Abtei lung V E-6940/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Juli 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, Irak, vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Rechtsdienst, Zugerstrasse 5, 6330 Cham, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6940/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 25. August 2006 verlassen habe und über B._______ sowie ihm unbekannte Länder am 9. September 2006 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 11. September 2006 um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Behörden gegenüber unter zwei verschiedenen Identitäten auftrat, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 26. September 2006 sowie der Anhörung durch D._______ vom 16. Oktober 2006 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und habe seit seiner Geburt bis zur Ausreise mit seiner Familie in Dohuk gelebt, dass er in der Boutique, in welcher er gearbeitet habe, eine Frau kennen gelernt habe, welche später seine Freundin geworden sei, dass er jeweils stundenlang mit seiner Freundin telefoniert habe, bis seine Mutter von dieser Beziehung erfahren habe, dass seine Mutter anschliessend seinen Vater informiert habe, worauf dieser ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeschlagen habe, um die Hand seiner Freundin anzuhalten, dass seine Familie dreimal erfolglos mit der Familie seiner Freundin über eine Heirat verhandelt habe, dass seine Freundin ihm vorgeschlagen habe, sie zu entführen, dass er am 5. August 2006 zusammen mit ihr „in unser Dorf E._______“ gegangen sei, von wo aus er nach ungefähr 18 Tagen seinen Vater angerufen habe, dass sein Vater ihm mitgeteilt habe, die Familien hätten sich bezüglich der Heirat geeinigt, dass er (der Beschwerdeführer) in E._______ geblieben sei, während seine Freundin sich am 23. August 2006 zurück zu ihrer Familie begeben habe, E-6940/2007 dass er am 24. August 2006 von der Schwester seiner Freundin erfahren habe, seine Freundin sei getötet worden und er solle das Land verlassen, dass er seinen Vater telefonisch um Rat gefragt und dieser ihm eine Flucht nach Europa empfohlen habe, dass er den Irak aus diesen Gründen am 25. August 2006 verlassen habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2007 – eröffnet am 5. Oktober 2007 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und keine entschuldbaren Gründe dafür glaubhaft gemacht, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragen liess, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess, dass er gleichzeitig ein Bestätigungsschreiben betreffend seine Fürsorgeabhängigkeit in Kopie zu den Akten reichen liess, E-6940/2007 dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 18. Oktober 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und Gegenstand des Verfahrens bilde lediglich der angeordnete Vollzug der Wegweisung, dass sie gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies, antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2007 an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme bot, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2008 (Poststempel) eine Stellungnahme zu den Akten reichen liess, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2008 das Original des auf Rechtsmittelebene bisher lediglich in Kopie eingereichten Bestätigungsschreibens (eines Militärkommandanten und des Verantwortlichen für das Wohnquartier seines Elternhauses vom 10. Oktober 2007 i.S. Ermordung eines „girl“) sowie das zugehörige Zustellcouvert zu den Akten reichen liess, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- E-6940/2007 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Beschwerde vom 3. Oktober 2007 lediglich der Vollzug der Wegweisung angefochten wird und somit die angefochtene Verfügung, soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung betreffend, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen ist, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit lediglich die Frage bildet, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer ([AuG,SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-6940/2007 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, beziehungsweise er die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung des Asyls gar nicht angefochten hat, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihm drohe bei einer Rückkehr in den Irak die Ermordung durch die Verwandten seiner ermordeten Freundin und von den heimatlichen Behörden sei kein genügender Schutz zu erwarten, dass entgegen dieser Auffassung die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in der Lage sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine Strafverfolgung einzuleiten (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2 ff.), dass die Sicherheits- und Polizeikräfte gut dotiert sind sowie als gut und straff organisiert gelten und Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt werden können (vgl. a.a.O. E. 6.5), dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung einräumte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt (vgl. A11/25 S. 16 f.), obwohl ihm dies zuzumuten gewesen wäre, dass auch das auf Rechtsmittelebene eingereichte Beweismittel an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermag, zumal es einerseits aufgrund des Inhalts sowie der Form den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens erweckt und andererseits keine Schlüsse auf eine mangelhafte Schutzausübung der Sicherheits- und Polizeikräfte zulässt, dass im Übrigen die Identität des Beschwerdeführers mangels eingereichter Reise- oder Identitätspapiere nicht mit Sicherheit feststeht, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig erweist, E-6940/2007 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsse, dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle, dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8), dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er mit seiner Familie seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise vom 25. August 2006 gelebt hat, dass er gemäss eigenen Angaben seit dem Jahre 2004 bis zu seiner Ausreise in Dohuk als Goldschmied tätig gewesen ist und somit über Berufserfahrung verfügt, dass die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers in Dohuk leben und er zudem über weitere Verwandte in der Gegend verfügt, welche ihm bei einer Rückkehr behilflich sein können, E-6940/2007 dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer daher möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstützung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz aufzubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können, dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt. (Dispositiv nächste Seite) E-6940/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - D._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 9