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Bundesverwaltungsgericht 15.05.2007 E-6882/2006

15 mai 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,648 mots·~18 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Texte intégral

Abtei lung V E-6882/2006 hub/jap {T 0/2} Urteil vom 15. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Huber, Lang, Gysi Gerichtsschreiber Jaggi X._______, geboren _______, Türkei, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 12. November 2003 i.S. Asyl und Wegweisung / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens aus A._______, Provinz Adiyaman, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 11. September 2003 und gelangte am 15. September 2003 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte. Am 23. September 2003 erfolgte die Kurzbefragung in der Empfangsstelle Basel und am 23. Oktober 2003 die Anhörung zu den Asylgründen durch das B._______. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Sympathisant der HADEP gewesen. Im Jahre 1999 habe er anlässlich der Wahlen zusammen mit seiner Familie Propaganda für die Partei und insbesondere für einen Cousin seiner Mutter namens B., Kandidat der HADEP in A._______, gemacht. Seit den Wahlen sei er von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt worden. Im Jahre 1999 hätten Angehörige der Sicherheitskräfte sein Haus nach Publikationen der HADEP durchsucht und ihn auf den örtlichen Posten mitgenommen, wo er eine Nacht lang festgehalten, verbal bedroht und geschlagen worden sei. Es sei ihm nahe gelegt worden, die HADEP nicht mehr zu unterstützen. Im August 2003 sei er nach einer Haudurchsuchung ein zweites Mal von Angehörigen der Sicherheitskräfte auf den örtlichen Polizeiposten verbracht und für einen Tag festgehalten worden. Auch dieses Mal sei er aufgefordert worden, sich von der HADEP zu distanzieren. Seit den Wahlen im Jahr 1999 sei er zudem beim Verlassen des Dorfes mehrmals auf der Strasse einer Personenkontrolle unterzogen worden. Diese Ereignisse hätten ihn schliesslich dazu bewogen, aus der Türkei auszureisen. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er von seiner Mutter erfahren, dass er von den türkischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Auf die Frage anlässlich der kantonalen Anhörung, ob er in seinem Heimatland jemals verhaftet worden sei, erklärte er, er habe vermutlich im Jahre 1999 fünf Tage im Gefängnis verbracht, weil er die Steuern und die Busse nicht bezahlt habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen Auszug aus dem Familienregister, einen Führerausweis, eine Versicherungskarte, einen Personalausweis und zwei Schreiben des Dorfvorstehers von A._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. November 2003 stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2003 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme von Amtes wegen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Ver-

3 zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten. Zur Stützung der Vorbringen reicht er ein Referenzschreiben der HADEP, Ausweiskopien von vier in der Schweiz wohnhaften Verwandten und eine Fürsorgebestätigung des Durchgangszentrums C._______, vom 10. Dezember 2003 ein. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 8. Januar 2004 legte der Beschwerdeführer eine Mitgliederliste der HADEP aus A._______ ins Recht und ersucht im Hinblick auf den Beschwerdeentscheid um entsprechende Berücksichtigung des Dokuments. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2004 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verlegt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Januar 2004 eine Übersetzung des der Beschwerde beigelegten Referenzschreibens der HA- DEP in eine Amtssprache des Bundes einzureichen. F. Am 20. Januar 2004 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen des Referenzschreibens und der Mitgliederliste der HADEP ein. G. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 10. Februar 2004 die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 25. Februar 2004 an seiner Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

4 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere handle es sich bei den zwei geltend gemachten Festnahmen im Jahr 1999 und im August 2003 zwar um Eingriffe in die physische Bewegungsfreiheit, aber diese hätten dem Beschwerdeführer aufgrund ihrer verhältnismässig geringen Dauer und Intensität ein menschenwürdiges Leben in der Türkei weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert. Der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge jeweils nach einer Nacht ohne Auflagen wieder freigelassen worden. Allerdings könnten im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahr 1999 und der Propaganda für die HADEP (heutige DEHAP) Schikanen und Benachteiligungen nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die HADEP damals noch eine legale Partei gewesen sei. Mit Beschluss vom 13. März 2003 habe das türkische Verfassungsgericht ein Verbot der HADEP verfügt und für 46 Führungsmitglieder ein fünfjähriges politisches Betätigungsverbot verordnet. Dieses Parteiverbot führe jedoch bei einfachen Parteimitgliedern zu keiner rückwirkenden Ver-

