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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2015 E-6940/2014

7 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,743 mots·~9 min·3

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6940/2014

Urteil v o m 7 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Syrien, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2014 / N (…).

E-6940/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am (…) 2013 in Richtung Beirut verliess, am 6. Oktober 2013 mit einem Visum legal in die Schweiz einreiste und am 27. Dezember 2013 um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 13. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei syrische Staatsangehörige arabischer Ethnie, stamme aus B._______ und habe den Heimatstaat wegen des dort herrschenden Bürgerkriegs und der damit einhergehenden unsicheren Situation verlassen, dass sie ausserdem bei Personenkontrollen an der Universität verbal beleidigt worden sei, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht genügen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf eine Kostenvorschusserhebung beantragt wurden, dass ausserdem im Sinn vorsorglicher Massnahmen um Unterlassung jeglicher Kontaktnahme mit dem Heimatstaat und jeglicher Datenweitergabe durch die Vorinstanz ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Dezember 2014 den Antrag auf Erlass der genannten vorsorglichen Mass-

E-6940/2014 nahmen und die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 Bst. a AsylG (zufolge aussichtslos erscheinender Rechtsbegehren) sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Dezember 2014 fristgerecht geleistet wurde,

und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich

E-6940/2014 vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt einen überzeugenden Eindruck hinterlässt (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.), dass die Beschwerdeführerin bei den beiden Befragungen im erstinstanzlichen Verfahren jeweils die allgemeine Lage im Heimatland sowie die kriegerischen Ereignisse als massgeblich für das Verlassen der Heimat anführte und in individueller Hinsicht nur einen gescheiterten Versuch ihrer Entführung vor der Universität und Belästigungen durch Professoren und Kommilitonen an der Hochschule erwähnte (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 6 f., Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 3 ff.), dass in ihrer Beschwerdeschrift hingegen neu von ständig wiederkehrenden Behelligungen durch die Geheimpolizei wegen ihres familiären Hintergrunds und ihrer Religionszugehörigkeit, von ihrem Ausschluss von der Universität und von ihrer Bezichtigung als Landesverräterin und Terroristin

E-6940/2014 die Rede ist, was sich nicht mit ihren in diesem Zusammenhang protokollierten Angaben vereinbaren lässt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5: "Hatten Sie mit den Behörden jemals persönliche Probleme? Nein. Hatte jemand Ihrer Familie jemals Probleme mit den Behörden in der Heimat? Nein. […] Wurden Sie durch den Bürgerkrieg in der Heimat persönlich konkret betroffen? Nein."; Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 5: "Hatten Sie Probleme mit der syrischen Regierung oder andern Personengruppen in Syrien? Nein."), dass die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen offensichtlich versucht, ihren Vorbringen durch nachträgliches Aufbauschen auf Beschwerdeebene mehr (asylrechtliches) Gewicht zu verleihen, dass dieses Aussageverhalten als nicht glaubwürdig zu beurteilen ist, dass dabei den Akten keine Hinweise auf "Missverständnisse" (vgl. Beschwerde S. 2) anlässlich der Anhörung vom 24. Juli 2014 zu entnehmen sind, zumal die damals protokollierten Angaben im Wesentlichen denjenigen der Erstbefragung entsprechen, sie am 24. Juli 2014 zu Protokoll gegeben hatte, den Dolmetscher "sehr gut" zu verstehen (vgl. Protokoll Anhörung S. 1) und sie den Inhalt dieses Dokuments nach der Rückübersetzung unterschriftlich als korrekt und vollständig bestätigte, dass ausserdem nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin erst am (…) 2014 – mehr als ein Jahr nach ihrer Ausreise aus Syrien – durch die Universitätsleitung des Landesverrats bezichtigt und deswegen von der Universität verwiesen worden sein soll, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen in der Beschwerde ausführte, sie sei auf (…) der Universität namentlich aufgeführt (vgl. Beschwerde S. 2), was sich schwerlich mit dem behaupteten formellen Ausschluss vereinbaren lässt, dass auch die Ausführungen hinsichtlich der Rolle der Geheimpolizei mit Bezug auf ihre Person als nachgeschoben und angesichts des persönlichen Profils der Beschwerdeführerin als lebensfremd und unglaubhaft zu beurteilen sind, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren jeweils ausdrücklich und unmissverständlich von einer legal erfolgten Ausreise aus Syrien gesprochen hat (vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5: "Am (…)2013 per PW mit der ganzen Familie nach Beirut, legal."; Protokoll der Anhörung zu den

E-6940/2014 Asylgründen S. 5: "Sie sind legal aus Syrien ausgereist, stimmt das? Ja.") und es als unglaubhaft zu qualifizieren ist, wenn sie nun in der Beschwerdeschrift genau dies bestreitet (vgl. Beschwerde S. 2: "[Es] kann nicht von einer legalen Ausreise die Rede sein."), dass abschliessend festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin bisher auch keinerlei Beweismittel für die neu geltend gemachten Sachverhaltselemente zu den Akten gereicht hat, dass das BFM der Bürgerkriegssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin mit der Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme Rechnung getragen hat, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-6940/2014 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 18. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6940/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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