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Bundesverwaltungsgericht 08.04.2009 E-6896/2006

8 avril 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,237 mots·~16 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Feb...

Texte intégral

Abtei lung V E-6896/2006/noc {T 0/2} Urteil v o m 8 . April 2009 Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. A._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 24. Februar 2003 / N (...) (vormals N [...]). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6896/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland am 18. April 2000 mit einem Bus nach Kroatien. Zu Fuss überquerte er die Grenze nach Slowenien und reiste am darauffolgenden Tag mit einem PW - ohne kontrolliert worden zu sein in die Schweiz, wo er am 20. April 2000 in der Empfangsstelle (heute: Empfangszentrum) B._______ um Asyl nachsuchte. Nach dem Transfer in das C._______ wurde er dort am 4. Mai 2000 summarisch befragt. Am 11. Mai 2000 erfolgte eine zusätzliche Befragung und am 25. Mai 2000 führte das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine direkte Anhörung zu den Asylgründen durch. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei muslimischen Glaubens und habe von Geburt bis 1991 in D._______ gelebt. Am 14. Februar 1992 sei er nach Deutschland gegangen und habe dort ein Asylgesuch gestellt. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, habe er bis am 30. August 1999 eine Duldung erhalten. In der Folge sei er nach E.______ gegangen, weil ihm dort vom Deutschen Roten Kreuz eine Arbeit versprochen worden sei. Da der von der Botschaft in Bonn am (...) ausgestellte Pass abgelaufen sei, habe er einen neuen beantragt, den er am (...) erhalten habe. Mit diesem habe er in D._______ einen Geburtsschein beantragt. Die dortige Behörde habe ihm mitgeteilt, dass er sich auf keinen Fall in D._______ aufhalten dürfe, und habe ihm den Geburtsschein sowie ein Schriftstück gegeben, damit er sich bei den Behörden in E.______ melden könne. Er habe danach bei zwei verschiedenen Behörden, vorsprechen müssen, an seinem Wohnort in F.______ (bei E.______) für einen neuen Pass und in E.______ selbst, für die Eintragung der Staatsangehörigkeit. Am 29. Oktober 1999 habe er eine amtliche Verfügung erhalten, gemäss welcher ihm diese Eintragung in E.______ verweigert worden sei. Als er gegen diese Verfügung eine Beschwerde eingereicht habe, habe man ihm im November 1999 telefonisch mitgeteilt, dass seinen Begehren in E.______ nicht entsprochen werden könne. Da er Angst gehabt habe, man würde ihm auch den Pass wegnehmen, habe er sich in der Umgebung von E.______ versteckt. Anlässlich einer Polizeikontrolle im Bus am 30. März 2000, als er durch die Republika Srpska nach Sarajewo unterwegs gewesen sei, hätten ihm die Serben E-6896/2006 den Pass weggenommen. Da er kein Aufenthaltsrecht mehr in Bosnien gehabt und befürchtet habe, dieses auch in Mazedonien, der Heimat seiner damaligen Frau, nicht zu bekommen, sei er in die Schweiz geflüchtet. Der Beschwerdeführer war vom 20. Juni 1996 bis 2001 mit einer Mazedonierin verheiratet, die im Mai 2000 in die Schweiz gekommen sei, aber von ihm - aufgrund massiver Eheprobleme - getrennt gelebt habe. B. Mit Verfügung vom 24. Februar 2003 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung seines Entscheides führte das BFF im Wesentlichen aus, die Gesuchsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Zum vom Beschwerdeführer als Begründung für seine Ausreise geltend gemachten Entzug der Staatsangehörigkeit sei festzuhalten, dass die eingereichte Verfügung vom 29. Oktober 1999 besage, dass der Beschwerdeführer nicht in das Staatsangehörigkeitsbuch von F.______ eingetragen werden könne, da er bereits im Wohnregister von D._______ eingetragen sei und man nicht an zwei Orten gleichzeitig registriert werde könne. Weiter heisse es, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. September 1999 in D._______ angemeldet worden sei und nun vorübergehend in F.______ wohne, so dass ihm angesichts der gesetzlichen Bestimmungen in der Gemeinde F.