Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6971/2017
Urteil v o m 3 . Januar 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak, alle vertreten durch Dr. Jean-Louis von Planta, Advokat, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 7. November 2017 / N (…).
E-6971/2017 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 8. Oktober 2001 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 5. August 2005 wurden seine Ehefrau und – teils später – die Kinder in seine Flüchtlingseigenschaft einbezogen und ihnen wurde Asyl gewährt. B. Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, gemäss den Stempeln in ihren schweizerischen Reiseausweisen seien sie in den vergangenen Jahren mehrmals über den Grenzübergang F._______ in G._______ in der Türkei aus- und wieder eingereist. Die Reisen hätten vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni 2013 bis 4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 stattgefunden. Es sei davon auszugehen, dass sie über den Grenzübergang F._______ in den Irak ausgereist seien. Zudem seien in den abgelaufenen Reiseausweisen der Ehefrau und der Kinder aus dem Zeitraum 2005 bis 2010 jeweils mehrere Seiten herausgerissen worden. Im Übrigen habe sich die Lage in der Autonomen Region Kurdistan und an ihrem letzten Wohnsitz H._______ in den letzten Jahren stark verbessert und stabilisiert. Es werde deshalb beabsichtigt, ihnen die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen. Die Vorinstanz setzte ihnen eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. C. Mit Stellungnahme vom 22. August 2017 führten die Beschwerdeführer aus, der Grenzübergang I._______ liege am Fluss F._______, welcher die natürliche Grenze zwischen der Türkei und dem Irak bilde. Es sei möglich, aus der Türkei auszureisen, ohne irakischen Boden zu betreten. Auf der Brücke zwischen dem türkischen und irakischen Grenzposten hätten sie ihre Verwandten getroffen. Sie hätten nie vorgehabt, in den Irak einzureisen, da sie immer noch Angst vor den irakischen Behörden hätten. Dies werde dadurch belegt, dass sie in ihren Reiseausweisen keinen irakischen Stempel hätten. Es gebe keine Beweise für die Einreise in den Irak. Sie hätten sich somit zu keinem Zeitpunkt freiwillig unter den Schutz des Iraks gestellt. D. Die Vorinstanz forderte die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2017 auf, den Aufenthaltsort während ihrer drei Reisen und den Grund für die herausgerissenen Seiten in den Reiseausweisen mitzuteilen.
E-6971/2017 E. Mit Schreiben vom 6. September 2017 erklärten die Beschwerdeführer, sie hätten während ihrer Reisen bei Bekannten in J._______, Türkei, gewohnt. Sie hätten den Grenzübergang bei G._______ mehrmals überschritten, um die Verwandten auf der Brücke zu treffen. Durch die Stempel in den Reiseausweisen sei erstellt, dass die Treffen immer nur an einem Tag stattgefunden hätten, würden doch sämtliche Stempel dieselben Daten aufweisen. Die Tochter habe mit den Reiseausweisen gespielt und die Seiten herausgerissen. Dies sei durch einen Polizeibericht aus dem Jahr 2007 belegt. Bei einer Rückkehr in den Irak würde ihnen nach wie vor eine asylrelevante Verfolgung drohen. F. Mit Verfügung vom 7. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017) aberkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. G. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 7. November 2017 vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Es seien der Beschwerdebeklagten sämtliche ordentlichen und ausserordentlichen Kosten sämtlicher Instanzen aufzuerlegen. Die Beschwerdeführer reichten einen Arbeitsvertrag von GastroSuisse vom 21. Dezember 2011 betreffend Anstellung des Beschwerdeführers in unregelmässigem Arbeitspensum in einer Pizzeria und eine Bestätigung des Sunrise Centers vom 11. September 2017 betreffend Kauf eines neuen IPhones am 14. August 2015 und Datenverlust ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Bedingung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E-6971/2017 I. Am 27. Dezember 2017 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. J. Am 10. Januar 2017 gaben die Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. K. Mit Replik vom 19. Januar 2018 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 23. Juli 2018 erkundigten sich die Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Die Anfrage wurde mit Schreiben vom 26. Juli 2018 beantwortet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6971/2017 4. 4.1 Gemäss aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 Bst. C Ziff. 1–6 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) vorliegen. Gemäss Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK fällt eine Person dann nicht mehr unter die Bestimmungen der FK und ihr Flüchtlingsstatus endet, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. 