Abtei lung V E-6920/2006 {T 0/2} Urteil vom 14. August 2007 Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Wespi, Badoud Gerichtsschreiber Raemy 1. A._______, 2. B._______, 3. C._______, alle Montenegro, vertreten durch D._______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 30. April 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Republik Montenegro mit serbischer Abstammung, ersuchte im Jahre 1994 für sich und ihr Kind B._______ erstmals um Asyl in der Schweiz, was vom vormals zuständigen BFF mit Verfügung vom 22. Mai 1996 abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde sie zusammen mit dem Kind B._______ und ihrem damaligen Ehemann D._______ (letzterer mir separater Verfügung) aufgrund ihres früheren Wohnsitzes in Bosnien und Herzegowina und gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Nach der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina wurde den Beschwerdeführern eine Ausreisefrist per 30. April 1998 angesetzt, welche indessen während längerer Zeit nicht vollzogen werden konnte. Am 14. Mai 1999 wurde das Kind C._______ in der Schweiz geboren. Am 23. März 2000 verliessen die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern die Schweiz und reisten nach Prizren/Kosovo aus. B. Die Beschwerdeführerin verliess ihr Heimatland laut eigenen Angaben am 1. August 2001 zusammen mit ihren beiden Kindern erneut und erreichte die Schweiz am 3. August 2001. Gleichentags ersuchten sie bei der Empfangsstelle des BFF in D._______ um Asyl. Am 7. August 2001 wurden sie dort zu ihren Ausreisegründen kurz befragt und am 4. September 2001 erfolgte die Anhörung durch das BFF. Zur Begründung ihres Gesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im März 2000 in den Kosovo ausgereist. Bereits bei ihrer Ankunft in Pristina sei ihr untersagt worden, Serbokroatisch zu sprechen. Gewohnt hätten sie im Haus der Familie ihres Ehemannes in Prizren. Wegen der serbischen Abstammung der Beschwerdeführerin hätten sie und die Kinder das Haus nicht verlassen dürfen. Nach einiger Zeit sei - wiederum wegen der Abstammung der Beschwerdeführerin - der Familie des Ehemannes von Nachbarn gedroht worden, das Haus werde in Flammen gesteckt und alle würden umgebracht. Als die Beschwerdeführerin am 5. Juni 2001 das Haus trotzdem verlassen habe, um einen Einkauf zu tätigen, sei sie bereits nach wenigen Minuten von drei albanischstämmigen Männern in ein Auto gezerrt, beschimpft, geschlagen und in einen Hof gefahren worden, wo sie vergewaltigt worden sei. Als später in der Nachbarschaft eine serbischsprachige Familie aus der Nachbarschaft getötet worden und es der Beschwerdeführerin gesundheitlich wieder etwas besser gegangen sei, habe die Familie des Ehemannes für sie und die Kinder die Ausreise organisiert. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 7.Juni 2001 zu den Akten. C. Am 17. Oktober 2001 gelangte das BFF für Abklärungen in Bezug auf die Situation und das Asylgesuch der Beschwerdeführer an den Schweizer Attaché in Pristina, dessen Antwortschreiben per E-Mail am 13. März 2002 beim BFF eingegangen ist. D. Am 24. April 2002 führte das BFF eine erneute Anhörung der Beschwerdeführerin durch, bei welcher ihr insbesondere die Möglichkeit gewährt wurde, zu den am 14.November 2001 von ihrem Ehemann gegenüber dem Attaché in Pristina ge-
3 machten Aussagen Stellung zu nehmen. E. Mit Verfügung vom 30. April 2002 lehnte das BFF die Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. F. Am 8. Mai 2002 wurde den Beschwerdeführern gestützt auf ihr Gesuch vom 6. Mai 2002 vom BFF Einsicht in die Verfahrensakten gewährt. G. Mit Eingabe vom 3. Juni 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Ziffern 3, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 30. April 2002. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei. Als Folge davon seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2002 hiess die ARK unter Vorbehalt der fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis zum 25. Juli 2002 entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen. I. Am 11. Juni 2002 reichten die Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung der Koordinationsstelle für Asylsuchende I._______ vom 4. Juni 2002 zu den Akten. J. Mit Vernehmlassung vom 18. Juni 2002 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. K. Am 19. Januar 2007 wurden seitens der Einwohnergemeinde I._______ diverse fremdsprachige Dokumente an den Migrationsdienst des Kantons Bern - und von diesem am 7. Februar 2007 an die Vorinstanz - geschickt, welche von der Beschwerdeführerin abgegeben worden seien. Von der Vorinstanz wurden die Dokumente zu Handen der Asylakten an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. L. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2007 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf die der Einwohnergemeinde I._______ abgegebenen Dokumente, zur Übersetzung derselben sowie zur ergänzenden Beweismitteleinreichung gewährt. Sie wurden insbesondere aufgefordert, genaue Angaben zum aktuellen Zivilstand der Beschwerdeführerin sowie - vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich eingetretenen Unabhängigkeit Montenegros - zu ihrer Staatsangehörigkeit zu machen. Weiter wurde ihnen Gelegenheit zur Einreichung eines aktuellen ärztlichen Zeugnisses sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer, seit ihrer Beschwerdeeinreichung eingetretener Sachverhalte und zur Einreichung entsprechender Beweismittel gewährt. M. Mit Eingaben vom 7. und 11. Juni 2007 machte die Beschwerdeführerin unter Beilage mehrerer Dokumente mitsamt Übersetzungen geltend, sie sei Staatsangehörige von Montenegro und seit dem 1. Dezember 2006 geschieden. Gegenwärtig sei
4 sie nicht in ärztlicher Behandlung. Sie sei gut integriert, beherrsche die deutsche Sprache und verfüge an ihrem Wohnort über ein tragfähiges soziales Netz. Die Kinder gingen in I._______ zur Schule. Der Vollzug der Wegweisung würde für sie einer Entwurzelung gleichkommen. Trotzdem, dass sie alleinerziehende Mutter sei, gehe sie stundenweise einer Erwerbstätigkeit nach. Sie habe nie strafrechtliche Verfehlungen begangen und ihr Aufenthalt sei den Behörden stets bekannt gewesen. Weiter wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Einreichung des Asylgesuches in der Schweiz gelebt habe. In Montenegro verfüge sie über kein soziales Netz und die Erwerbsmöglichkeiten seien beschränkt. Als alleinerziehende, geschiedene Frau hätte sie dort zudem gegen unzählige Schikanen und Hindernisse anzukämpfen. N. Mit Eingabe vom 22. Juni 2007 reichte die Asylkoordinationsstelle I._______ einen Bericht betreffend die Integration der Beschwerdeführer zu den Akten. O. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2007 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern den Bericht der Asylkoordinationsstelle I._______ zur Kenntnis und forderte sie zur Einreichung einer Kostennote auf. P. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 reichten die Beschwerdeführer die Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat per 1. Januar 2007 - sofern es zuständig ist die Beurteilung der vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
5 3. Gestützt auf die Anträge der Beschwerde vom 3. Juni 2002 ist vorliegend zu beurteilen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführer zu Recht angeordnet wurde und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich ist oder allenfalls ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen wäre. Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu Zwischenverfügung der ARK vom 10. Juni 2002). 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). 4.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern. 4.4 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). 4.5 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welcher sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen 4.6 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für
6 die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 4 ANAG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK 1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Im Übrigen können aber neben einer konkreten Gefährdung auch andere Umstände im Heimatoder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar erscheint. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 14a Abs. 4 ANAG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall abzuwägen gegen andere öffentliche Interessen, die allenfalls für einen Vollzug sprechen würden. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der Anwendung von Art. 14a Abs. 4 ANAG ein Ermessensspielraum zu (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 m.w.H.). Der Wegweisungsvollzug kann sich gestützt auf Art. 14a Abs. 4 ANAG auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhältlich wäre. Andererseits bilden gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen kann (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a am Ende und 5b S. 157 f.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet bei der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 14a Abs. 4 ANAG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107); (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 57 f.). 5. 5.1 Das BFF führte in der angefochtenen Verfügung aus, da die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung von Serben in den Kosovo wurde jedoch vom BFF als unzumutbar erachtet, zumal eine Gefährdung für Angehörige dieser Minderheit im Kosovo nicht ausgeschlossen werden könne. Gestützt auf die jugoslawische Staatsangehörigkeit bestehe indessen eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in der restlichen Bundesrepublik Jugoslawien. Die Beschwerdeführerin verfüge über eine berufliche Ausbildung und habe mehrere Jahre in Montenegro, Serbien, Bosnien und Herzegowina sowie in der Schweiz gelebt und gearbeitet und damit ihre Flexibilität und Selbständigkeit unter Beweis gestellt. Aufgrund der bestehenden Aktentlage könne ferner davon ausgegangen werden, dass sie in Montenegro über ein sozia-
7 les Beziehungsnetz verfüge, zumal dort Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins der Beschwerdeführerin wohnhaft seien. Ferner würden ihre Eltern zwischen Montenegro und Amerika pendeln. Es sei anzunehmen, dass die Eltern über genügend finanzielle Mittel verfügten, um die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zu unterstützen. Somit würden keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Jugoslawien sprechen, und die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative sei zumutbar. Weiter argumentierte das BFF in seiner Verfügung vom 30. April 2002, dass auch die aktuelle Lage nicht gegen einen Vollzug der Wegweisung spreche, zumal das jugoslawische Parlament den Kriegszustand am 24. Juni 1999 aufgehoben habe. 5.2 Die Beschwerdeführer machten in ihrer Rekurseingabe geltend, ein Vollzug der Wegweisung sei für sie weder in den Kosovo noch nach Montenegro zumutbar. Zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann sei es aufgrund der Ereignisse nach ihrer Rückkehr in den Kosovo im März 2000 zu einem Bruch gekommen. Als Angehörige einer Minderheit ohne familiäres Netz wäre sie im Kosovo alleine für die Kinder verantwortlich. Zudem sei sie geprägt von einem brutalen Gewalterlebnis mit Angehörigen der albanischen Ethnie. In Montenegro habe sie zwar ihre Jugend verbracht, habe sich aber seit dem Jahre 1989 nicht mehr dort aufgehalten und entgegen der Annahme der Vorinstanz verfüge sie dort über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Alle Geschwister, abgesehen von einer Schwester, welche in der Schweiz sei, lebten in Amerika. Ihre Eltern lebten bei den Kindern in Amerika und kehrten lediglich ab und zu nach Montenegro zurück, um das Grab ihres Enkels zu besuchen. Seitdem jedoch die Kinder die Heimat verlassen hätten, seien sie kaum noch zurückgekehrt. Eine einzige Tante lebe mit ihrem Mann und ihrer hochbetagten Mutter im Heimatdorf. Diese könne aber, da sie kein Erwerbseinkommen mehr habe, nicht noch zusätzliche Betreuungspflichten übernehmen. Aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen und politischen Lage in Montenegro werde es der Beschwerdeführerin, welche über keine besondere Ausbildung und geringe Berufserfahrung verfüge, kaum möglich sein, neben der Kinderbetreuung eine Existenzgrundlage für sich und ihre beiden Kinder aufzubauen. 5.3 Das BFF unterzog den Vollzug der Wegweisung in seiner Verfügung vom 30. Mai 2002 einer Prüfung in Bezug auf das damalige Heimatland der Beschwerdeführerin, die "Bundesrepublik Jugoslawien", welches aus Serbien, Montenegro und dem Kosovo bestand. Am 3. Juni 2006 ist Montenegro aus dem Staatenbund Serbien und Montenegro ausgetreten und am 15. Juni 2006 als von Serbien unabhängige Republik anerkannt worden. 5.4 Die Beschwerdeführerin ist montenegrinische Staatsangehörige, was sich aus ihrem Geburtsort sowie aus den mit der Eingabe vom 7. Juni 2007 eingereichten Dokumenten (Geburtsurkunde, Scheidungsurkunde und insbesondere Auszug aus dem Staatsangehörigkeitsregister) ergibt. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach in Bezug auf Montenegro als Heimatland der Beschwerdeführerin einer Prüfung zu unterziehen. Der Vollständigkeit halber kann darauf verwiesen werden, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder in den Kosovo zufolge ihrer serbischen Abstammung als unzumutbar beurteilt worden ist. Aus diesen Gründen erübrigt es sich denn auch, weiter auf die Ausführungen in der Beschwerde in Bezug auf einen Vollzug der Wegweisung in den Kosovo einzu-
