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Bundesverwaltungsgericht 27.08.2008 E-6994/2007

27 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,297 mots·~11 min·1

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Vollzu der Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6994/2007/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . August 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, Irak, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6994/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. April 2007 um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit seiner Kindheit in Kirkuk gelebt, habe dort vier bis fünf Jahre die Grundschule besucht und habe seit dem Jahre 2005 bis Anfangs April 2007 in Kirkuk beim Sohn eines Onkels in seiner Auto-Werkstatt gearbeitet, dass ihn am 3. April 2007 mehrere ihm unbekannte Personen aufgesucht und von ihm verlangt hätten, in zwei Autos Bomben einzubauen, dass er dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, sondern den Vorfall der Polizei gemeldet und sich aus Angst vor Racheakten aus seinem Heimatland abgesetzt habe, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein im Auftrag des BFM erstelltes Herkunftsgutachten der Fachstelle "Lingua" vom 21. Mai 2007 sei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit nicht in Kirkuk, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit in Sulaymaniya sozialisiert worden sei, dass er im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem Sachverhalt anlässlich der direkten Bundesanhörung darauf beharrt habe, aus Kirkuk zu stammen und die entsprechenden Erklärungsversuche zu den Feststellungen des Lingua-Gutachtens als Ausreden und Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und jeglicher Substanz entbehren würden, dass er auch die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten Furcht vor Racheakten durch Terroristen nicht habe glaubhaft machen können und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb terroristische Gruppen für den Einbau von Bomben in Fahrzeuge unbeteiligte Dritte einbeziehen sollten, E-6994/2007 dass bezüglich der Ausführungen des BFM im Einzelnen auf die Erwägungen des Entscheides vom 13. Juni 2007 zu verweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juli 2007 auf eine gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2007 wegen verspäteter Nachreichung einer Beschwerdeverbesserung nicht eintrat, das das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Juli 2007 auf eine am 23. Juli 2007 als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer mit einem Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2007 an das BFM gelangte und beantragte, die Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, da eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbrachte, er habe im Rahmen des Revisionsverfahrens eine Identitätskarte eingereicht, aus der eindeutig hervorgehe, dass er aus Kirkuk komme und zudem habe sich die aktuelle allgemeine Sicherheitslage im Irak in der Zwischenzeit in wiedererwägungsrechtlich relevanter Weise verändert, die einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lasse, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. September 2007 mitteilte, eine amtsinterne Überprüfung der eingereichten irakischen Identitätskarte habe ergeben, dass diese gefälscht sei und ihm hiezu unter Offenlegung des wesentlichen Inhaltes der Dokumentenprüfung das rechtliche Gehör einräumte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 14. September 2007 zur Fälschungserkenntnis Stellung nahm und im Wesentlichen vorbrachte, der Ausweis stamme aus der Zeit der Saddam-Regierung und die Ausstellung von fehlerhaften Papieren für Kurden sei im Jahre 2000 in Kirkuk im Rahmen der systematisch betriebenen Arabisierung üblich gewesen, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 das Wiedererwägungsgesuch abwies, die Verfügung vom 13. Juni 2007 für rechtskräf- E-6994/2007 tig und vollstreckbar erklärte und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommen liess, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht beantragte, die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 13. Juni 2007 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und von Vollzugsmassnahmen bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu nehmen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. Oktober 2007 die Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Verfügung vom 19. Oktober 2007 im Wesentlichen ausführte, die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehern würden aufgrund der allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Lage im Nordirak nach aktueller Einschätzung des Gerichtes zumindest nicht geradezu aussichtslos erscheinen, dass sich die Vorinstanz am 15. November 2007 zur Beschwerdesache vernehmen liess und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. November 2007 Gelegenheit einräumte, zur Vernehmlassung des BFM innert Frist schriftlich Stellung zu nehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 28. November 2007 mitteilte, es sei ihm nicht gelungen, mit seinem Klienten den Kontakt herzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 18. Dezember 2007 erneut Gelegenheit gab, sich innert neu angesetzter Frist zur Vernehmlassung des BFM zu äussern, E-6994/2007 dass sich der Beschwerdeführer innert Frist nicht vernehmen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche nicht explizit hervorgeht, dass sie sich aber aus dem Umstand ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE) 100 Ib 372, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-6994/2007 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass sich die Beurteilung der offensichtlichen Begründetheit oder Unbegründetheit einer Beschwerde in materieller Hinsicht nach dem Zeitpunkt der Urteilsfällung zu bestimmen hat, dass, wie in der Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2007 festgestellt, nach damaliger aktueller Einschätzung des Gerichtes die in der Beschwerde formulierten Rechtsbegehen aufgrund der allgemeinen politischen und sicherheitsrelevanten Lage im Nordirak zumindest nicht geradezu aussichtslos erschienen, dass die Rechtsbegehren aufgrund der Aktenlage und in Beachtung der aktuellen Einschätzung und länderspezifischen Rechtsprechung im heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erscheinen müssen, dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ein gesetzlich nicht geregelter, indessen aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) abgeleiteter Rechtsbehelf ist, dass die Wiedererwägung die nochmalige Prüfung einer an sich rechtskräftigen Verfügung sowie deren Ersetzung durch einen für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid bezweckt, dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) (zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 137 E. 6) ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche (fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 6 E. 3a, 120 Ib 46 E. 46, 113 Ia 150 ff. E. 3a), E-6994/2007 dass das BFM den Beschwerdeführer im Rahmen des ursprünglichen erstinstanzlichen Verfahrens über die Fachstelle LINGUA einer Analyse (in den Bereichen Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie Analyse landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte) unterzogen und ihm das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen gewährt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anlehnung an die unverändert geltende Praxis der ARK die LINGUA-Analysen des BFM nicht als Sachverständigengutachten (im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG und Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG beziehungsweise Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt werden - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89, 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass die vorliegende, begründete Analyse einen nachvollziehbaren und überzeugenden Eindruck hinterlässt und zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, weshalb ihr erhöhter Beweiswert zuzumessen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht darlegte, der Beschwerdeführer stamme aufgrund der LINGUA-Analyse mit Sicherheit nicht aus Kirkuk, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches die in den Analysen enthaltenen Schlussfolgerungen offensichtlich nicht zu widerlegen vermochte, dass im Weiteren die Vorinstanz die eingereichte irakische Identitätskarte zu Recht als Fälschung erkannt hat und dem Beschwerdeführer die wesentlichen Prüfungsergebnisse in hinreichendem Umfang offengelegt hatte, dass mit der vorinstanzlichen Feststellung einig zu gehen ist, wonach der Einwand des Beschwerdeführers, die willentliche fehlerhafte Ausstellung von Identitätspapieren für Kurden sei auf den Ämtern von Kirkuk im Jahre 2000 üblich gewesen, nicht gehört werden kann, E-6994/2007 dass daran der Verweis in der Rechtsmitteleingabe auf EMARK 2000 Nr. 17 nichts zu ändern vermag, dass aufgrund der LINGUA-Analyse, wie das BFM weiter zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit aus Sulaymaniya stammt, das der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er halte eine Wegweisung nach Sulaymaniya aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage für unzumutbar, dass das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste und zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar ist, dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers demnach nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes der Vollzug der Wegweisung in die oben bezeichneten nordirakischen Provinzen nicht generell unzumutbar ist, dass die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. Juni 2007 sodann zu Recht ausführte, die Untersuchungspflicht auch im Zusammenhang der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges finde ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Betroffenen und es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass aufgrund der Aktenlage offenkundig ist, dass der Beschwerdeführer über seine wahre Herkunft getäuscht hat und seine Identität nicht E-6994/2007 feststeht, weshalb er sich auch berechtigte Zweifel entgegenhalten lassen muss, glaubhaft über seine familiären Verhältnisse ausgesagt zu haben, dass jedoch als hinreichend erstellt zu erachten ist, wonach der Beschwerdeführer aus der Provinz Sulaymaniya stammt, wo er einen wesentlichen Teil seines Lebens verbracht hat, dass es ihm angesichts seines Alters möglich ist, eine Existenz aufzubauen, zumal er frei von weitergehenden familiären Verpflichtungen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen immer mit der Hilfe der Familie seines Onkels habe rechnen können, dass ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass schliesslich keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar zu bezeichnen ist, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2007 zu Recht abgewiesen hat und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2007 das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. E-6994/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 10

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