Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6896/2015
Urteil v o m 3 0 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ukraine, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).
E-6896/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Ukraine nach eigenen Angaben am 22. Juli 2014. Gleichentags reiste er in die Schweiz ein und stellte am 30. Juli 2014 ein Asylgesuch. Am 8. August 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 31. August 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er sei wegen des Krieges in Donezk aus der Ukraine ausgereist. Zudem würde er dort sofort in den Militärdienst eingezogen werden. B. Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben, er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und allenfalls sei die Wegweisungsverfügung in dem Sinne abzuändern, dass die derzeitige Rückschaffung in die Ukraine ausgeschlossen sei. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2015 lehnte der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses an. E. Innert Frist ging am 4. November 2015 der geforderte Kostenvorschuss beim Gericht ein.
E-6896/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Weder der
E-6896/2015 Krieg im Osten der Ukraine noch eine allfällige zukünftige Mobilisierung seien asylrelevant. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung nicht ansatzweise auseinander. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.3 Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Ukraine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Vorinstanz hat die Wegweisung demnach zu Recht verfügt. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
E-6896/2015 mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Ukraine dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Er ist gesund, verfügt über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrung. Nach dem Gesagten ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
E-6896/2015 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 4. November 2015 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6896/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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