5 folgung. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten für die HADEP genügten nicht, um von einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Aus den Vorbringen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in einer exponierten Stellung für die HADEP tätig gewesen sei. Er sei lediglich einfacher Sympathisant gewesen und habe im Vorfeld der Wahlen von 1999 Propaganda betrieben. Deshalb bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnten. Schliesslich sei das Vorbringen, er habe im Jahre 1999 eine fünftägige Haftstrafe wegen nicht bezahlten Steuern und einer Busse absitzen müssen, asylrechtlich nicht relevant, weil diese Strafe aus rechtsstaatlich legitimen Motiven erfolgt sei. An dieser Beurteilung vermöchten auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts zu ändern. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer aus, die Nachstellungen seitens der türkischen Behörden hätten sich im Laufe der Jahre kumuliert und zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt, dem er sich nur durch Flucht ins Ausland habe entziehen können. Weiter sei zu beachten, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme. Sein Onkel habe für die HADEP gearbeitet und sei für diese Partei auch im Parlament gewesen. Verwandte von ihm hielten sich als anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz auf. Die Rückkehr von abgewiesenen Flüchtlingen in die Türkei sei von Menschenrechtsorganisationen in Deutschland dokumentiert worden, und es häuften sich Berichte über Verhaftungen von Rückkehrern unmittelbar nach der Einreise in die Türkei. Aus einem am 6. November 2003 veröffentlichten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gehe hervor, dass sich die Menschenrechtssituation in der Türkei in den letzten Monaten verschlechtert habe. 4.3 In seiner Vernehmlassung begründet das BFM den Antrag auf Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen damit, die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen vermöchten an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Vorweg falle auf, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichter Liste Mitglied der HADEP sei, währenddem er gemäss eigenen Aussagen lediglich Sympathisant gewesen sein wollte. Zum eingereichten Referenzschreiben von Landsleuten sei sodann zu bemerken, dass die unterzeichnenden Personen dem BFM mittlerweile als Aussteller mehrerer derartiger Bestätigungen bekannt seien; inhaltlich könne dem Dokument kein Hinweis für eine konkrete und ernsthafte Gefährdung des Beschwerdeführers entnommen werden. Des Weiteren sei dem BFM bekannt, dass zwei entferntere Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden seien; den Akten könnten jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass er aufgrund dieser Verwandten asylrelevante Nachteile erlitten habe respektive ihm solche drohen würden. Zudem lebten seine übrigen Verwandten noch im Heimatdorf oder in der Provinz Adiyaman. Schliesslich ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer ausserhalb seines Dorfes nicht behelligt worden sei, weshalb er sich allfälligen zukünftigen behördlichen Nachstellungen durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könne. 4.4 In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, er sei seit einigen Jahren (vor den Volkswahlen von 1999) Mitglied der HADEP, habe aber nie einen eigentlichen