8 gehen. 5.5 Aus der allgemeinen Situation in der Republik Montenegro lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Wegweisungsvollzugshindernis ableiten. Der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich zu erwähnen, dass Montenegro gemäss Bundesratsbeschluss vom 8. Dezember 2006 per 1. Januar 2007 zum „safe country“ erklärt wurde. Soweit allfällige individuelle Wegweisungshindernisse betreffend, kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin trotz geltend gemachter gesundheitlicher Probleme aus eigenem Entscheid zur Zeit auf ärztliche Behandlung verzichtet, so dass davon auszugehen ist, dass ihre gesundheitliche Situation einem Vollzug der Wegweisung nicht in ernsthafter Weise entgegenstehen dürfte. Als fraglich erscheint dagegen, ob es der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter in Montenegro möglich sein würde, in absehbarer Zeit ein für die Familie ausreichendes Erwerbseinkommen erwirtschaften zu können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist gestützt auf die Aktenlage nicht von einem bestehenden, die Rückkehr erleichternden sowie tragfähigen sozialen Beziehungsnetz auszugehen, welches der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bei einer Reintegration behilflich sein könnte. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen gelassen werden, da ein Wegweisungsvollzug der allein erziehenden, bald 47-jährigen Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern im Alter von 8 und 15 Jahren aus anderen Gründen als unzumutbar zu qualifizieren ist. 5.6 Gemäss Akten haben die beiden Kinder der Beschwerdeführerin bisher nie in Montenegro gelebt. (Angaben zu Geburtsjahr und -ort von B.) und hielt sich seit seinem zweiten Lebensjahr mit Ausnahme der Zeit von März 2000 bis August 2001 immer in der Schweiz auf. Hier hat er seine Kindheit und Jugendzeit sowie die gesamte obligatorische Schulzeit verbracht. Aktuell hat er das 9. Schuljahr und somit die obligatorische Schulzeit beendet und wird in das 10. Schuljahr übertreten. Er beherrscht (...) und die Schriftsprache. (Angaben zu Geburtsjahr und -ort von C.) und hielt sich ebenfalls mit Ausnahme der Zeit von März 2000 bis August 2001 in der Schweiz auf. Sie spricht fliessend (...) und hat soeben das erste Schuljahr absolviert. Beide Kinder sind sowohl in der Schule als auch in ihrem privaten Umfeld sehr gut integriert (vgl. dazu Integrationsbericht vom 22. Juni 2007, S. 1 und 2). Vor diesem Hintergrund wäre es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, die Kinder aus dem ihnen inzwischen vertrauten sozialen Umfeld herauszureissen, zumal gestützt auf die Akten von ihrer Eingliederung und Assimilation in der Schweiz auszugehen ist. Der Sohn steht heute zudem als Fünfzehnjähriger zu Beginn der Entwicklungsphase der Adoleszenz und somit in einem Alter, in dem das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses von zunehmender Wichtigkeit ist. Aufgrund des langen Aufenthaltes der Kinder in der Schweiz - welcher im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Aspekt zu werten ist besteht somit bei einem Vollzug der Wegweisung einerseits die Gefahr einer Entwurzelung aus dem hier gewachsenen und gefestigten sozialen Umfeld. Andererseits ist davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung mit erheblichen Schwierigkeiten bei einer Integration in eine ihnen nicht vertraute Kultur und Umgebung verbunden wäre. Beides wäre mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar. In Berücksichtigung dieser Erwägungen ist demnach festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug mit Art. 3 Abs. 1 KRK nicht vereinbar ist.
9 5.7 In Würdigung sämtlicher Sachverhaltselemente sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG am Ende sowie EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.) kommt das Bundesverwaltungsgericht vorliegend zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG zu erachten ist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2002 sind aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 7.2 Gemäss Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend sind die Beschwerdeführer mit ihren Begehren durchgedrungen. Mit Eingabe vom 11. Juli 2007 reichte ihre Rechtsvertreterin eine Kostennote in der Höhe von Fr. 822.90 ein, welche in dieser Höhe als angemessen zu beurteilen ist. Somit ist den Beschwerdeführern von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von total Fr. 822.90.-- (inkl. Auslagen, ohne MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFF vom 30. April 2002 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor der ARK eine Parteientschädigung von Fr. 822.90 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2 dieses Urteils - den Migrationsdienst des Kantons J._______ (Kopie) Die Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand am: