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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2008 E-6889/2006

24 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,688 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-6889/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . Januar 2008 Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, alle Republik Serbien (Kosovo), alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Wiedler Friedmann, Advokaturbüro Wiedler Friedmann, Beethovenstrasse 41, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Besetzung Gegenstand

E-6889/2006 Sachverhalt: A. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um aus G._______, Kosovo, stammende Ashkali. Der Beschwerdeführer A._______ verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit seinen Eltern am 2. September 1990 und stellte am 14. September 1990 ein erstes Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 31. Mai 1991 abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 18. Mai 1993 abgewiesen. Der Beschwerdeführer und seine Familie galten seit dem 30. September 1993 als untergetaucht. B. Die Beschwerdeführer reichten am 11. September 2003 Asylgesuche in der Schweiz ein; zuvor hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Bundesamt mit Schreiben vom 10. September 2003 seine Mandatierung mitgeteilt. Die Kurzbefragungen im Empfangszentrum (...) erfolgten am 15. September 2003, die direkten Bundesanhörungen am 23. Oktober 2003. Zur Begündung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei 1993 zusammen mit seiner Familie aus der Schweiz nach G._______ zurückgekehrt. Dort habe sein Vater als Metzger bei einem Serben gearbeitet. Die Familie sei etwa sieben Monate später nach Deutschland ausgereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt und sich aufgrund einer Duldung bis Ende Juli 2003 aufgehalten habe. Da ihre Duldung von den deutschen Behörden aufgehoben worden sei, seien sie zusammen mit den Eltern des Beschwerdeführers in den Kosovo zurückgekehrt. In G._______ hätten sie in dem während ihrer Abwesenheit beschädigten Elternhaus gewohnt. Einen Tag nach ihrer Ankunft habe ein Polizist in Anwesenheit des Beschwerdeführers seinen Vater als serbischen Kollaborateur bezeichnet und gesagt, er hätte besser nicht zurückkommen sollen. Nach etwa vier bis fünf Tagen seien am Abend in Abwesenheit des Beschwerdeführers und seines Vaters, die sich bei einem Nachbarn aufgehalten hätten, maskierte Personen in ihr Haus eingedrungen und hätten die Beschwerdeführerin und die Mutter des Beschwerdeführers mit einer Pistole bedroht. Den beiden Frauen sei vorgehalten worden, der Vater des Beschwerdeführer habe früher mit den Serben kollaboriert. Man habe ihnen gedroht, sie zu töten und alles zu verbrennen, falls sie E-6889/2006 nicht innerhalb von 24 Stunden das Haus verliessen. Die Beschwerdeführerin und die Mutter des Beschwerdeführers hätten den Beschwerdeführer und seinen Vater bei den Nachbarn aufgesucht und sie über den Vorfall informiert. Am nächsten Morgen sei die gesamte Familie zum Onkel des Beschwerdeführers nach H._______ geflohen und habe sich dort vier Wochen versteckt. Der Vater des Beschwerdeführers habe zusammen mit seinem Onkel den Präsidenten der Ashkali aufgesucht und ihn über den Vorfall informiert. Dieser habe ihnen zur Ausreise aus dem Kosovo geraten. Am 3. September 2003 seien sie aus dem Kosovo ausgereist und über Albanien und Italien am 8. September 2003 illegal in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 1990 in Deutschland aufgehalten, wo sie auch ihren Ehemann kennengelernt und nach Brauch geheiratet habe. Sie sei im Sommer 2003 zusammen mit ihrem Mann und den Kindern in den Kosovo zurückgekehrt. Hinsichtlich der von ihr geschilderten Erlebnisse im Kosovo kann auf die Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen werden. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2003 - eröffnet am 3. November 2003 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2003 an die ARK beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm und seiner Familie die vorläufige Aufnahme zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung (...) vom 8. Dezember 2003 ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2003 teilte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, sie könnten den Entscheid in der Schweiz abwarten; er hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2004 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abwei- E-6889/2006 sung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 13. Januar 2004 zur Kenntnis gebracht. G. Die ARK forderte das Bundesamt mit Schreiben vom 24. Mai 2006 unter Hinweis auf das in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) publizierte Urteil EMARK 2006/10 auf, rechtsgenügliche Abklärungen des Sachverhaltes vorzunehmen. Das BFM schrieb die Schweizerische Botschaft in Pristina diesbezüglich am 10. August 2006 an. In seiner Vernehmlassung vom 29. August 2006 verwies das Amt auf das Abklärungsergebnis und führte aus, dass der Wegweisungsvollzug zum einen aufgrund dieses Ergebnisses und zum anderen aufgrund der stark verbesserten Sicherheitslage für Ashkali im Kosovo zumutbar sei. Im Übrigen werde an den Erwägungen der Verfügung festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. H. Der Instruktionsichter der ARK brachte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. September 2006 die Vernehmlassung sowie - nebst den dazugehörigen Fragen - den wesentlichen Inhalt des Abklärungsergebnisses vom 23. August 2006 zur Kenntnis und setzte ihnen Frist zur Replik. I. Mit Eingabe vom 21. September 2006 reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht Replik ein. Gleichzeitig wurde ein nicht übersetztes Schreiben der PDAK (Demokratische Partei der Ashkali im Kosovo) eingereicht und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Übersetzung in die deutsche Sprache bis zum 10. Oktober 2006 ersucht. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2006 reichte der Rechtsvertreter eine Übesetzung des albanischen Schreibens der PDAK vom 12. September 2003 und ein weiteres Schreiben dieser Partei PDAK in albanischer Sprache vom 15. August 2003 samt Übersetzung ein. E-6889/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6889/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet vorliegend die geltend gemachten Übergriffe durch Dritte als asylrechtlich unbeachtlich, da bei solchen eine asylrelevante Verfolgung nur dann vorliege, wenn der Staat trotz bestehender Pflicht und Fähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Zwar sei es im Kosovo seit Beendigung des bewaffneten Konfliktes und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 zu teilweise schwerwiegenden Übergiffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen. Es könne aber kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. In der 1999 gebildeten kosovo-albanischen Kosovo Police Service (KPS) seien auch Angehörige der Minderheiten tätig. Auch habe die für zivile Verwaltungsaufgaben zuständige United Nations Interim Administration im Kosovo (UMNIK) ihre Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf gewählte Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten verlagert. Das frühere serbische Rechts- und Justizsystem sei von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert worden und insgesamt effektiver; die Strafgerichtsbarkeit und -vollstreckung funktionierten heute grösstenteils. Die KFOR und die internationale Polizei der UMNIK seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die Sicherheitskräfte würden bei Übergriffen regelmässig intervenieren, und Straftaten gegen Minderheitenangehörige würden geahndet. Da demnach vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe nicht asylrelevant. 4.2 Die Beschwerdeführer betonen die Unterdrückung der Minderheit der Ashkali im Kosovo. Die Familie würde wegen der Zusammenarbeit des Vaters des Beschwerdeführers mit den Serben noch heute massiv unterdrückt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wertet sowohl E-6889/2006 die Drohungen durch den erwähnten Polizisten als zumindest mittelbare staatliche Bedrohung als auch jene durch die maskierten Personen, welche er als von der Polizei geduldete Todesschwadronen bezeichnet. Es wird betont, die staatlichen Organe im Kosovo hätten offensichtlich nicht das geringste Interesse daran, Ashkali, die mit den Serben zusammengearbeitet hätten, in irgendeiner Weise Schutz zu gewähren. Eine inländische Zuflucht nach H._______ zu ihren Verwandten, bei denen sie sich versteckt gehalten hätten, könne den Beschwerdeführern nicht zugemutet werden, da sie an diesem Ort leicht von ihren Verfolgern aufzuspüren wären. 4.3 Aus dem mit der Vernehmlassung vom 29. August 2007 eingereichten Bericht des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina geht hervor, dass es der Familie des Onkels des Beschwerdeführers in G._______ (Quartier I._______) wirtschaftlich gut geht. Das Wohnquartier werde fast ausschliesslich von Ashkali bewohnt. Die Beziehung der Familie zu den albanischen Nachbarn sei sehr gut. Insgesamt könne das Verhältnis der ortsansässigen Ashkali zu der restlichen ortsansässigen Bevökerung als ausgesprochen gut bezeichnet werden. Die Kinder hätten sowohl albanische als auch ashkalische Freunde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorbringen könnten nicht bestätigt werden, da er seit seiner Kindheit nicht mehr in den Kosovo zurückgekehrt sei. Die Familie J._______ (Onkel) verfüge über ausreichenden Wohnraum. Ein in der Schweiz und ein in Deutschland lebender Onkel kehrten jeden Sommer mit ihren Familien in den Kosovo zurück. Andere in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerdeführers und der Vater des Beschwerdeführers würden allerdings wegen fehlender gesicherter Aufenthaltstitel in der Schweiz ihre Ferien nicht im Kosovo verbringen können. Die Onkel des Beschwerdeführers verfügten zusammen über drei grosse Wohnhäuser. Eines davon würde vom jüngsten Bruder des Vaters des Beschwerdeführers bewohnt, ein anderes, dreistöckiges Haus als Ferienhaus für die Familien der in Deutschland und in der Schweiz wohnenden Onkel genutzt, und ein weiteres dreistöckiges Haus sei noch im Bau. Alle Onkel des Beschwerdeführers planten, im Alter in den Kosovo zurückzukehren. Die wirtschaftliche Situation im vorliegenden Fall könne als gut qualifiziert werden. 4.4 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zweifelt das Abklärungsergebnis an. Die tatsächliche Lage sei gänzlich anders, wobei das falsche Ergebnis wohl auf die Übersetzung des Dolmetschers zu- E-6889/2006 rückzuführen sei. Die Familie J._______ sei keinesfalls, wie vom wohl befangenen Dolmetscher vorgebracht, die reichste Familie im Quartier, sondern eher im mittleren Bereich der sozialen Stellung anzusiedeln. Beim Quartier I._______ handle es sich um ein Ghetto; die Sicherheitslage sei so schlecht, dass die Ashkalis das Quartier nicht verlassen könnten. Das Verhältnis zu den Albanern sei wesentlich angespannter, als im Bericht dargestellt. Die Beschwerdeführer als Neurückkehrer hätten keine Einkommensmöglichkeiten. Ihre Situation könne nicht mit der des für die Stadtverwaltung arbeitenden und nie dem Verdacht der Kooperation mit den Serben ausgesetzten Onkels gleichgesetzt werden. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit nicht mehr im Kosovo gewesen sei. Seinen Onkel habe er nicht kontaktiert, um andere Familienmitglieder nicht in seine Probleme hineinzuziehen. Die Familie des Beschwerdeführers habe deshalb auch keinen Kontakt zu der Verwandtschaft der Beschwerdeführerin. Das gelte gleichermassen für die väterliche Seite der Familie wie für den durch das Verbindungsbüro vor Ort aufgesuchten Onkel und die mit gefestigtem Aufenthaltstrecht in der Schweiz und in Deutschland lebenden Onkel. Da keiner der Familienangehörigen ein Risiko eingehen wolle - beispielsweise fürchteten sie, das Haus, in dem der Beschwerdeführer wohne, könne angezündet werden - , hätten sie praktisch auch keine Wohnmöglichkeiten in ihrer Heimat. Im Fragenkatalog des BFM vom 10. August 2006 an die Schweizerische Botschaft hätten sich Fehler eingeschlichen; so besitze der Beschwerdeführer beispielsweise kein Haus, nur sein Vater besitze eines. Dieses sei allerdings eine zweistöckige Kriegsruine, die vor dreissig Jahren erbaut worden, seit 15 Jahren unbewohnt und aktuell auch unbewohnbar sei. Es bleibe zu ergänzen, dass der Grossvater des Beschwerdeführers am 3. Januar 2006 verstorben sei. 4.5 Im Bestätigungsschreiben der PDAK vom 15. August 2003 wird festgehalten, der Vater des Beschwerdeführers sei vor dem Krieg von Albanern bedroht worden, und es hätte auch Entführungsversuche gegeben. Bei seiner Rückkehr würde sich die momentane Lage der Ashkali und Roma im Kosovo verschlechtern. Im Bestätigungsschreiben vom 12. September 2003 wird bescheinigt, wegen des Vorwurfs der Kollaboration mit dem serbischen Regime hätten der Beschwerdeführer und weitere Familienangehörige im Jahr 2003 Probleme mit Albanern gehabt. Dies habe zu Übergriffen extremistischer Gruppen geführt, weshalb die Familie von G._______ nach H._______ habe E-6889/2006 fliehen müssen, wo sie nach wenigen Tagen erneut bedroht worden sei. 4.6 Nach Auffassung des Gerichts konnten die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen. Bei den angeblich von einem Polizisten gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers ausgesprochenen Drohungen handelt es sich nicht um gegen die Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen. Im Übrigen sind die Drohungen als Verfolgungen durch Dritte einzuordnen, da sie nicht mit Wissen und Wollen oder Billigung staatlicher Stellen vorgenommen wurden. Auch die Drohungen durch maskierte Unbekannte sind im Gegensatz zur Auffassung des Rechtsvertreters als Übergiffe durch Dritte zu werten und können nicht als vom Staat gebilligte Übergriffe einer terroristischen Gruppe, die gegen politische oder religiöse Gegner vorgeht, qualifiziert werden. 4.7 Gemäss Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 18), welche das Bundesverwaltungsgericht vorliegend übernimmt, erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie im Heimatland keinen Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann; dabei kann der Schutz auch durch internationale Organisationen gewährt werden. Wenn die betroffene Person Zugang zu einer funktionierenden und Schutz bietenden Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems auch individuell zuzumuten ist, kann die Schutzgewährung vor nichtstaatlicher Verfolgung als ausreichend bezeichnet werden. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kommt allenfalls der subsidiäre flüchtlingsrechtliche Schutz zur Anwendung. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführer die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft - insbesondere ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität oder Furcht vor solchen, Gezieltheit der Verfolgung, die in Art. 3 AsylG enthaltenen Verfolgungsmotivationen sowie eine fehlende innerstaatliche Fluchtalternative - erfüllen würden, ist vorliegend, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, von einer bestehenden Schutzgewährung durch die Behörden ihres Heimatlandes auszugehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer sind sowohl die Ordnungskräfte der UNMIK als auch diejenigen der KPC in der Lage, die Bevölkerung vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Wie in EMARK 2006 Nr. 11 E. 6.2.3. S. 120 ff. ausführlich dargelegt wurde E-6889/2006 und welche Beurteilung sich das Gericht zu eigen macht, hat sich die Situation im Kosovo für Angehörige albanisch-sprachiger Minderheiten seit den Ausschreitungen im Jahr 2004 entspannt. Es kann im heutigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass die Polizeikräfte im Kosovo Übergriffen durch Dritte nachgehen und verdächtige Personen der Justiz zuführen. Obwohl es ihnen zumutbar gewesen wäre, haben es die Beschwerdeführer unterlassen, die Übergriffe der Polizei oder den UNMIK-Sicherheitskräften zu melden. Diese können jedoch ohne eine Anzeige respektive ohne Kenntnis eines Vorfalls nicht die nötigen Schritte zur Einleitung eines Strafvefahrens unternehmen; das Ausbleiben einer allfälligen Strafverfolgung der Angreifer ist demnach nicht auf die Unfähigkeit der Sicherheitskräfte oder der Polizei zurückzuführen. Somit kann im vorliegend Fall eines Übergriffes durch Drittpersonen nicht von fehlender Schutzgewährung gesprochen werden. Den Beschwerdeführern wäre es auch - im Hinblick auf die geltend gemachte Mitgliedschaft in der Demokratischen Partei der Ashkali im Kosovo - zuzumuten gewesen, mit deren Hilfe eine Strafuntersuchung zu bewirken. 4.8 Schliesslich sprechen weitere Indizien gegen die dargelegte Verfolgung durch Dritte. So war der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungen (Aussagen von Verwandten) des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina letztmals als Kind im Kosovo, weshalb sich die behaupteten Übergriffe und Drohungen ihm und seiner Familie gegenüber gar nicht zugetragen haben können. Das Argument des Rechtsvertreters in seiner Replik, die Familie habe sich bei ihren Angehörigen nicht melden wollen, um diese vor Problemen zu bewahren, überzeugt nicht, hat sie doch bei ihrer Rückkehr im Jahre 2003 Zuflucht bei Familienangehörigen gesucht. Allerdings sind in den Befragungsprotokollen die Aussagen bezüglich der Kontakte zu Familienangehörigen und zur Unterkunft im Heimatort zum Teil widersprüchlich. So redet der Beschwerdeführer einmal (Akte D1, S. 6) von „unserem Haus“, ein anderes Mal (Akte D14, S. 3) führt er aus, sie hätten zusammen mit den Cousins in dem vor 27 Jahren errichteten Haus gewohnt, das teilweise zerstört gewesen sei. Dagegen hätten sie nach den Aussagen der Beschwerdeführerin (Akte D13, S. 8) in dem vom Vater des Beschwerdeführers errichteten Haus gewohnt, ein dreistöckiges Gebäude, das intakt gewesen sei, weshalb man darin habe leben können. In der Replik des Rechtsvetreters vom 21. September 2006 schliesslich ist im Unterschied zu den vorstehenden Aussagen davon die Re- E-6889/2006 de, der Vater des Beschwerdeführers besitze ein Haus, das als Kriegsruine zu bezeichnen, unbewohnbar und zweistöckig sei. Fraglich ist auch, bei wem sich der Beschwerdeführer und sein Vater während des angeblichen Übergiffs aufgehalten haben. Nach Aussage der Beschwerdeführerin handelt es sich um Cousins (Akte D2, S. 5), dann ist von Verwandten die Rede, sie wisse nicht, bei wem sie sich aufgehalten hätten (Akte D13, S. 4), und schliesslich hielt sich die Familie Aussagen des Beschwerdeführers zufolge bei einem Cousin auf (Akte D1, S. 6), später ist nur noch von Nachbarn die Rede (Akte D14, S. 5). Fest steht zudem nicht, zu wem die Familie in H._______ geflohen sein will. Laut der Beschwerdeführerin hätten sie bei einem Onkel des Beschwerdeführers gewohnt (Akte D13, S. 6). In der Eingabe des Rechtsvertreters vom 10. September 2003 heisst es dagegen, die Familie sei zum Schwiegervater des Vaters des Beschwerdeführers gegangen (Akte D9, S. 2). Der Beschwerdeführer wiederum spricht von einem Cousin mütterlicherseits (Akte D1, S. 6). Die Bestätigungsschreiben der Ashkali-Vereinigung schliesslich sind zum einen deshalb anzuzweifeln, weil es nicht realistisch erscheint, dass in einem davon auch von einer Gefährdung der Roma die Rede ist, zum anderen ist es als Indiz für die Unglaubhaftigkeit der Angaben zu werten, dass laut dem Bestätigungsschreiben vom 12. September 2003 die Familie auch in H._______ bedroht worden sein soll, dieser angebliche Vorfall aber in keiner Aussage oder Eingabe der Beschwerdeführer erwähnt wird. 4.9 Gestützt auf diese Erwägungen steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführer - sollten sie tatsächlich Übergriffen durch Dritte ausgesetzt gewesen sein - die ihnen zumutbaren Möglichkeiten, sich innerhalb des Heimatlandes zu wehren, nicht ausgeschöpft haben. Es ist ihnen möglich und zuzumuten, im Heimatland um Schutz nachzusuchen, weshalb sie den - subsidiären flüchtlingsrechtlichen - Schutz der Schweiz nicht benötigen. 4.10 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführer keine Grün- E-6889/2006 de nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-6889/2006 5.5 Die Beschwerdeführer verfügten weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien respektive im Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Die diesbezüglichen, anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen nicht zu überzeugen. Den Beschwerdeführern ist es nicht gelungen, darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einem ernsthaften konkreten Risiko im Sinne eines „real risk“ ausgesetzt wären. Sodann kann gemäss Praxis der Asylbehörden eine generelle Gefährdung im Sinne eines „real risk“ allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Minderheitengruppe ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. E-6889/2006 5.8 5.8.1 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). 5.8.2 Angesichts der jüngeren Entwicklungen im Kosovo, namentlich einer Verbesserung der allgemeinen Lage für Angehörige der ethnischen Minderheiten, ist zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo grundsätzlich zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - namentlich die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, die Frage nach einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage und das Bestehen eines Beziehungsnetzes im Kosovo - erfüllt sind (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 10 E. 5.4 S. 107 f.). Das BFM hat durch das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina Abklärungen in der Heimat der Beschwerdeführer veranlasst. Im diesbezüglichen Bericht wird ausgeführt (zum Inhalt im Einzelnen siehe vorstehend), der Familie des Beschwerdeführers gehe es wirtschaftlich gut. Aufgesucht wurde ein Onkel des Beschwerdeführers mit Frau, Kindern und Stiefmutter im Heimatdorf. Gemäss den gewonnen Erkentnissen besitzen der Vater des Beschwerdeführers und dessen Brüder zusammen drei Häuser, wobei ein dreistöckiges Haus lediglich als Ferienhaus genutzt wird. Das Verhältnis der Ashkali im Ort zur dort ansässigen albanischen Bevölkerung ist gut. 5.8.3 Aufgrund der Abklärungen ist im Heimatdorf G._______ zumindest in Bezug auf die Familie des Beschwerdeführers von einem grossen und ingesamt tragfähigen familiären Beziehungsnetz auszugehen. Auch haben die Beschwerdeführer nahe Angehörige in H._______. Dass die Onkel des Beschwerdefüherers zu ihm und seiner Familie keinen Kontakt mehr haben wollen aus Angst davor, in E-6889/2006 Probleme hineingezogen zu werden, wie vom Rechtsvertreter in der Replik vorgebracht, kann schon deshalb nicht geglaubt werden, weil der Beschwerdeführer mit Ausnahme einer Aushilfstätigkeit in der Metzgerei mit einem serbischen Chef in keinerlei Zusammenarbeit mit den Serben verwickelt gewesen sein kann, soll er doch nach Aussage der Verwandten letztmals als Kind im Kosovo gewohnt haben soll. Zudem haben die Beschwerdeführer nach ihren teilweise von einander abweichenden und widersprüchlichen Aussagen mit Verwandten zusammen gewohnt beziehungsweise Verwandte in der Nacht des Übergriffes aufgesucht (siehe vorstehend); später seien sie zu Verwandten nach H._______ geflohen. Wohnmöglichkeiten für die Familie sind ihren eigenen Aussagen zufolge vorhanden, da sie nach ihrer Rückkehr im Jahr 2003 in einem vom Vater des Beschwerdefüherers errichteten Haus gewohnt haben will. Dass dieses unbewohnbar gewesen sein soll, wird von den Beschwerdeführern in den Befragungen nicht vorgebracht, lediglich vom Rechtsvertreter in der Replik zum Abklärungsergebnis. Bei dem Haus dürfte es sich, bei aller Widersprüchlichkeit, um eines der drei im Bericht genannten Häuser handeln. Zwar haben die Beschwerdeführer zwei kleine Kinder, und der Beschwerdeführer hat lediglich als Hilfsarbeiter Arbeitserfahrung; die Beschwerdeführer sind aber, wie vom BFM in seiner Verfügung zu Recht angeführt, jung und gesund, und der Beschwerdeführer verfügt über eine gewisse Erfahrung im Bausektor. Zudem haben beide zahlreiche in Deutschland und in der Schweiz lebende Verwandte, die sie notfalls unterstützen können. Die Beschwerdeführer dürften demnach trotz der nicht unproblematischen Verhältnisse im Heimatstaat in der Lage sein, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie im Falle der Rückkehr in eine existenzgefährdende Situation geraten würden. 5.9 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.10 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). E-6889/2006 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Wegen Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) E-6889/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - _______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 17

E-6889/2006 — Bundesverwaltungsgericht 24.01.2008 E-6889/2006 — Swissrulings