Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6953/2017
Urteil v o m 2 6 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. November 2017 / N (…).
E-6953/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 10. Februar 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 27. Februar 2015 und der Anhörung vom 30. März 2015 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ (phon.), Bezirk D._______, Präfektur E._______. Sie habe dort mit ihrer Familie gelebt und sei nie zur Schule gegangen. Sie habe sich um ihre kranke Mutter gekümmert und den Haushalt geführt. Am 14. Oktober 2014 habe sie mit drei weiteren Personen in F._______ (auch G._______ genannt) für die Menschenrechte und die Rückkehr des Dalai Lama nach Tibet demonstriert. Dabei habe sie einem chinesischen Soldaten ein Bild des Dalai Lama über den Kopf gehauen. Am nächsten Tag sei sie deswegen nach Nepal geflüchtet. B. Am 14. März 2017 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. Im Bericht „Evaluation des Alltagswissens“ vom 19. April 2017 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das Alltagswissen der von ihr angegebenen Region, welches von einer Person, die 23 Jahre dort gelebt habe, erwartet werden dürfe. Sie weise beim Nachfragen oft überraschende Lücken auf, die durch ihre Biografie nicht erklärbar seien. Sie habe falsche Angaben gemacht, ihre Begründungen seien nicht plausibel gewesen und sie habe Wörter, die in Tibet Teil des Alltags seien, falsch ausgesprochen. Ihre chinesischen Sprachkenntnisse würden nicht den Erwartungen an eine junge Tibeterin, die jahrelang in der Region Lhasa gelebt habe, entsprechen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen geographischen Raum gelebt habe, sei klein. C. Am 10. Mai 2017 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Berichts. D. Mit Verfügung vom 1. November 2017 (eröffnet am 8. November 2017) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China –
E-6953/2017 und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 1. November 2017 sei aufzuheben und die Sache sei neu zu beurteilen. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen sei. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführerin in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdeführerin reichte eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013, einen Bericht über „Education in Tibet“, eine Karte von Tibet mit der Abbildung des Flusses Reting, ein Foto einer Teeverpackung sowie eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E-6953/2017 1.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
E-6953/2017 SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 4. 4.1 Im Lingua-Bericht vom 19. April 2017 wurde eine Evaluation des Alltagswissens der Beschwerdeführerin durchgeführt. Befragt über die Regionen wusste die Beschwerdeführerin den Namen des grössten Flusses in der Lhasa Region nicht, kannte nicht alle Nachbargemeinden, gab die Gehzeit zwischen dem von ihr erwähnten Dorf I._______ und dem Gemeindehauptort falsch an, bezeichnete die Kreise J._______ und F._______ fälschlicherweise als Gemeinden und konnte keine benachbarten Kreise nennen. Der Lingua-Bericht stufte diese Wissenslücken der Beschwerdeführerin für eine Person, die 23 Jahre im Kreis F._______ gelebt hat, als erstaunlich ein. Bezüglich des Ackerbaus und der Viehwirtschaft machte die Beschwerdeführerin zwar korrekte Angaben zum Landbesitz und zu den Anbauprodukten (Gerste, Raps, Erbsen), verneinte allerdings den Anbau der üblichen Gartenprodukte Zwiebeln und Knoblauch und gab den Zeitpunkt der Aussaat und der Ernte falsch an. Zudem wusste sie die tibetische Bezeichnung für den Mähdrescher nicht, kannte den korrekten Namen, die Dauer und den Ablauf eines bekannten Landwirtschaftsfests in der Lhasa-Region nicht, wusste nicht, dass eine Kreuzung der Tiere Yak und Kuh möglich ist und wie das Ergebnis dieser Kreuzung heisst und hatte Wissenslücken betreffend der Herstellung von Kleidern aus Schafwolle. Die fehlenden Kenntnisse über den Ackerbau und die Viehwirtschaft wurden im Lingua-Bericht als ungewöhnlich bezeichnet, da die Beschwerdeführerin nebenbei als Bäuerin tätig war. Hinsichtlich der Lebensmittel verneinte die Beschwerdeführerin fälschlicherweise die Verwendung von Gewürzen (z.B. Salz) beim Kochen, machte falsche Angaben zur Verpackung von Bier und Tee und verwendete unübliche Namen für zwei beliebte, allgemein bekannte Süssgetränke in Tibet. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie hätten zu Hause wegen Geldmangels keinen Strom gehabt; gemäss Lingua-Bericht ist es unvorstellbar, dass ein Haushalt in der Region Lhasa heutzutage ohne Strom sei, und die Stromkosten seien angesichts des Einkommens ihres Vaters erschwinglich. Entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin kann ein Personalausweis nur in Kreishauptstädten und nicht in Gemeindehauptorten ausgestellt werden lassen.