4.2 Die Anwendung von Art. 1 Bst. C Ziff. 1 FK setzt kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen, und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (BVGE 2010/17 E. 5.1.1). 4.3 Heimatreisen von Flüchtlingen sind restriktiv zu beurteilen. Grundsätzlich stellt der Umstand, dass sich jemand zurück in den Verfolgerstaat begibt, ein starkes Indiz dafür dar, dass die frühere Verfolgungssituation oder die Furcht vor Verfolgung nicht mehr besteht. Trotzdem dürfen eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und ein Widerruf des Asyls erst dann ausgesprochen werden, wenn die in E. 4.2 genannten drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Entfällt eine dieser drei Voraussetzungen, ist von der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und vom Widerruf des Asyls abzusehen (BVGE 2010/17 E. 5.1.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, aufgrund der Stempel in den schweizerischen Reiseausweisen stehe fest, dass die Beschwerdeführer bei drei Reisen vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni 2013 bis 4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 jeweils über den Grenzübergang F._______ in G._______ in der Türkei aus- und wieder eingereist seien. Ihre Erklärung, sie seien jeweils am selben Tag vom Grenzübergang G._______ aus der Türkei aus- und wieder eingereist, werde durch die Stempel in den Reiseausweisen widerlegt. Es sei somit erwiesen, dass sie in den Irak gereist seien und sich dort jeweils mehrere Wochen aufgehalten hätten. Die Tatsache, dass sich in ihren Reiseausweisen keine Ein- und Ausreisestempel aus dem Irak befinden würden, ändere nichts an der Einschätzung. Es sei davon auszugehen, dass sie über irakische Reiseausweise verfügten, mit denen sie legal in den Irak ein- und ausgereist seien. Die Heimatreisen seien ohne äusseren Zwang durch die
E-6971/2017 Umstände im Aufnahmestaat oder dessen Behörden erfolgt. Mit den Reisen hätten sie sich wieder unter den Schutz der irakischen Behörden gestellt. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Asylwiderruf seien damit erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, aus den Stempeln in den Reiseausweisen sei ersichtlich, dass sie aus der Türkei ausgereist seien, ohne jedoch den irakischen Boden betreten zu haben. Sie hätten die Verwandten auf der Brücke zwischen der Türkei und dem Irak getroffen. Zwischen den Stempeln in ihren Reiseausweisen liege eine gewisse Zeitdauer, weil der türkische Zoll ihre Reiseausweise zurückgehalten habe, solange sie in J._______ gewohnt und die Verwandten auf der Brücke getroffen hätten. Die Rückgabe der Reiseausweise mit Einreisestempel sei nach der definitiven Verabschiedung der Verwandten erfolgt. Sie besässen keine irakischen Reisepässe, was aufgrund ihrer überstürzten Ausreise im Jahr 2001 respektive 2005 auf der Hand liege. Der Beschwerdeführer habe eine Arbeitsstelle in der Schweiz, was zeige, dass er in der Schweiz zu Hause sei und keinerlei Beziehungen zum Irak pflege. Der ganze Sachverhalt könnte durch Ferienfotos belegt werden. Wegen einer Sperrung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers seien allerdings sämtliche Dokumente darauf bei der Entblockade gelöscht worden. Aufgrund der fehlenden Einreise in den Irak seien die Voraussetzungen für den Asylwiderruf nicht erfüllt. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer würden nun erstmals vorbringen, sie hätten ihre Reiseausweise während des Zeitraums der Aus- und Einreisen in die Türkei bei den türkischen Behörden hinterlegt und seien in dieser Zeit jeweils ohne Reiseausweise aus der Türkei ausgereist und wieder eingereist. Nach einigen Wochen und erneuter Ausreise ohne Reiseausweis hätten sie dann ihre Einreise in die Türkei mit einem Einreisestempel bestätigt erhalten und die Reiseausweise zurückbekommen. Diese Begründung entbehre jeglicher Logik. 5.4 Die Beschwerdeführer entgegnen, die geschilderten Vorkommnisse würden vielleicht etwas seltsam anmuten, aber andernorts würden die Dinge vollkommen anders, eventuell auch willkürlich, gehandhabt werden. 6. 6.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer in ihren Reiseausweisen Stempel haben, die ihre Ausreise aus der Türkei und die spätere Einreise in den Zeiträumen vom 16. Juni 2011 bis 8. August 2011, vom 20. Juni
E-6971/2017 2013 bis 4. August 2013 und vom 15. Juli 2015 bis 12. August 2015 belegen. Es ist indes strittig und zu prüfen, ob sie bei diesen mehrwöchigen Reisen in den Irak eingereist sind oder die Verwandten auf der Brücke zwischen der Türkei und dem Irak getroffen haben. Die Beschwerdeführer haben im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens zwar durchwegs bestritten, je in den Irak eingereist zu sein, aber zwei völlig unterschiedliche Begründungen für die Stempel in den Reiseausweisen angeführt. Zuerst gaben sie an, die Treffen der Verwandten auf der Brücke seien dadurch belegt, dass die jeweiligen Ein- und Ausreisestempel der Türkei vom gleichen Tag datierten und irakische Stempel fehlten. Auf den zutreffenden Einwand der Vorinstanz, die Reiseausweise würden keine Ein- und Ausreisestempel aufweisen, die vom gleichen Tag datiert seien, brachten die Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene eine neue Erklärung vor. Nun machen sie geltend, sie hätten die Reiseausweise bei ihrer ersten Ausreise aus der Türkei am türkischen Zoll abgeben müssen und erst wieder bei ihrer definitiven Einreise mehrere Wochen später zurückerhalten. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Es gibt keinen Grund, weshalb die türkischen Behörden die Reiseausweise der über die Grenze ausreisenden Personen abnehmen sollten. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführer die Reiseausweise auch bei ihrer Einreise nicht wiedererhalten und sich somit mehrere Wochen ohne Ausweispapiere in der Türkei aufgehalten haben sollen. Die Verhältnisse in anderen Ländern mögen zwar etwas anders sein, dies vermag indes nicht als Begründung für das angegebene Verhalten der türkischen Behörden zu überzeugen, zumal den Beschwerdeführern demzufolge bei jeder ihrer drei Reisen die Reiseausweise eingezogen worden wären. Die eingereichte Bestätigung des Sunrise Centers belegt sodann lediglich den Verlust der Daten auf dem alten Mobiltelefon des Beschwerdeführers. Daraus vermögen die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Insgesamt hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer drei Mal jeweils mehrere Wochen im Irak aufgehalten haben. Daran ändert auch der fehlende irakische Stempel in den Reiseausweisen nichts, da der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2001 Asyl in der Schweiz erhalten hat, sich die Situation seither im Irak verändert hat und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie über irakische Reisepässe verfügten. Aufgrund dieser Sachlage sind auch die gestellten Beweisanträge abzuweisen. 6.2 Das Kriterium der Freiwilligkeit verlangt, dass die Heimreise ohne äusseren Zwang, weder durch die Umstände im Asylland noch durch die
E-6971/2017 Behörden des Heimatstaates, erfolgt ist (vgl. BVGE 2010/17 E. 5.2). Die Beschwerdeführer wurden weder durch eine Aufforderung des Asyllandes noch durch die hiesigen Umstände veranlasst, ins Heimatland zu reisen. Sie haben die Reisen für den Besuch ihrer Verwandten im Irak unternommen. Es lag demnach kein äusserer Zwang vor. 6.3 Für die Erfüllung des Kriteriums der beabsichtigten Unterschutzstellung genügt in der Regel die Inkaufnahme der Schutzgewährung, wobei das Motiv für die Rückreise im Zentrum steht. Einfache Urlaubs- und Vergnügungsreisen lassen eher auf eine Inkaufnahme einer Unterschutzstellung schliessen als Reisen aus Gründen, welche, ohne gleich die Freiwilligkeit auszuschliessen, immerhin ein gewisses Mass an psychischem Druck ausüben. So können insbesondere moralische Pflichten (Besuch von alten oder kranken nahen Verwandten, Hilfeleistungen an nahe Verwandte) die Inkaufnahme der Unterschutzstellung zumindest fraglich erscheinen lassen (BVGE 2010/17 E. 5.2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 12 E. 8b). Die Beschwerdeführer sind über die türkisch-irakische Grenze bei G._______ ein- und ausgereist. Bei den Reisen handelte es sich offensichtlich um Verwandtenbesuche. Die Beschwerdeführer machten aber nicht geltend, die Verwandten seien krank gewesen oder hätten ihre Unterstützung benötigt. Folglich lag kein grosser psychischer Druck für die Reisen vor, vielmehr haben die Beschwerdeführer die Schutzgewährung des Iraks in Kauf genommen. 6.4 Das Kriterium der effektiven Schutzgewährung ist sodann erfüllt, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betreffende Person tatsächlich im Heimatland nicht mehr gefährdet ist. Diese Anhaltspunkte können vorwiegend in entsprechenden Handlungen des Heimatstaats beziehungsweise dessen Organen gesehen werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführer drei Mal in den Irak einreisen, sich dort über längere Zeit besuchshalber aufhalten und in der Folge wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnten, bestehen objektive Anhaltspunkte dafür, dass sie im Irak nicht mehr gefährdet, sondern effektiv geschützt waren. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die in Art. 1C Ziff. 1 FK statuierten Voraussetzungen erfüllt sind, weshalb die Vorinstanz den Beschwer-
E-6971/2017 deführern zu Recht gestützt auf aArt. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen hat. Im Übrigen ist dies auch verhältnismässig, da die Beschwerdeführer über Niederlassungsbewilligungen verfügen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
E-6971/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner