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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 E-6967/2006

5 juillet 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,329 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung V E-6967/2006 gyk/ jap {T 0/2} Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Gysi, Weber, Badoud Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Irak, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Späti, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. Oktober 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens aus A._______ mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 1996 und gelangte nach einem mehrjährigen Aufenthalt in der Türkei am 9. März 1999 illegal in die Schweiz, wo er am 12. März 1999 um Asyl nachsuchte. Am 15. März 1999 erfolgte die Kurzbefragung in C._______ und am 18. März 1999 die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1989 als Soldat der irakischen Armee wegen unerlaubten Entfernens von der Truppe zu einer Haftstrafe von sechs Monaten verurteilt worden, die er verbüsst habe. 1991 sei er im Durcheinander des Golfkriegs desertiert und nach B._______ zurückgekehrt, wo er sicher vor Nachstellungen der irakischen Behörden gewesen sei. Seit 1994 sei er als Sicherheitsbeamter der KDP (Kurdistan Democratic Party) tätig gewesen. Im März 1996 habe er zusammen mit fünf weiteren Sicherheitsleuten versucht, zwei gesuchte Räuber zu verhaften. Bei einem Schusswechsel sei einer der Räuber getötet worden, der andere, ein Stammesangehöriger mit grosser Autorität, habe flüchten können. In der Folge sei ein Sicherheitsbeamter getötet und ein anderer verletzt worden. Für ihn sei klar, dass diese Taten von Stammesangehörigen des entkommenen Räubers respektive von diesem selber aus Rache verübt worden seien. Vor diesem Hintergrund sei er aus Angst, selber auch getötet zu werden, ausgereist. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren eine irakische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 - eröffnet am 1. November 2002 - stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2002 (Poststempel) beantragt der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2002 teilte der zuständige Instruktions-

3 richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten; gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2002 die Abweisung der Beschwerde. F. Am 14. Dezember 2005 hob das BFM im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2002 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig auf. Am 19. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführer angefragt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert Frist eine detaillierte Kostennote zu den Akten zu reichen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2005 hielt der Rechtsvertreter an der Beschwerde fest, ohne gleichzeitig die einverlangte Kostennote einzureichen. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 fragte der zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführer mit dem Hinweis, eine summarische Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und im Asylpunkt kaum Aussicht auf Erfolg haben dürfte, an, ob er an der Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, innert Frist eine detaillierte Kostennote einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 hielt der Rechtsvertreter an der Beschwerde fest und reichte gleichzeitig die einverlangte Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-

4 heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Bei den vom Beschwerdeführer beschriebenen und befürchteten Racheakten seitens des entflohenen Räubers handle es sich eindeutig um von privater Seite ausgehende Nachteile, denen an sich keine asylrechtliche Bedeutung zukomme. Darüber hinaus könne vorliegend auch nicht gesagt werden, die Behörden des nordirakischen Quasistaates würden dem Beschwerdeführer willentlich und gezielt einen behördlichen Schutz vorenthalten, zumal es sich bei ihm um einen langjährigen Sicherheitsbeamten der KDP handle, welche faktisch das von ihm bewohnte Gebiet dominiere. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass die zuständigen Behördenstellen einem langjährigen Angehörigen ihrer Sicherheitskräfte den nötigen Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewähren würden, insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer aufgrund eines Auftrags der Sicherheitszentrale in diese Situation geraten sei, was den Schutzwillen der von der KDP beherrschten Behörden zusätzlich bekräftigen sollte. Des Weiteren sei generell davon auszugehen, dass die zuständigen Behörden daran interessiert seien, Angehörige ihrer eigenen Sicherheitskräfte durch geeignete Massnahmen vor allfälligen Übergriffen privater Dritter zu schützen, da dies letztlich eine Voraussetzung für das effektive Funktionieren der Sicherheitskräfte insgesamt bilde. Im Lichte dieser Erwägungen sei vorliegend eine asylbeachtliche Verfolgung zu verneinen.

5 Im Gefolge des zweiten Golfkrieges bestehe im Nordirak seit 1991 ein kurdisch kontrolliertes Gebiet von beträchtlicher geografischer Ausdehnung, welches dem Zugriff des zentralstaatlichen Regimes entzogen sei. Insbesondere seit der Einstellung der Kämpfe zwischen den innerkurdischen Fraktionen im Jahre 1997 und der Unterzeichnung des Washingtoner Friedensabkommens durch die beiden führenden kurdischen Parteien im Jahre 1998 sei die allgemeine Situation innnerhalb des Nordirak als grundsätzlich stabil zu betrachten. Der Nordirak stehe zudem unter dem Schutz der Alliierten, die nördlich des 36. Breitengrades eine Flugverbotszone eingerichtet hätten, die mit einer systematischen Luftraumüberwachung der gesamten Region verbunden sei. Hinzu komme, dass seit 1997 im kurdisch kontrollierten Nordirak nur noch wenige Übergriffe oder Anschläge bekannt geworden seien, die den zentralstaatlichen Kräften zuzuordnen wären. Angesichts dessen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor allfälligen Übergriffen von Exponenten des zentralirakischen Regimes hinreichend sicher sei. Zudem sei aus heutiger Sicht eine Rückeroberung des Nordiraks durch das Regime in Bagdad in absehbarer Zukunft als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Demnach könne innerhalb des kurdisch kontrollierten Teils des Nordiraks von einer genügenden Verfolgungssicherheit vor Übergriffen des zentralstaatlichen Regimes ausgegangen werden, weshalb das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgungshandlungen seitens des zentralirakischen Regimes wegen der Desertion im Jahre 1991 beim Beschwerdeführer zu verneinen sei. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet und damit Bundesrecht verletzt. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 ausgeführt, ist zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft die Situation relevant, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr 2003 haben sich die beiden kurdischen Parteien KDP (Kurdistan Democratic Party) und PUK (Patriotic Union of Kurdistan) im Hinblick auf die Wahlen im Jahr 2005 zur "Demokratischen Patriotischen Allianz Kurdistans" zusammengeschlossen und bilden im irakischen Parlament die zweitstärkste Fraktion. Die Führer der beiden Parteien - Dschalal Talabani wurde am 6. April 2005 vom irakischen Parlament zum Staatspräsidenten und Massud Barzani am 13. Juni 2005 vom kurdischen Parlament zum Präsidenten der Kurdischen Autonomen Regierung gewählt - üben hohe politische Ämter aus, und am 7. Mai 2006 wurde die gemeinsame kurdische Koalitionsregierung vereidigt, welcher neben KDP- und PUK-Vertretern auch Repräsentanten kleinerer Parteien sowie ethnischer Minderheiten wie der Christen, Jeziden und Turkmenen angehören. Die KDP ist als Mitglied der kurdischen Koalitionsregierung im kurdisch kontrollierten Nordirak massgeblich an der staatlichen Verwaltung der drei kurdischen Gebiete beteiligt. KDP-Vertreter halten wichtige Positionen in Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung, Peshmerga, Staatsschutz und Polizei inne (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 19). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die kurdische Koalitionsregierung willens und auch in der Lage ist, dem Beschwerdeführer, der eigenen Aussagen zufolge in seiner Funktion als Sicherheitsbeamter der KDP im Einsatz war, nach einer allfälligen Rückkehr den erforderlichen Schutz vor dem entflohenen und

6 auf Rache sinnenden Räuber respektive seinen Stammesangehörigen angedeihen zu lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Informationen vor, wonach Desertionen, die vor dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein erfolgten, heute strafrechtlich geahndet würden. Angesichts dieser Sachlage vermögen die Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs (Desertion aus der irakischen Armee, Tätigkeit als Sicherheitsbeamter der KDP, versuchte Verhaftung von zwei gesuchten Räubern im Auftrag der KDP, Schiesserei beim Verhaftungsversuch, in der Folge Tötung von Kollegen des Beschwerdeführers durch den entkommenen Räuber) den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG kann im heutigen, massgebenden Zeitpunkt sowohl subjektiv als auch objektiv (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.9 S. 38) ausgeschlossen werden. Angesichts der völlig veränderten Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezember 2002 zur Lage im Irak näher einzugehen. Das nicht weiter substanziierte Vorbringen in der Eingabe vom 14. Juni 2007, der Beschwerdeführer könne angesichts der noch immer prekären Lage im Irak auch als einstiges Mitglied der KDP auf keinen Schutz der Behörden zählen, erweist sich aufgrund vorstehender Erwägungen als nicht geeignet, um die im Ergebnis zutreffenden Schlussfolgerungen des BFM umzustossen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erübrigt sich, zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in EMARK 2001 Nr. 21). 6.2 Das BFM hat am 14. Dezember 2005 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 4 bis 6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 30. Oktober 2002 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.).

7 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. 8. Aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde sind die diesbezüglich angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteientschädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit im Vollzugspunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit gutzuheissen gewesen wäre, sind die dem Beschwerdefüher aufzuerlegenden Verfahrenskosten zu reduzieren und auf Fr. 300.-zu bestimmen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG; Art. 2, 3 und 5 VGKE). Entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung von Fr. 1'123.-- zuzusprechen (Art. 15 und 5 VGKE). Die eingereichte Kostennote in Höhe von Fr. 2'245.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint sowohl hinsichtlich des Zeitaufwandes als auch des Stundenansatzes als angemessen (vgl. Art. 10 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'123.-- zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand am:

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