E-6953/2017 Bezüglich Chinesischkenntnisse kam der Lingua-Bericht zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über die Chinesischkenntnisse, welche von einer Tibeterin, die 23 Jahre lang in der Region Lhasa gewohnt habe, zu erwarten wären. Üblicherweise würden Dorfbewohner dieser Region auch ohne Schulbildung fliessend Chinesisch sprechen. Insbesondere eine junge Person wie die Beschwerdeführerin müsste die chinesische Sprache gut beherrschen. Sie kenne indes lediglich die chinesische Bezeichnung für ein paar Lebensmittel, welche sie zudem meistens falsch ausgesprochen habe. Einfache Fragen habe sie nicht beantworten können. Der Lingua-Bericht kommt letztlich zum Schluss, die Beschwerdeführerin verfüge nicht über das Alltagswissen der von ihr angegebenen Region, welches von einer Person, die 23 Jahre dort gelebt habe, erwartet werden dürfe. Sie weise beim Nachfragen oft überraschende Lücken auf, die durch ihre Biografie nicht erklärbar seien. Sie habe falsche Angaben gemacht, ihre Begründungen seien nicht plausibel gewesen und sie habe Wörter, die in Tibet Teil des Alltags seien, falsch ausgesprochen. Ihre chinesischen Sprachkenntnisse würden nicht den Erwartungen an eine junge Tibeterin, die jahrelang in der Region Lhasa gelebt habe, entsprechen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin im angegebenen geographischen Raum gelebt habe, sei klein. 4.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid mit dem Verweis auf den Lingua-Bericht und der Feststellung, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts nicht überzeugt hätten und die Ergebnisse folglich nicht in Frage stellten. Ihr sei es deshalb nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft darzulegen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat dargelegt habe, sei davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen würden. 4.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie spreche kein Chinesisch, weil sie keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe. Sie habe angegeben, dass der grösste Fluss in ihrer Gemeinde Reting Tsangpo heisse; manchmal werde er auch Lhasa Kyichu genannt.
E-6953/2017 Der Fussmarsch von ihrem Nachbardorf bis zum Gemeindehauptort dauere 40 Minuten und nicht fünf Minuten; eventuell gehe die Vorinstanz von einem anderen Ort aus. Ihre Angaben zur Aussaat- und Erntezeit seien korrekt. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sie den richtigen Namen für den Mähdrescher, Trulkhor, angegeben. Sie habe das bekannteste Landwirtschaftsfest, Chökhor Dhüchen, genannt. Das Fest dauere einen Tag und nicht drei Tage wie von der Vorinstanz behauptet. Die Kreuzung zwischen Yaks und Kühen habe sie beim Telefoninterview wegen ihrer Nervosität nicht nennen können. Sie habe dies anlässlich des rechtlichen Gehörs nachgeholt. Den Herstellungsprozess der Kleider habe sie richtig erläutert. Sie habe aufgrund der Krankheit ihrer Mutter beim Kochen keine Gewürze verwendet. Das eingereichte Foto belege, dass der Tee nicht in Schachteln verpackt werde. Sie hätten wegen finanzieller Schwierigkeiten keinen Strom gehabt; die Medizin ihrer Mutter habe einiges gekostet und nur der Vater habe entgeltlich gearbeitet. Sie habe nie gesagt, dass sie den Personalausweis im Gemeindehauptort habe ausstellen lassen, sondern dass sie dort die für die Ausstellung nötigen Dokumente eingereicht habe. Sie besitze die chinesische Staatsbürgerschaft. Es sei daher ihre flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung in Bezug auf ihr Heimatland Tibet beziehungsweise China zu prüfen. Durch ihre illegale Ausreise aus Tibet habe sie eine künftige Verfolgung durch die chinesischen Behörden zu befürchten, womit subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. 5. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität beziehungsweise Herkunft beizutragen. Die fehlende Beibringung eines Identitätsnachweises stellt eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf die sie die Vorinstanz anlässlich der Befragung explizit hinwies (vgl. A5/12 S. 2). Die Behörde hat lediglich den Nachweis zu erbringen, dass eine asylsuchende Person über ihre Identität getäuscht hat. Die Herkunftsanalysen
E-6953/2017 der Fachstelle LINGUA stellen einen solchen zulässigen „Nachweis“ dar (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; so bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003/27 E. 4a). 5.2 Die Fachstelle LINGUA hat eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, wobei die beauftragte Person über eine entsprechende Befähigung verfügt. Bei einem solchen Lingua-Bericht handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst diesen Lingua-Analysen dennoch erhöhten Beweiswert bei, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität der Expertin oder des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die hier zu beurteilende Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person keine Zweifel (A21/1). Somit wird dem vorliegenden Lingua-Bericht erhöhter Beweiswert beigemessen und von dessen inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausgegangen. 6. 6.1 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Verfügung ist einlässlich begründet und stützt sich auf einen fundierten Lingua-Bericht. Auch wenn Ausführungen zu einzelnen Umständen und Gegebenheiten in der Rechtsmitteleingabe nachvollziehbar erscheinen, vermögen sie die Ergebnisse des Lingua-Berichts nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin erklärte ihre fehlenden Chinesischkenntnisse hauptsächlich mit der fehlenden Schulbildung. Im Lingua-Bericht wurde diese Tatsache ausdrücklich berücksichtigt (vgl. A19/5 S. 5). Ebenso ergeben sich aus den Protokollen der Befragung und den Anhörungen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin unter einer erhöhten Nervosität gelitten hat, welche sie am korrekten Beantworten der Fragen gehindert haben könnte. Den Namen des grössten Flusses in der Region Lhasa, Lasa Gyi Chu oder Lhasa Tsangpo, nannte die Beschwerdeführerin weder in den Anhörungen noch in der Beschwerdeschrift korrekt. Sie wurde ausdrücklich zur Gehzeit zwischen dem von ihr erwähnten Ort I._______ und dem Gemeindehauptort
E-6953/2017 befragt; die richtige Antwort wäre fünf Gehminuten und nicht 40 Gehminuten gewesen. Anlässlich des rechtlichen Gehörs konnte die Beschwerdeführerin zwar die richtige Bezeichnung für den Mähdrescher, das Landwirtschaftsfest und die Kreuzung von Yaks und Kühen nennen, angesichts der Tatsache, dass sie beim Telefoninterview keine oder falsche Bezeichnungen angab und ausführte, andere Namen für das Fest gebe es nicht und eine Kreuzung von Yaks und Kühen sei unmöglich, ist aber nicht ausgeschlossen, dass sie sich im Nachhinein darüber informiert hat. Zum Ablauf des Fests konnte sie auch nach dem Telefoninterview keine zutreffenden Angaben machen. Aus dem eingereichten Foto einer Verpackung ist weder der Inhalt – angeblich Tee – noch die Herkunft der Verpackung ersichtlich. Das Foto ist daher nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Teeverpackung zu belegen. Anlässlich des Telefoninterviews gab sie an, sie habe ihren Personalausweis im Gemeindehauptort ausstellen lassen. Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Protokollierung zu zweifeln. 6.2 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Es ist indes mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sie vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6.3 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre illegale Ausreise erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, da sie in China deswegen eine künftige Verfolgung zu befürchten hätte. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Zudem hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausdrücklich ausgeschlossen.
E-6953/2017 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er (etwa) in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). In Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 8.4 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungs-
E-6953/2017 vollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 10.3 Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Kontaktaufnahme und Datenweitergabe an das Heimat- oder Herkunftsland ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-6953/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner