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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2016 E-6911/2014

4 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,060 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6911/2014

Urteil v o m 4 . Oktober 2016 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (…).

E-6911/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein aus (…) der syrischen Provinz Al-Hasaka, stammender Kurde – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 per illegalen Grenzübertritt in die Türkei. Am (…) Dezember 2013 flog er mittels eines Visums beziehungsweise eines Laisser-Passer-Scheins von Istanbul in die Schweiz und stellte am 19. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sein Asylgesuch. Am 21. Januar 2014 führte das BFM eine summarische Befragung zur Person, zum Reiseweg und zu den Gesuchsgründen des Beschwerdeführers durch. Am 13. Juni 2014 folgte eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat wegen des Krieges und wegen seiner Probleme mit der kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) verlassen. Er sei von Angehörigen der PKK beziehungsweise der „Apoci“ (Anhänger des Kurdenführers Abdullah Öcalan) verfolgt worden, weil er im Juni 2013 an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen habe. Dabei habe er auch Videoaufnahmen mit seinem Mobiltelefon gemacht, weshalb ihm dieses wenige Tage später durch seine Verfolger an einem Checkpoint beschlagnahmt worden sei, nachdem er sich zuvor zuhause geweigert habe, die Videos denselben herauszugeben. Die Verfolger hätten ihn wiederum einige Tage später zuhause aufgesucht und ihn unter Todesdrohung aufgefordert, sich dem bewaffneten Kampf der PKK beziehungsweise „Apoci“ anzuschliessen. Nach diesen Ereignissen und auf Anraten seines Vaters habe er sich entschieden, seinen Heimatstaat zu verlassen. Nach seiner Ausreise sei sein Vater an seiner Stelle verschleppt worden. Er wisse bis zum heutigen Tag nicht, wo sich sein Vater aufhalte. Die Verfolgungshandlungen seien ausschliesslich von den erwähnten kurdischen Gruppierungen ausgegangen. Probleme mit den syrischen Behörden hat der Beschwerdeführer dagegen ausdrücklich verneint. Zum Nachweis seiner syrischen Nationalität reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identitätskarte zu den Akten. Weiter wurden vier Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz ins Recht gelegt. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 – eröffnet am 29. Oktober 2014 – hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der

E-6911/2014 Schweiz an. Dagegen schob es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. November 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM an und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtlichen Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer erneut dieselben bereits in den vorinstanzlichen Akten liegenden vier Fotos über die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in der Schweiz (in Kopie) sowie zwei militärische Einsatzbefehle der syrischen Rekrutierungsbehörde vom (…) und (…) Mai 2013 (jeweils in Kopie und mit deutschsprachiger Übersetzung) zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über die Mandatierung eines Rechtsbeistandes zu orientieren. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet. E. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 ersuchte der vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Rechtsvertreter das Gericht um Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand und um Orientierung über den weiteren Verfahrensgang. F. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2014 wurde Rechtsanwalt Thomas Wüthrich antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Ar. 110a AsylG eingesetzt. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. G. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember 2014 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-

E-6911/2014 weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Sie hielt vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 29. Januar 2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Stellung zur Vernehmlassung. I. Mit Beweismitteleingabe vom 6. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter die Originale der bereits in Kopie eingereichten Militärdienstbefehle (samt Versandcouverts) nach, welche belegen würden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat durch die syrischen Rekrutierungsbehörden eingezogen würde. J. Am 2. März 2015 reichte der Rechtsvertreter für seine bisherigen Bemühungen eine Kostennote zum Verfahren. Diese wurde mit Eingabe einer neuen und aktualisierten Kostennote vom 15. Dezember 2015 ersetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-6911/2014 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids zunächst aus, aufgrund von Ungereimtheiten und Widersprüchen zwischen den Aussagen (betreffend die fluchtauslösenden Verfolgungshandlungen) anlässlich der BZP und der Bundesanhörung kämen bereits erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. So habe er einmal behauptet, sein Mobiltelefon sei an einem Kontrollposten beschlagnahmt worden, und ein andermal habe er das Fotogeschäft als Ort der Beschlagnahmung genannt. Auch habe er an der BZP angegeben, die Verfolgungsmassnahmen der PKK hätten sich am selben Tag ereignet, während er an der Bundesanhörung diesbezüglich

E-6911/2014 vorgetragen habe, zwischen den einzelnen Ereignissen seien ein paar Tage verstrichen. Sodann seien die geschilderten Verfolgungsmassnahmen in mehrfacher Hinsicht als realitätsfremd zu erachten. So hätten die Angehörigen der PKK dem Beschwerdeführer sein Mobiltelefon wohl direkt abgenommen und ihm nicht eine Frist eingeräumt, um dieses sowie die angeblich darin enthaltenen Videoaufnahmen erst in ein paar Tagen abzuliefern. Auch hätte die PKK ihn oder seinen Vater jederzeit zuhause festnehmen können, falls ein tatsächliches Verfolgungsinteresse bestanden hätte. Ferner seien die Schilderungen zu seiner Ausreise – angeblich ohne jegliche Kontrollen von seinem Wohnort an die syrisch-türkische Grenze – als eine angeblich durch die PKK verfolgte oder gesuchte Person durch ein von der PKK kontrolliertes Gebiet ebenfalls realitätsfremd. Schliesslich seien die vier eingereichten Fotos als Beweismittel untauglich, weil sich aus diesen die erwähnte Verfolgung nicht herleiten lasse resp. daraus nicht auf ein exponiertes exilpolitisches Wirken geschlossen werden könne. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst hinsichtlich der allgemeinen Situation der Kurden in Syrien aus, dass die Kurden sowohl vom syrischen Regime als auch vom islamischen Staat verfolgt würden. Zudem gebe es in Syrien verschiedene kurdische Parteien, die keine gemeinsame Haltung zur politischen Situation hätten. Dem Vorwurf der Vorinstanz, es seien in wesentlichen Punkten unterschiedliche Aussagen gemacht worden, wurde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen Orten durch die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat) beziehungsweise „Apoci“ wegen der Videoaufnahmen belangt worden sei. So zunächst beim Checkpoint, dann im Fotogeschäft und schliesslich sei ihm sein Mobiltelefon zum zweiten Mal nach einer weiteren Demonstration weggenommen worden. Die Frist zur Herausgabe des Videos anstatt einer sofortigen Beschlagnahmung hätten die PYD-Leute gesetzt, um nicht noch mehr Menschen gegen sie aufzubringen. Zu seinem von der Vorinstanz für realitätsfremd gehaltenen Grenzübertritt erklärte er, dass die Grenzen zur Türkei von niemanden vollumfänglich kontrolliert werden könnten; illegale Wege gebe es, vor allem in Kriegszeiten, immer. Ferner sei er auch wegen seiner Arbeit als Fotograf im Kriegsgebiet gefährdet. Journalisten und Fotografen würden im Kriegsgebiet als Gefahr wahrgenommen, da die Konfliktparteien ein mediales Erscheinen verhindern wollten. Wäre der Beschwerdeführer nicht ausgereist, so wäre er wie viele frei schaffende Journalisten und Fotografen in Syrien ermordet worden.

E-6911/2014 6. 6.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung zu den beiden Marschrespektive Einsatzbefehlen der syrischen Rekrutierungsbehörde fest, dass die militärische Einberufung erst auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht wurde und im vorinstanzlichen Verfahren ausschliesslich die Verfolgung durch die kurdischen Parteien vorgebracht worden war. Obwohl die beiden syrischen Einsatzbefehle vom Mai 2013 datieren, habe der Beschwerdeführer diese weder anlässlich der BZP vom 19. Dezember 2013 noch der Bundesanhörung vom 13. Juni 2014 erwähnt. Dieses Vorbringen sei deshalb als nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren. Den beiden Dokumenten komme aufgrund der leichten Manipulierbarkeit und der ungenauen Angaben ihrer Ausstellung und Herkunft als Beweismittel kein hoher Beweiswert zu. 6.2 Mit Replik wurde zu den vom Beschwerdeführer anlässlich seiner mündlichen Befragungen genannten Verfolgern berichtigend festgehalten, er habe stets von der PYD gesprochen, dies sei aber unrichtig übersetzt und als „PKK“ protokolliert worden. Es wurde diesbezüglich darauf hingewiesen, dass die PYD mit dem Assad-Regime zusammenarbeite. Die Marschbefehle seien zwar vom syrischen Regime erstellt worden, allerdings würden diese in (…), der Heimatstadt des Beschwerdeführers, teilweise von der PYD umgesetzt. So seien zwischenzeitlich seine mittlere Schwester und sein Vater von der PYD eingezogen und als Kämpfer der PYD beziehungsweise des Assad-Regimes eingesetzt worden. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es seien die Originale der beiden syrischen Marschbefehle abzuwarten, und diese seien einer Echtheitsabklärung durch die zuständige Schweizer Botschaft für Syrien zu unterziehen. Zum Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die militärische Einberufung bisher unerwähnt gelassen habe, wurde darauf hingewiesen, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen scheuen Mann, der nur Fragen beantwortet, hingegen nicht von sich aus Vorkommnisse geschildert habe. Er habe zudem die Marschbefehle deshalb nicht speziell erwähnt, weil die PYD mit der syrischen Regierung zusammenarbeiten würden und er ja die Verfolgung seitens der PYD bereits genannt gehabt habe. Schliesslich wurde das Gericht über die Freilassung des Vaters des Beschwerdeführers durch die PYD in Kenntnis gesetzt. 7. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum

E-6911/2014 Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben muss. 7.1 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zur Erklärung der von der Vorinstanz angeführten Widersprüche vorbringt, der Befrager habe ihn „mit Erfolg in eine andere Richtung geleitet“, weshalb er schliesslich bestätigt habe, was der Befrager habe hören wollen (siehe Beschwerde S. 2). Dieser Vorwurf einer nicht korrekten Befragung und dass man dem Beschwerdeführer Widersprüche in den Mund gelegt haben soll, ist nicht gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bestätigte am Ende der jeweiligen Befragung und nach erfolgter Rückübersetzung schriftlich die Richtigkeit seiner Aussagen. Aus den Befragungsprotokollen sind denn auch keinerlei Hinweise auf Unkorrektheiten oder sprachliche Missverständnisse ersichtlich und es wurden auch seitens der Hilfswerksvertretung keine Einwände vorgebracht. In der Replik wird ferner geltend gemacht, die Protokolle seien unrichtig; der Beschwerdeführer habe stets von der PYD gesprochen, hingegen habe man PKK protokolliert (siehe Replik S. 1). Auch dies überzeugt nicht; eine angeblich falsche Protokollierung – übrigens an zahlreichen Stellen – der Begriffe PKK oder PYD wäre bei der Rückübersetzung ohne Zweifel festgestellt worden. Dagegen kann der Hinweis als Präzisierung aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer seine geltend gemachten Probleme (Beschlagnahmung des Handys wegen unliebsamen Aufnahmen) mit der PYD – welche ideologisch und organisatorisch der PKK nahesteht und seit 2011 die dominierende kurdische Kraft in Nordsyrien ist – erlebt habe. Dies ändert freilich an den anderweitigen Erwägungen des SEM in diesem Zusammenhang nichts. Bei dieser Sachlage muss sich der Beschwerdeführer bei seinen protokollierten Aussagen behaften lassen. 7.2 Die Vorinstanz hat die angeblich von Seiten der PKK (beziehungsweise gemäss Beschwerdeverfahren der PYD) ausgehenden Drohungen und Verfolgungsmassnahmen zu Recht als ungereimt erachtet. Der Beschwerdeführer mag zwar – wie anhand zweier Fotos belegt – durchaus an regimekritischen Demonstrationen teilgenommen haben und er könnte das Geschehen dabei auch mit seinem Mobiltelefon gefilmt haben. Das Gericht hält es auch für glaubhaft, dass ihm an einem Checkpoint – als er dort unliebsame Videoaufnahmen auf seinem Handy machte –

E-6911/2014 das Handy konfisziert worden ist (vgl. A11/16 F24, F33, F39f., F56). Allerdings genügen diese Massnahmen alleine nicht, um eine asylrelevante Verfolgung auszulösen. Die weitergehenden Darstellungen – wie die PKK (beziehungsweise PYD) ihn bedroht habe, ihn habe rekrutieren wollen und ihn wiederholt immer noch wegen den Aufnahmen auf dem Handy aufgesucht habe – werden dagegen nicht glaubhaft. Diesbezüglich sind die Erwägungen des SEM zu bestätigen. Weiter erweisen sich die Verfolgungsmassnahmen durch die Angehörigen der PKK beziehungsweise der „Apoci“, wie sie sich gemäss Beschwerdeführer zugetragen haben sollen, als realitätsfremd. So ist nicht logisch nachvollziehbar, dass seine Verfolger ihm eine Frist zur Herausgabe der Videoaufnahmen gesetzt haben sollen, wenn diese doch in seinem Mobiltelefon abgespeichert gewesen wären und er diese somit innert kürzester Zeit hätte in der Öffentlichkeit bekannt machen können. Vielmehr hätte man die Löschung von ihm verlangen sollen und ihm insbesondere wegen der Gefahr der schnellen viralen Verbreitung das Handy umgehend wegnehmen müssen. Auf entsprechende Nachfrage hin gab der Beschwerdeführer bloss zu Protokoll, dass die mediale Inverkehrsetzung in der Tat jede Minute möglich gewesen wäre, jedoch hätten die Verfolger ihn vielmehr wegen ihres Hasses seiner ganzen Familien gegenüber im Visier gehabt (vgl. A11/16 S. 6 F37). Diese Erklärung erscheint in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte einer Verfolgung gegenüber seinen Familienangehörigen unplausibel und vermag die ihm vom Befrager zu Recht vorgehaltene Unstimmigkeit nicht aufzulösen. Auch ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei Vorliegen eines ernsthaften und tatsächlichen Verfolgungsinteresses der Beschwerdeführer bereits viel früher, namentlich anlässlich einer der wiederholten Begegnungen mit seinen angeblichen Verfolgern, gefangen genommen worden wäre. Hierzu gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, man habe ihn zu Hause nicht festgenommen, weil man nicht gedacht habe, dass er flüchten könnte (A11/16 S. 8 F62) – dies erscheint allerdings wenig nachvollziehbar. 7.3 In der Beschwerde wird sodann neu die Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Arbeit als Fotograf geltend gemacht (siehe Beschwerde S. 3; vgl. E. 5.1 in fine). Diese Befürchtungen erscheinen aufgrund der Aktenlage als nicht begründet. So hatte der Beschwerdeführer an der BZP noch zu Protokoll gegeben, er sei angelernter (…) und habe diesen Beruf bis zu seiner Ausreise ausgeübt (vgl. A4/9 S. 4). An der Bundesanhörung wurde ergänzend angeführt, er habe daneben als Fotograf – beispielsweise an Hochzeiten oder für Kunden, die in den Laden kamen –

E-6911/2014 gearbeitet (vgl. A11/16 S. 10 F81). Eine Fotografentätigkeit im journalistischen Sinne machte der Beschwerdeführer nie geltend, und aus seinen Aussagen kann daher nicht auf eine Bedrohungslage als angeblicher Medienschaffender geschlossen werden. 7.4 Die auf Beschwerdeebene eingereichten Marschbefehle (zunächst in Kopie, später als Originale) datieren vom (…) und (…) Mai 2013, mithin sind diese bereits einige Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers ausgestellt worden. Somit dürfte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen in der Schweiz Kenntnis über die Existenz dieser Dokumente gehabt haben, zumal er keine Gründe anführt, weshalb er erst viel später darüber erfahren haben sollte. In der Beschwerde wird lediglich gesagt, er habe die Kopien der Marschbefehle „neulich“ erhalten (siehe Beschwerde S. 3). Namentlich wird nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise habe er noch keine Kenntnis über die Existenz solcher Dokumente gehabt. Ferner wird auch nicht dargelegt, wem diese ausgehändigt und wie sie dem Beschwerdeführer zugestellt worden seien. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Replik, er sei scheu und er habe eine spezielle Erwähnung der Marschbefehle unterlassen (siehe Replik S. 2), da die syrischen Behörden mit der PYD zusammen arbeiten würden, und er die Verfolgung durch die PYD ja bereits erwähnt gehabt habe, überzeugt nicht. Dass der Beschwerdeführer nur Fragen beantwortet habe, die ihm gestellt worden seien, aber nichts von sich aus erzählt habe, überzeugt ebenso wenig. So hatte der Beschwerdeführer noch anlässlich der mündlichen Befragungen die Frage verneint, ob er mit den syrischen Behörden Probleme gehabt habe (vgl. A4/9, BZP vom 21. Januar 2014, S. 6; A11/16, Bundesanhörung vom 13. Juni 2014, S. 13, F 101). Dass die fraglichen Beweismittel nun bis auf Rechtsmittelebene mit keinem Wort erwähnt wurden, spricht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Vielmehr wird der Anschein einer nachgeschobenen Sachverhaltsergänzung erweckt. Schliesslich hat das SEM zu den damals lediglich in Kopie vorgelegten Dokumenten zu Recht auf die Manipulierbarkeit und leichte Fälschbarkeit hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat später die Originale nachgereicht; diese weisen indessen einen computergedruckten Prägestempel auf und nicht einen für derartige Dokumente für gewöhnlich von den Behörden verwendeten Nassstempel. Damit sind die beiden Marschbefehle mit einem ernst zu nehmenden Fälschungsmerkmal behaftet, weshalb deren Beweiswert vor dem Hintergrund der vorstehend dargelegten Ungereimtheiten als äusserst gering einzustufen ist.

E-6911/2014 7.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht unter diesem Blickwinkel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer mit Einreichung zweier Fotos über die Teilnahme an einer regimekritischen Veranstaltung in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend machen will, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob er aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 8.3 Der Beschwerdeführer reichte sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in seiner Beschwerdeeingabe lediglich zwei Fotos, die ihn (beide Fotos beim selben Anlass) bei einer exilpolitischen Aktivität in der Schweiz zeigen, ein und führte in seinen Eingaben hierzu nichts Weiteres aus. Aus den beiden Fotos geht somit einzig hervor, dass der Beschwerdeführer einmal als einfacher Teilnehmer einer exilpolitischen Protestkundgebung in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist. Aus den Akten geht nicht hervor, dass er sich an weiteren Veranstaltungen beteiligt und sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Der Beschwerdeführer

E-6911/2014 hat wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten offenbar an einer Kundgebung gegen das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015, E. 6.4.3 m.w.H.). 8.4 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen. Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. 9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-

E-6911/2014 ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. August 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 12.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Gerichtskasse zu vergüten. In der am 15. Dezember 2015 eingereichten Kostennote wird ein Honoraraufwand von rund Fr. 2'262.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geltend gemacht. Der zeitliche Aufwand von 7 Stunden und 50 Minuten für das Aktenstudium, die Einreichung einer zweiseitigen Replikschrift und einer Beweismitteleingabe erscheint nicht als vollumfänglich angemessen, zumal das Verfahren als nicht übermässig komplex erscheint. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite)

E-6911/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1'600.– durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Lhazom Pünkang

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