______ kein Pass ausgestellt werden könne, dieser ihm jedoch von den Behörden in D._______ ausgestellt werden könne. Demnach sei dem Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung – nicht die bosnische Staatsangehörigkeit abgesprochen worden, und er verfüge somit über die mit ihr verbundenen Rechte. Nachdem der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuch ausschliesslich den Verlust der Staatsangehörigkeit genannt habe, und auch auf Nachfragen hin unmissverständlich erklärt habe, keine anderen Ausreisegründe zu haben, sei vorliegend nicht von einer Gefährdungslage im Sinne des Asylgesetzes auszugehen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt für zulässig, zumutbar und möglich. Zudem könne der E-6896/2006 Beschwerdeführer nach Mazedonien, von wo seine Frau stamme, ausreisen. C. Mit Beschwerde vom 24. März 2003 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls. Es sei auf die Wegweisung zu verzichten und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen zwar vom BFF nicht in Frage gestellt werde, allerdings werde seine Aussage, "es sei für ihn unmöglich gewesen, nach der Ausreise aus Deutschland 1999 in Bosnien-Herzegowina seinen Aufenthalt zu regeln" vom BFF nicht geglaubt. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina habe er sich um eine Regelung seines Aufenthaltes sehr bemüht. Das Rote Kreuz in Mannheim habe ihn angewiesen, nach E.______ zu gehen und sich beim dortigen Roten Kreuz zu melden. Er habe selbst eine Unterkunft gefunden und habe sich in D._______, wo er geboren sei, den Geburtsschein besorgt. Man habe ihm dabei Schwierigkeiten gemacht. Aufgrund der ethnischen Säuberungen lebten dort nur wenige muslimische Bosnier. Es sei ihm gesagt worden, er dürfe sich auf keinen Fall in D._______ aufhalten. Daher könne davon keine Rede sein, dass er dort ins Wohnregister eingetragen worden wäre. Als er sich mit der Geburtsurkunde und anderen Unterlagen in F.______ und E.______, die beide heute im muslimischen Teil von Bosnien- Herzegowina lägen, habe anmelden wollen, sei er auf unüberwindbare Schwierigkeiten gestossen. Sein Gesuch um Staatsangehörigkeit sei mit der fadenscheinigen Begründung abgelehnt worden, er sei in D._______ ins Wohnregister eingetragen. Sodann werde im erwähnten Dokument (Verfügung des Kantonalen Ministeriums für Innere Angelegenheiten von E.______ vom [...]) ausgeführt, dass nur derjenige als Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina anerkannt werde, der dort am 6. April 1992 gewohnt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der Beschwerdeführer aufgrund des drohenden Krieges bereits geflüchtet gewesen. Nachdem ihm schliesslich sein letztes gültiges Dokument (Pass vom [...]) von der serbischen Polizei abgenommen worden sei, müsse er nun – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz - als Staatenloser bezeichnet werden. Wegen seiner E-6896/2006 Staatenlosigkeit, die aus der ethnischen Verfolgung herrühre, müsse er in seinem Heiamtstaat mit staatlicher Verfolgung (z. B. Gefängnisstrafen) und massiver Unsicherheit rechnen, weshalb er als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG betrachtet werde müsse. Ende 2000 habe das Office of the High Representant bekannt gegeben, dass sich rund 519 000 Personen als intern Vertriebene registriert hätten. Von der internationalen Seite werde betont, dass die Rückkehr von Flüchtlingen aus dem Ausland, die nicht an ihren Herkunftsort heimkehren könnten, dazu beigetragen habe, dass die Zahl der intern Vertriebenen so hoch geblieben sei. Zwar hätten zahlreiche Rückkehrer mit internationaler Unterstützung an einem neuen Wohnort eine neue Existenz aufbauen können, die Mehrzahl der Binnenvertriebenen sei jedoch wie der Beschwerdeführer heimatlos. Daher sei für ihn nach seinem missglückten Versuch, in Bosnien- Herzegowina wieder Fuss zu fassen und nach der ihn sehr belastenden Trennung von seiner Frau, eine Wegweisung unzumutbar, Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderm nochmals das bereits bei der Vorinstanz eingereichte Dokument des Kantonalen Ministeriums für Innere Angelegenheiten in E.______ vom (...) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2003 verzichtete die ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte dem Beschwerdeführer Frist an zur Nachreichung der Scheidungsurkunde, da seine Frau im Rahmen ihrer Beschwerde an die ARK geltend gemacht habe, der Beschwerdeführer habe die Scheidung ohne ihr Wissen eingereicht, und die Ehe sei am 11. Dezember 2002 rechtskräftig aufgelöst worden. E. In seiner Stellungnahme vom 16. April 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe keine Schritte zur Scheidung unternommen und wisse auch nichts von einer rechtskräftigen Auflösung der Ehe am 11. Dezember 2002. Allerdings sei folgerichtig, dass er nicht nach Mazedonien ausreisen könne. F. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2003 die Abweisung der Beschwerde. Die beiden Vernehmlassungen (bezüglich des Beschwerdeführers und seiner Frau) wurden dem E-6896/2006 Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 zur Stellungnahme unterbreitet. G. Mit Replik vom 4. Juni 2003 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Vorinstanz auf seine ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift inhaltlich nicht eingegangen sei. Hinsichtlich der Scheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer vom erwähnten Scheidungsurteil nichts gewusst habe. Allerdings sei die Scheidung durchaus im Interesse des Beschwerdeführers. Um dessen Glaubhaftigkeit belegen zu können, sei ihm eine Einsichtnahme in das genannte Scheidungsurteil zu gewähren. Gleichzeitig wurde eine Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragt. H. Mit Schreiben der ARK vom 10. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer die Kopie des Scheidungsurteils vom 20. November 2001 sowie einer deutschen Übersetzung zugestellt und ihm die Frist zur Stellungnahme unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht verlängert. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den beiden Vernehmlassungsschreiben Stellung. Die Scheidung sei ohne den Beschwerdeführer durchgeführt worden. Er habe weder einem Anwalt eine Vollmacht ausgestellt, noch sei ihm die Scheidungsurkunde zugestellt worden. Hätte er sie gehabt, so hätte er bereits in seiner Beschwerde die Unmöglichkeit einer Wohnsitznahme in Mazedonien belegen können. Der vom BFF gegen ihn erhobene Vorwurf der Unglaubwürdigkeit treffe also nicht zu. J. Am 24. September 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine albanische Asylbewerberin (N (...), E-4372/2006 mit seit 24. November 2003 hängigem Verfahren, wohnhaft im G.______), mit der er einen am (...) geborenen Sohn habe. K. Mit Schreiben vom 27. September 2004 ersuchte der Beschwerdeführer um Kantonswechsel, damit er mit seiner Familie E-6896/2006 leben könne. Diesem Gesuch wurde auf Antrag des H.______ vom 5. Oktober 2004 nachgekommen. L. Mit Verfügung vom 26. Juli 2005 lehnte das BFF das Asylgesuch der Ehefrau und des Kindes ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Über eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 25. August 2005 wird mit einem separaten Urteil zeitgleich entschieden. M. Am (...) wurde das Kind I._______ geboren. Es ist ins Verfahren seiner Mutter einbezogen. N. Dem Antrag der J._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG stimmte das BFM am 11. Dezember 2008 zu. O. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er bei dieser Sachlage über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge, und ihm die Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Januar 2009 seine Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Der Beschwerdeführer liess die Frist unbenutzt verstreichen. P. Mit Schreiben vom 8. März 2009 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sein Mandant das Vollmachtsverhältnis am 25. Februar 2009 aufgelöst hat. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das E-6896/2006 Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bezüglich des sinngemäss gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Feststellung der Staatenlosigkeit ist festzuhalten, dass für die Anerkennung der Staatenlosigkeit nach dem Übereinkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (SR 0.142.40) erstinstanzlich das BFM zuständig ist (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b sowie Art. 98 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. Da im Falle des Beschwerdeführers kein diesbezüglicher erstinstanzlicher Entscheid des BFM vorliegt, der beim Bundesverwaltungericht angefochten werden könnte, ist auf das sinngemässe Begehren mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie E-6896/2006 zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aufgrund seiner angeblichen Staatenlosigkeit als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei das Asyl zu gewähren, ist Folgendes festzustellen: Ein Staatenloser ist nur dann Flüchtling, wenn er in asylrelevantem Mass verfolgt ist. Der Verlust der Staatsangehörigkeit für sich macht noch nicht die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen aus, wie umgekehrt die Flüchtlingseigenschaft nicht vom Fehlen einer Staatsangehörigkeit abhängig ist (vgl. SAMUEL WERENFELS, der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Diss. Basel 1987, S. 129). Allein aufgrund des Umstandes, dass die bosnisch-herzegowinischen Behörden dem Beschwerdeführer Schwierigkeiten bei der Registrierung gemacht haben, kann noch nicht auf eine asylrelevante Verfolgungsabsicht des bosnisch-herzegowinischen Staates geschlossen werden. An dieser Stelle und in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Verfügung ist anzumerken, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach er vorgängig auf die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit verzichtet hätte, beziehungsweise ihm die betreffende Staatsangehörigkeit entzogen worden wäre. Vielmehr machte der Beschwerdeführer geltend, dass ihm von der Botschaft in Bonn im Jahre 1996 und 1999 sowie auch von der bosnischherzegowinischen Behörde in E.______ am (...) ein Pass ausgestellt wurde. Demnach kann er nicht als staatenlos gelten. Nur der E-6896/2006 Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass nach gesetzlichen Bestimmungen der Föderation Bosnien-Herzegowina "keiner Person willkürlich oder auf eine Weise, die sie ohne Staatsangehörigkeit lässt, die Staatsangehörigkeit entzogen werden kann". Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund des Bürgerkrieges tatsächlich vorübergehend staatenlos geworden wäre, so hätte er gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Institut Suisse de Droit Comparé, ISDC: Gutachten über eine Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina vom 7. Juli 2006) die Wiedererlangung des Bürgerrechts beantragen können, zumal er - aufgrund seiner Abstammung - als ehemals jugoslawischer Staatsangehöriger auch gleichzeitig die Staatsangehörigkeit von Bosnien-Herzegowina besass. Nach dem Gesagten kann aufgrund des unter asylrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevanten Verhaltens des bosnischherzegowinischen Staates nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung oder auf einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden, die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, er müsste bei einer Rückkehr eine Gefängnisstrafe befürchten, entbehren jeglicher Grundlage. 4.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demanch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die Asyl suchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Der Beschwerdeführer ist seit (...) im Besitze einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung B, weshalb sich die E-6896/2006 Beschwerde in Bezug auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos erweist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21, E. 11.c). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 7. 7.1 Im vorliegenden Verfahren – zufolge Unterliegens im Asylpunkt sind die um die Hälfte reduzierten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.-festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 7.2 Betreffend die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3 - 5) sind die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit (hier vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung B) zu beurteilen. Nach einer summarischen Prüfung gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Beschwerde auch diesbezüglich voraussichtlich hätte abgewiesen werden müssen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer zu einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz gekommen wäre. Nachdem festgestellt wurde, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, wäre das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt. Aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Bosnien- Herzegowina dürfte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen sein, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, inwiefern ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da in Bosnien-Herzegowina keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, er gesund ist und laut eigenen Angaben bei E.______ beruflich Fuss gefasst hat. Technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, sind nicht erkennbar. Die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des E-6896/2006 Beschwerdeverfahrens im Betrag von ebenfalls Fr. 300.-- sind demzufolge auch dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE, Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.3 Eine Parteientschädigung ist nach dem Gesagten nicht auszurichten (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-6896/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - den H.______ ad: (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: Seite 13

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