Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.11.2015 E-6918/2015

13 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,563 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6918/2015

Urteil v o m 1 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Peter Jaggi.

Parteien

A._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2015 / N (…).

E-6918/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater (…) am 4. September 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein vom SEM durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…) in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass ihm am 14. September 2015 anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs, Deutschlands oder Tschechiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Wegweisung in diese Signatarstaaten, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass er anführte, er habe nichts gegen eine Wegweisung nach Österreich, Deutschland oder Tschechien, dass es ihm gesundheitlich schlecht gehe und er deshalb schon beim Arzt gewesen sei, dass er (…) habe, die (…), dass er seit ungefähr (…) nicht mehr (…) und (…) erkrankt sei respektive (…) habe, dass er schon gesagt habe, dass er krank sei, aber niemand interessiere sich dafür, weshalb er krank sei, dass die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM vom 14. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), gleichentags guthiessen, dass das SEM mit am 22. Oktober 2015 eröffneter Verfügung vom 15. Oktober 2015 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-

E-6918/2015 such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, die österreichischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Österreich liege, dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Vater ebenfalls um Asyl nachgesucht habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, weil Eltern von volljährigen Personen nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden, dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinem Vater in der Schweiz bestehe, womit sich aus dessen Anwesenheit kein Zuständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Österreichs bestehen bleibe, dass das SEM gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln könne, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handle, weshalb es bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge, dass vorliegend in Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände, die nachstehend unter Ziffer III bei der Prüfung von Wegweisungshindernissen aufgeführt würden, keine Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, dass die Überstellung nach Österreich – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen habe,

E-6918/2015 dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass er in einen Drittstaat reisen könne, der ihm Schutz vor Rückschiebung gewähre, weshalb das Non-Refoulement-Gebot in Bezug auf den Heimatrespektive Herkunftsstaat nicht zu prüfen sei, dass keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Österreich bestünden, weshalb der Vollzug der Wegweisung in diesen Signatarstaat zulässig sei, dass weder die in Österreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass zu den Vorbringen zum Gesundheitszustand anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs festzuhalten sei, dass sich die Art und der Umfang der Unterstützung in Österreich nach der nationalen Gesetzgebung richte, dass Österreich weiterhin für das Asyl- und Wegweisungsverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig sei, selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehendere staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, die erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, und das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Österreich Rechnung trage, dass es die österreichischen Behörden vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere, womit der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei, dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem sowohl technisch möglich als auch praktisch durchführbar sei und Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG keine aufschiebende Wirkung hätten, dass der Beschwerdeführer mit einer den gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerde nicht entsprechenden Rechtsmittelein-

E-6918/2015 gabe vom 27. Oktober 2015 (Datum Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Staatssekretariat sei anzuweisen, sich im Rahmen des Selbsteintrittsrechts für das Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er zur Begründung anführte, sein Vater leide an (…), in Österreich hätten sie nach dem negativen Ausgang ihrer Asylverfahren weder Unterkunft noch Einkommen, und sein Vater, der (…), erhalte dort keine Medikamente mehr, dass das Gericht dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2015 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte und die Instruktionsrichterin ihn mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 aufforderte, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung (Unterschrift im Original) einzureichen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6920/2015 vom 3. November 2015 auf die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gegen den in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ergangenen Nichteintretensentscheid des SEM vom 13. Oktober 2015 zufolge verpasster Beschwerdefrist nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2015 (Datum Poststempel) seine Beschwerdeverbesserung zu den Akten reichte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-6918/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens aus der Dublin-III-Verordnung ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

E-6918/2015 dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am (…) in Österreich um Asyl nachgesucht hatte, dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 14. Oktober 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gleichentags zustimmten, womit die auch vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht bestrittene grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs gegeben ist, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs bei der BzP zu seinem Gesundheitszustand mangels Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,

E-6918/2015 dass zwar auch Österreich in den vergangenen Monaten mit einer stark ansteigenden Anzahl an Schutzsuchenden konfrontiert ist, es dem Beschwerdeführer aber mit dem pauschalen Verweis in der Beschwerde, sein kranker Vater werde in Österreich weder medizinisch versorgt, noch erhielten sie dort eine Unterkunft oder hätten ein Einkommen, nicht gelingt darzulegen, Österreich würde ihm respektive seinem Vater dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinien zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die österreichischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre, dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.), dass mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann, und das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/9 E. 8 zur Ermessensüberprüfung http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-6918/2015 festhielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM zu, dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der Fall ist, zumal sich das SEM in seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensentscheid einzufliessenden Parametern des Einzelfalles auseinandergesetzt hat, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Österreich angeordnet hat, dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass sich die angefochtene Verfügung somit als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist, weshalb bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E-6918/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Esther Marti Peter Jaggi

Versand:

E-6918/2015 — Bundesverwaltungsgericht 13.11.2015 E-6918/2015 — Swissrulings