Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6947/2017
Urteil v o m 1 8 . April 2019 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…), Liberia, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (…).
E-6947/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 13. Juni 2013 in Richtung Elfenbeinküste. Am 3. Januar 2017 reiste er in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 13. Januar 2017 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 27. Januar 2017 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei am (…) 2000 geboren, muslimischen Glaubens und habe vor seiner Ausreise in B._______ gelebt. Er sei mit fünf Jahren eingeschult worden und habe zuletzt die (…) Klasse besucht, wobei er eine Klasse übersprungen habe. Seine Mutter sei die zweite Ehefrau seines Vaters. Sein Vater sei verstorben als er noch sehr jung gewesen sei. Nach dem Tod des Vaters habe er zusammen mit seiner Mutter, der Stiefmutter und seinen beiden Halbgeschwistern zusammengelebt. Die Stiefmutter und die Halbgeschwister seien nach dem Tod seines Vaters zum Christentum konvertiert. Dies habe oft zu Streitereien zwischen seiner Mutter und der Stiefmutter geführt. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr (…) habe die Stiefmutter ihn gezwungen, Christ zu werden. Er habe sich geweigert, weshalb ihn die Stiefmutter gehasst und sehr schlecht behandelt habe. Sein Onkel habe ihn regelmässig besucht. Ein Jahr nach dem Tod der Mutter habe der Onkel ihn zu sich genommen und sei mit ihm in die Elfenbeinküste gereist, wo sie sich rund (…) Jahre aufgehalten hätten. Nach weiteren Aufenthalten in Algerien und Libyen sei er zusammen mit seinem Onkel nach Italien gelangt. Dort seien sie getrennt worden. B. Mit Verfügung vom 6. November 2017 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn aufgrund von bestehenden Wegweisungsvollzugshindernissen vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerde (recte: Verfügung)
E-6947/2017 aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 22. Dezember 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Am 12. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielt an seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
E-6947/2017 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (verfügte Wegweisung) der Verfügung vom 6. November 2017 sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Schilderungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den angeblichen Nötigungen zur Konversion zum Christentum durch die Stiefmutter seien stereotyp sowie erlebnisfern. Namentlich sei er nicht in der Lage gewesen, seine standhafte Weigerung zur Konversion zu begründen. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der Onkel, welcher dem Beschwerdeführer sehr nahe gestanden habe, während eines Jahres zugesehen habe, wie er schlecht behandelt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer nicht zu erklären vermocht, weshalb er nichts unternommen habe, um seiner misslichen Lage zu entkommen. Er habe nicht einmal Druck auf seinen Onkel ausgeübt. Seine Erklärung, wonach er Angst gehabt habe zu sterben, vermöge nicht zu überzeugen. Es könne ihm nicht geglaubt werden, dass er in B._______ über kein soziales Beziehungsnetz verfüge, in dessen Obhut er sich begeben könne. Seine Angaben, wonach er in Italien von seinem Onkel getrennt worden sei, weil der Onkel ein Erwachsener und er – der Beschwerdeführer – minderjährig sei, seien unglaubhaft. Dies umso mehr, als das angebliche Verhalten der italienischen Behörden gegen die Kinderschutzkonvention verstossen würde, die Italien im Jahr 1991 unterschrieben habe. Seine Auskünfte zu seinem familiären Netz seien insgesamt unglaubhaft.
