Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6984/2016
Urteil v o m 1 7 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), und ihre beiden Töchter B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), alle Burundi, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
E-6984/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juli 2016 für sich und ihre beiden Töchter in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. Juli 2016 wurde sie summarisch befragt. Gleichzeitig wurde ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand und zur Zuständigkeit Italiens sowie der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (Visum Italien, gültig vom 28. Juni 2016 bis 11. August 2016) ersuchte das SEM am 12. August 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter. Innert Frist liessen sich die italienischen Behörden nicht vernehmen, bestätigten jedoch mit Schreiben vom 25. Oktober 2016, sie würden der Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Töchter – alle namentlich und mit Geburtsdatum aufgeführt und als „nucleo familiare“ bezeichnet – nach Italien (Flughafen Catania) zustimmen. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 (eröffnet am 8. November 2016) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein, wies die Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte sie der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Eingabe vom 11. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. E. Mit Eingabe vom 15. November 2016 wurde diese Beschwerde auf elektronischem Weg nachgereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten gingen am 16. November 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
E-6984/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
E-6984/2016 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 4. In ihrer Verfügung vom 25. Oktober 2016 hält die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 14. Juli 2016 keine Gründe geltend gemacht habe, die gegen die Zuständigkeit Italiens sprechen würden. Nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) hätten die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 zugesichert, dass jede überstellte Familie in einer kindgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration des italienischen Innenministeriums eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)" übermittelt. Diese Liste sei durch ein Rundschreiben, datiert vom 8. Juni 2015, den Dublin-Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Gleichzeitig hätten die italienischen Behörden erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen würden. Diese von Italien erstellte Liste garantiere an sich bereits die erforderliche kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit (vgl. Urteil des BVGer D-4394/2015 vom 27. Juli 2015). Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 habe Italien den Dublin-Staaten eine aktualisierte Liste der Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zugestellt. Auf das Übernahmeersuchen hin, auf dem die Personalien detailliert festgehalten worden seien, hätten die italienischen Behörden die Beschwerdeführerin und ihre Töchter eindeutig als Familie registriert. Es würden auch keine Gründe vorliegen, nach denen die Beschwerdeführerin in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Ferner seien keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen. Es würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin sei schwanger und der errechnete Geburtstermin falle auf den 10. Februar 2017. Sollte eine Überstellung vor der Geburt stattfinden, werde dem Umstand der Schwangerschaft Rechnung getragen. Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Zudem
E-6984/2016 werde das SEM die italienischen Behörden im Sinne von Art. 32 Dublin-III- VO vor der Überstellung über den aktuellen Gesundheitszustand informieren, sodass die entsprechenden Dispositionen getroffen werden könnten. 5. 5.1 Zunächst ist klarzustellen, dass die italienischen Behörden in einem Dublin-Aufnahmeverfahren – wie vorliegend – innert zwei Monaten über das schweizerische Aufnahmegesuch zu entscheiden haben (Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist keine Antwort erteilt, wird die Zustimmung fingiert (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vorliegend hat Italien seine Zuständigkeit durch die zuerst stillschweigende sodann explizite Zusage vom 25. Oktober 2016 anerkannt, womit diese feststeht. Bei Überstellungsverfahren von Familien nach Italien müssen – als Besonderheit – zwar individuelle Garantien in schriftlicher Form vorliegen (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Hingegen sind diese Garantien eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Überstellung und keine Bedingung für die Anerkennung der Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, in Italien würden viele Asylsuchende auf der Strasse leben, weil der Staat über zu wenig Unterkunft verfüge. Ohnehin könne eine Familie mit Kindern gemäss dem Urteil Tarakhel nur noch nach Italien zurückgeschickt werden, wenn entsprechende Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Anhandnahme vorliegen würden. Hierzu – auch unter Berücksichtigung von Art. 3 EMRK – gilt das Folgende. Das Bundesverwaltungsgericht hat gestützt auf das Urteil Tarakhel des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12) in einem Grundsatzurteil festgehalten, dass vor einer Dublin- Überstellung von Familien mit Kindern nach Italien, von den italienischen Behörden individuelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1). Diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie respektierenden Unterbringung stellen keine blosse Überstellungsmodalität dar, sondern sind eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Aus inhaltlicher Sicht wurde festgestellt, dass eine generelle Absichtserklärung der italienischen Behörden nicht ausreiche. Um eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausschliessen zu können, "muss im Zeitpunkt der Verfügung vom SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen – vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der Kinder (oder des Kindes) entsprechende Unterkunft der Familie in Italien zur Verfügung
E-6984/2016 steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt wird" (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht hat das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit zusammen mit einem Hinweis auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der Form von Rundschreiben als den erwähnten Voraussetzungen genügend bezeichnet (Urteil des BVGer D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 [zur Publikation vorgesehen]). Mit individuellem Schreiben der italienischen Behörden vom 25. Oktober 2016 werden die Beschwerdeführerin und ihre beiden Töchter mit vollständigem Namen und Geburtsdatum und Herkunftsland explizit erwähnt (SEM-Akten, A15). Ebenso erkennt Italien die Einheit dieser Familie und bezeichnet die drei aufgeführten Personen als „nucleo familiare“ (Kernfamilie). Nach dem Gesagten genügen die vorliegenden Zusicherungen (Anerkennung als „nucleo familiare“ mit Namensnennung und Altersangaben und Verweis auf das Rundschreiben vom 8. Juni 2015) und es wird keine weitere Zusicherung benötigt. Die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter ist auch aus völkerrechtlicher Sicht zulässig. 5.3 Die Beschwerdeführerin fordert ferner auf Beschwerdeebene die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO. Hiernach kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar und kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).
E-6984/2016 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären (Art. 3 EMRK), weshalb kein Anlass zum sogenannten Selbsteintritt aus völkerrechtlichen Gründen besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/9 fest, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid der Vorinstanz zu, und es greife nur ein, wenn die Vorinstanz das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Folglich kommt auch die Ermessenklausel von Art. 17 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a AsylV1 nicht zur Anwendung. Der auf Beschwerdeebene aufgeführte Art. 16 Dublin-III-VO ist nicht anwendbar, weil es hierfür bereits an entsprechenden Personen fehlt, auf deren Unterstützung die Beschwerdeführerin zurückgreifen könnte. Soweit die Schwangerschaft – trotz der behaupteten Fehlgeburt – noch aktuell sein sollte, so ist auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, welche in der angefochtenen Verfügung zusichert, dass gemäss Art. 32 Dublin-III-VO die italienischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und ihrer Töchter informiert werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen darzutun. Wie oben ausgeführt, sind solche auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ist zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit ihren beiden Töchtern nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-6984/2016 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-6984/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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