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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2011 E-6935/2008

24 juin 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 mots·~9 min·1

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008

Texte intégral

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6935/2008 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, geboren (…), Russland, vertreten durch Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals: Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N (…).

E-6935/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Ethnie eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Mai 2002 auf dem Landweg verliess, vorerst in Österreich ein Asylgesuch stellte und unter Umgehung der Grenzkontrolle am 9. September 2002 in die Schweiz gelangte, wo er am darauf folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er am 12. September 2002 in der Empfangsstelle B._______ (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) befragt und am 2. Dezember 2002 durch die kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört wurde, dass seine Ehefrau am 10. November 2002 ihre Heimat verliess und am 13. November 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im ersten Tschetschenienkrieg gekämpft zu haben und im zweiten Tschetschenienkrieg einen Vize-chatab und zwei Araber zu Hause versteckt zu haben, dass sich seine Familie zu Hause ein Waffenarsenal eingerichtet habe, dass ihn jemand bei den Russen wegen der Beherbergungen und des Waffenlagers angezeigt habe, weshalb er geflüchtet sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen im Einzelnen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFF mit zwei separaten Verfügungen vom 15. März 2004 die Asylgesuche des Beschwerdeführers, seiner Frau und des gemeinsamen, am (…) geborenen Kindes C._______ abwies und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass am (…) die Tochter D._______ geboren und in die vorläufige Aufnahme ihrer Eltern einbezogen wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli 2004 beim BFF um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheides ersuchte,

E-6935/2008 dass das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Juli 2004 abwies und feststellte, dass seine Verfügung vom 15. März 2004 rechtskräftig sei, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2006 des (…), der (…) und der (…) für schuldig gesprochen und zu (…) Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von (…) verurteilt wurde, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Absichtserklärung vom 26. November 2007 den Verzicht auf die vorläufige Aufnahme unterschrieb, weil sie mit den Kindern in ihre Heimat habe zurückkehren wollen, dass sich die Ehefrau mit den Kindern gemäss Schreiben der Gemeindeverwaltung vom 2. September 2008 am 26. November 2007 nach unbekannt abgemeldet habe und seitdem unbekannten Aufenthalts sei, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seiner Familie habe und deren Aufenthaltsort nicht kenne, dass das BFM dem Beschwerdeführer und seiner Frau mit Schreiben vom 11. August 2008 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahmen einräumte, dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 10. September 2008 unter Beigabe von Beweismitteln (Zeugnisse von Arbeitgebern, Deutschkursbestätigungen, Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe über die Lage in der Kaukasusregion vom 4. September 2008, Medienmitteilung, Unterschriften gegen die Änderung der Wegweisungspraxis für abgewiesene Asylsuchende aus Tschetschenien) vernehmen liess und bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf diese zu verweisen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bezüglich der Ehefrau des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder feststellte, nachdem diese seit dem 26. November 2007 unbekannten Aufenthalts seien und davon ausgegangen werden könne, dass sie die Schweiz verlassen hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 die mit Verfügung vom 15. März 2004 angeordnete vorläufige Aufnahme des

E-6935/2008 Beschwerdeführers wieder aufhob, da sich der Vollzug der Wegweisung zum aktuellen Zeitpunkt als zulässig, zumutbar und möglich erweise, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme, mithin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, da es unverhältnismässig sei, ihm so kurz vor dem Erhalt einer B-Bewilligung, die er bereits beantragt habe, die F-Bewilligung zu entziehen, dass mit Zwischenverfügung vom 12. November 2008 dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und er bis zum Abschluss des Verfahrens als vorläufig aufgenommen gelte, dass gleichzeitig ein Kostenvorschuss erhoben wurde, der fristgerecht einbezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Juni 2009 ein Gesuch um Ausstellung eines Identitätsausweises mit Rückreisevisum ersuchte, dass dieses Gesuch mit Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2010 beziehungsweise am 1. September 2010 ein Gesuch um ein Rückreisevisum stellte, um seine Familie in Tschetschenien zu besuchen, dass das BFM mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 dem Beschwerdeführer die Wiedereinreise bewilligte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie

E-6935/2008 Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG und Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass die am 1. Januar 2008 in Kraft getretene übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 126a Abs. 4 AuG – unter Vorbehalt der Absätze 5-7 – vorsieht, dass für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG vom 16. Dezember 2005 sowie des AuG vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht gilt, dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), dass das BFM periodisch überprüft, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AuG), dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls

E-6935/2008 wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. dazu WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Fragen bilden, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist und ob der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da – wie rechtskräftig festgestellt – es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Tschetschenien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 3. Oktober 2008 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend festgehalten hat,

E-6935/2008 dass sich die Sicherheitslage in Tschetschenien kontinuierlich nachhaltig verbessert hat und dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, dass auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 10. September 2008 nicht geeignet sind, an der Einschätzung des BFM etwas zu ändern, zumal der Beschwerdeführer grossenteils seine bereits in seinem Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juli 2004 geltend gemachten Vorbringen nochmals darlegt, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Tschetschenien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug abgewiesener tschetschenischer Asylsuchender grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2009/52), dass des Weiteren der Beschwerdeführer, dessen Vorbringen nicht als glaubhaft zu erachten sind, keiner Kategorie von Personen zuzuordnen ist, welche weiterhin konkret gefährdet sein könnten (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 S. 759), weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch diesbezüglich zu bejahen ist, dass sich der Beschwerdeführer zudem, trotz hängigen Beschwerdeverfahrens einen russischen Pass hat ausstellen lassen, um seine Familie in Tschetschenien besuchen zu können, weshalb klar davon ausgegangen werden muss, dass er auch subjektiv keine Furcht vor einer Reise nach Tschetschenien empfand, dass in Tschetschenien seine ganze Familie lebt, weshalb er über ein genügendes Beziehungsnetz verfügt, dass nach vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen und der Beschwerdeführer im Besitze eines gültigen Reisepasses ist, dass nach dem Gesagten das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist, dass die Beschwerdeausführungen, wonach es unverhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer kurz vor dem Erhalt der B-Bewilligung die F- Aufenthaltsbewilligung zu entziehen, zu keiner anderer Beurteilung zu

E-6935/2008 führen vermögen und es dem Beschwerdeführer offensteht, gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bstn. a-c AsylG – falls er dies nicht bereits getan hat – bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG sowie Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27. November 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-6935/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:

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