E-6947/2017 Zum Vollzug der Wegweisung führte die Vorinstanz aus, weder die allgemeine politische Situation in Liberia noch andere Gründen würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen, zumal in Liberia kein Bürgerkrieg mehr herrsche und auch nicht von einer Situation von allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Der Beschwerdeführer habe über sein tatsächliches soziales Umfeld getäuscht. Dem SEM sei es somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchsteller. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der Gesuchsteller nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Rechtmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht nur seine Herkunft, sondern auch bestehende Wegweisungshindernisse glaubhaft gemacht. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass sowohl sein Vater als auch seine Mutter verstorben seien und er in B._______ bei seiner Stiefmutter und seinen Halbgeschwistern unter schwierigen Verhältnissen gelebt habe. Weiter könne ihm das Verhalten des Onkels nicht vorgeworfen werden. Er verfüge somit über kein tragfähiges Beziehungsnetz und keine gesicherte Wohnsituation in Liberia. Zudem habe er aufgrund seines Schulabbruchs und der fehlenden beruflichen Ausbildung sowie Erfahrung keine genügenden finanziellen Mittel oder Möglichkeiten, um seinen Lebensunterhalt nach einer Rückkehr finanzieren zu können. Die Vorinstanz habe es pflichtwidrig unterlassen, eine Übernahmezusicherung einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung einzuholen. Da er glaubhafte und von der Vorinstanz in keiner Weise bestrittene Aussagen zu seiner Staatsangehörigkeit, Herkunft, Identität und Alter gemacht habe, hätte die Vorinstanz eine genügende Grundlage, um die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen und ihrer Untersuchungspflicht nachzukommen. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz daran fest, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass er über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. Seine Angaben dazu seien selbst bei Anwendung eines tieferen und kindgerechten Beweismassstabs in Bezug auf das Glaubhaftmachen realitätsfremd und widersprüchlich. Insbesondere widerspreche er sich betreffend das Verhältnis zu seiner Halbschwester.
E-6947/2017 5.4 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, er habe während der BzP zwar angegeben, dass seine Halbschwester die Einzige gewesen sei, die ihm gegenüber etwas Liebe gezeigt habe, sobald die Stiefmutter nicht anwesend gewesen sei. Gleichzeitig habe er jedoch betont, dass ihn in Anwesenheit der Stiefmutter alle, auch die Halbschwester, gehasst und ihn immer wieder geschlagen und misshandelt hätten. Inwiefern dies als widersprüchlich eingestuft werden könne, sei nicht nachvollziehbar. 5.5 5.5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts. 5.5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.6 Die Vorinstanz hat vorliegend weder die Identität, wozu Name, Vorname, Staatsangehörigkeit, Ethnie, Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht gehören (vgl. Art. 1a AsylV1) noch die Sozialisation des Beschwerdeführers in B._______ in Frage gestellt. Im Zeitpunkt des Entscheides zweifelte sie insbesondere auch nicht an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers, sondern einzig am Nichtbestehen eines sozialen Beziehungsnetzes im Heimatstaat. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
E-6947/2017 zu Unrecht auf eine Täuschung geschlossen und sich weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers enthalten. Vielmehr wäre sie bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, von Amtes wegen konkreter abzuklären, ob und in welches geeignete Umfeld der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des Kindeswohls – nach Liberia zurückgeführt werden kann (vgl. ausführlich BVGE 2015/30 E. 7.3). Zwischenzeitlich ist der Beschwerdeführer volljährig geworden, wodurch sein Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den entsprechenden Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Jedoch hat es die Vorinstanz weiter unterlassen, allfällige weitere gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestehende Hindernisse zu prüfen. Sie verletzt damit ihre Untersuchungspflicht (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) sowie auch ihre Begründungspflicht als wesentlichen Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV). 5.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Wie in Erwägung 5.6 dargelegt, hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu Unrecht nicht geprüft. Um dem Beschwerdeführer hinsichtlich dieser Frage den vollen Instanzenzug zu gewähren und weil in diesem Zusammenhang möglicherweise weitere Abklärungen getätigt werden müssen, erscheint es angezeigt, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks Abklärung von Wegweisungsvollzugshindernissen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist somit insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
E-6947/2017 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2017 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 7 VGKE). Da vorliegend die Rechtsvertreterin ihr Mandat seinerzeit im Rahmen ihrer Tätigkeit als Vertrauensperson – und somit vom Staat bezahlt – ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-6947/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung vom 6. November 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin