der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) absolviert zu haben, festgenommen, verhört und misshandelt worden. Er sei zwar bereits am folgenden Tag wieder freigelassen worden, habe sich aber wegen der Folter in ärztliche Behandlung begeben müssen. Nach der Freilassung sei er zu Hause gesucht worden. Am (…) 2009, dem Tag seiner Ankunft in Colombo, sei er wieder inhaftiert worden; während dieser Festnahme sei er immer wieder verhört und geschlagen worden; am (…) 2009 habe man ihn aus der Haft entlassen. Der Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner Vorbringen die Kopie einer Haftbestätigung und das "Diagnosis Ticket" eines Spitals in Jaffna zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 11. März 2010 verneinte das BFM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung an, wobei der Vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, unsubstanziiert und unlogisch, mithin unglaubhaft. Die beiden eingereichten Beweismittel zog das BFM als Fälschungen ein. Die Verfügung vom 11. März 2010 erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.

E-7/2012 II. C. Aufgrund der Verbesserung der Sicherheitslage in Sri Lanka gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. August 2011 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. D. In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2011 liess der Beschwerdeführer einerseits auf die Verfolgungshandlungen, insbesondere die fünfmonatige Inhaftierung verweisen, die er im Heimatland erlitten habe. Andererseits führte er aus, seine Mutter sei Anfang (…) 2011 von einer Gruppe von Militärangehörigen nach seinem Aufenthalt befragt worden; zum Beleg wurde die Kopie eines Schreibens des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom (…) 2011 zu den Akten gereicht. E. Am 28. November 2011 – eröffnet am 30. November 2011 – verfügte das BFM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Mit dem Rechtsmittel wurden unter anderem eine Kopie der vom BFM als Fälschung eingezogenen Haftbestätigung vom 20. August 2009, Originale der Bestätigungen des IKRK vom (…) 2011 und eines (undatierten) Individual Complaint Forms to UN Special Procedures sowie Belege im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner Weiterbildung in der Schweiz zu den Akten gereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2012 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer dazu auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten; dieser wurde in der Folge fristgerecht überwiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

E-7/2012 I. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 1. März 2012 an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E-7/2012 3. 3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen einer angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 3.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 3.3 Das BFM verweist zur Begründung seiner Aufhebungsverfügung vom 28. November 2011 auf die Unglaubhaftigkeit der ursprünglich geltend gemachten Asylgründe und führt aus, der Beschwerdeführer stamme aus der Region Jaffna, bezüglich welcher der Vollzug von Wegweisungen angesichts der Beendigung der Kriegshandlungen in Sri Lanka nun wieder als zumutbar zu qualifizieren sei. Er verfüge in der Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz sowie über eine gesicherte Wohnsituation und werde auch angesichts seines Alters sowie der vergleichsweise kurzen Landesabwesenheit in der Lage sein, sich in Sri Lanka zu reintegrieren. 3.4 In seinem Rechtsmittel vom 30. Dezember 2011 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Heimatland bereits massive Verfolgung erlitten und sei mit Sicherheit als Mitarbeiter respektive Sympathisant der LTTE registriert. Er müsse deshalb bei einer Rückkehr mit erneuter Inhaftierung und weiterer Misshandlung rechnen; dies zeige sich auch daran, dass die Mutter kürzlich von Soldaten nach seinem Aufenthaltsort befragt worden sei.

E-7/2012 3.5 In der Vernehmlassung verwies die Vorinstanz erneut auf die Unglaubhaftigkeit der ursprünglichen Asylgründe. Der Beschwerdeführer verfüge offensichtlich nicht über ein Profil, das ihn aus Sicht der srilankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt als verdächtig erscheinen lassen könnte. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter genau zum Zeitpunkt der geplanten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wegen ihres Sohns von Soldaten belästigt worden sein soll. 3.6 In der Replik wird daran festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner vermuteten Nähe zu den LTTE registriert sein müsse und deshalb bei einer Rückkehr konkret gefährdet wäre. 4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 4.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in eine Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Aufhebungsverfahren auf seine ursprünglich geltend gemachten Asylgründe verweist, ist Folgendes festzuhalten: Das Vorbringen einer flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Beschwerdeführers wurde vom BFM im Asylverfahren geprüft. In der Verfügung vom 11. März 2010 wurde ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Asylgründe unglaubhaft sind. Gleichzeitig wurden zwei

E-7/2012 vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel als Fälschungen eingezogen. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, diese (asylrechtliche) Verfügung anzufechten. Soweit er im vorliegenden Verfahren nun wieder auf seine angebliche Vorverfolgung verweist – und diese gar mit der Kopie eines vom BFM eingezogenen Beweismittels zu belegen versucht –, ist auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. 4.3 Was die angebliche Vorsprache von Soldaten bei der Mutter im (…) 2011 betrifft, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht angesichts der unglaubhaften Vorverfolgung und der auffälligen zeitlichen Parallelität zum Aufhebungsverfahren der Ansicht der Vorinstanz an. Die Tatsache, dass bereits zwei vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel rechtskräftig als Fälschungen eingezogen worden sind, legt zudem erhebliche Zweifel an der Authentizität der nun ins Recht gelegten Dokumente nahe. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass diese nicht die Vorsprache der Soldaten bescheinigen (vgl. Beschwerde S. 5), sondern die Tatsache, dass die Mutter eine solche dem IKRK gemeldet habe. Beim original unterzeichneten, undatierten "Schreiben United Nations" (vgl. Beschwerde S. 5) handelt es sich offenbar um das eigentliche Meldungsformular, womit letztlich nicht einmal feststeht, ob und bei wem dieses eingereicht worden ist. Selbst wenn die Behelligung der Mutter stattgefunden hätte, könnte sie im Übrigen nach dem oben Gesagten nicht im Zusammenhang mit der als unglaubhaft festgestellten Vorverfolgung stehen. 4.4 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig festgestellt ist, dass der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. 4.5 Bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder der FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht, ist zunächst auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24 zu verweisen, wonach der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt nicht generell unzulässig ist (vgl. insbesondere BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 4.5.1 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht auch das

E-7/2012 Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewisse abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund ihnen unterstellter Verbindungen zu den LTTE immer noch konkret gefährdet sein können. Entgegen der Auffassung, die der Beschwerdeführer in seiner Replik zu vertreten scheint, werden keineswegs generell die aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammenden tamilischen Asylsuchenden als LTTE- Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ihnen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stellung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität dieser Beziehung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3). 4.5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die ihm drohenden Nachteile vermögen nach dem oben Gesagten nicht zu überzeugen. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.1 mit weiteren Hinweisen). Solche Anhaltspunkte – oder ein konkretes Gefährdungsprofil – sind den Akten nicht zu entnehmen. 4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 5. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.1 In der Nordprovinz Sri Lankas – mit Ausnahme des so genannten Vanni-Gebiets – herrscht heute gemäss Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher nicht mehr generell unzumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). 5.2 Der Beschwerdeführer stammt nicht aus dem Vanni-Gebiet, sondern aus Jaffna, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat und seine Angehörigen leben.

E-7/2012 5.3 Mit Bezug auf die individuellen Zumutbarkeitskriterien kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese hat dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Es darf davon ausgegangen werden, dass er auch bei seiner Rückkehr mit dem Beistand seiner Angehörigen rechnen kann. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Verpflichtungen und verfügt über eine gute Schulbildung sowie über Berufserfahrungen in der Schweiz. Hinzu kommt die relativ kurze Dauer der Landesabwesenheit von rund zweieinhalb Jahren, die den erfolgreichen Wiederaufbau einer Existenzgrundlage kaum negativ zu beeinflussen vermag. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz offenbar – insbesondere in beruflicher Hinsicht – gut integriert hat (vgl. Beschwerde S. 8 sowie namentlich die mit dem Rechtsmittel eingereichten Arbeitszeugnisse und Bestätigungen des Besuchs von Deutschkursen). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass massgebende medizinische Umstände einer Rückkehr nach Sri Lanka entgegenstünden. 5.4 Nach Würdigung aller massgebenden Umstände ist der Vollzug der Wegweisung heute als zumutbar zu qualifizieren. 6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-7/2012 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, vgl. auch Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen und damit bereits beglichen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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