6 Mitgliederausweis - solche würden aus Sicherheitsgründen nicht mehr ausgestellt besessen. Mit der abgegebenen Liste habe er beweisen können, dass er registriertes Mitglied sei. Vielleicht sei deshalb anlässlich der kantonalen Anhörung der Eindruck entstanden, dass er nur Sympathisant der HADEP sei. Die zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Verwandten seien beide Cousins seines Vaters, welche den gleichen Nachnamen wie er hätten. Bereits die Tatsache, dass er denselben Familiennamen trage, genüge oft, dass ihm daraus Nachteile entstünden. Diese könnten zwar nicht in einen direkten Zusammenhang mit den Ereignissen gebracht werden, hätten sich aber grundsätzlich negativ auf seine Situation ausgewirkt und zusätzlich dazu geführt, dass er von den türkischen Sicherheitskräften permanent unter Druck gesetzt worden sei. Aus der Begründung des BFM in der Vernehmlassung, dass seine übrigen Verwandten in Adiyman geblieben seien, könne nicht abgeleitet werden, dass er in der Türkei nicht verfolgt werde. Er sei durch seine politischen Aktivitäten aufgefallen und deshalb massiv unter Druck geraten. Trotzdem sei er zu wenig bekannt gewesen, um bis zu einem gewissen Grad geschützt zu werden. Es sei für ihn unmöglich, in die Türkei zurückzukehren. Von einer inländischen Fluchtalternative könne nicht ausgegangen werden, weil er festgenommen würde, sollte er sich wieder für die DEHAP engagieren. Einzig ein Leben im Untergrund und der Illegalität käme in Frage, was er als nicht menschenwürdig erachte. 5. 5.1 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Begründung seines Asylgesuchs nie vorbrachte, er habe in der Türkei wegen den zwei in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Cousins seines Vaters ernsthafte Nachteile seitens der türkischen Behörden erlitten. Dieses erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen muss deshalb als nachgeschoben und nicht glaubhaft qualifiziert werden. In den Anhörungsprotokollen ergeben sich entgegen den nicht weiter substanziierten diesbezüglichen Ausführungen auf Beschwerdeebene keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen seinen verwandtschaftlichen Beziehungen ernsthaften Nachteilen seitens der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen ist oder begründete Furcht haben müsste, bei einer Rückkehr solche zu erleiden. Er gab als Grund für die kurzzeitigen Festnahmen vielmehr an, die türkischen Sicherheitskräfte seien vorstellig geworden, weil er verdächtigt worden sei, illegale Bücher zu Hause aufzubewahren. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer drohe künftig wegen seiner in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten entfernten Verwandten eine so genannte Reflexverfolgung. 5.2 Was das vom Beschwerdeführer dargelegte politische Engagement für die HADEP und die daraus resultierenden Behelligungen durch die türkischen Sicherheitskräfte anbelangt, vermögen die dargelegten Nachteile - wie bereits das BFM zutreffend festgestellt hat - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Insbesondere ist festzustellen, dass die zwei geltend gemachten kurzzeitigen Festnahmen im Jahr 1999 und im August 2003 aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensi-

7 tät in die physische Bewegungsfreiheit und des zeitlichen Abstandes nicht dazu geführt haben, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Der Beschwerdeführer wurde eigenen Aussagen zufolge jeweils am Folgetag ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt, weil sich der Verdacht der türkischen Sicherheitskräfte, er könne sich im Besitz von illegalen Büchern befinden, nach den Hausdurchsuchungen als unbegründet erwiesen habe (Akten Vorinstanz A9/24 S. 13 ff.). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen Sympathisant der HADEP (heutige DEHAP) war und deswegen wie andere Dorfbewohner auch Schikanen und Benachteiligungen der Sicherheitskräfte erdulden musste. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung die Frage, ob er Parteimitglied war oder sei, ausdrücklich verneinte und erklärte, er sei lediglich Sympathisant (A9/24 S. 13), muss die auf Beschwerdeebene zu den Akten gereichte Mitgliederliste der HADEP, gemäss welcher er Parteimitglied sei, als blosses Gefälligkeitsschreiben qualifiziert werden. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer verneinte, Mitglied der HADEP gewesen zu sein. An dieser Beurteilung vermögen auch die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten zwei Schreiben des Dorfvorstehers betreffend Nachstellungen der türkischen Sicherheitskräfte nichts zu ändern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach der letzten Festnahme im August 2003 ohne Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt wurde, weshalb die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer und die diesbezüglichen Behelligungen der zurückgebliebenen Familienangehörigen nicht zuletzt auch angesichts seiner regelmässigen Abwesenheiten als Saisonnier realitätsfremd und somit nicht glaubhaft sind. Schliesslich sind auch die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Referenzschreiben zweier Landsleute mangels Hinweisen auf eine flüchtlingsrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers und die Ausweise von Verwandten mangels Zusammenhangs zu den gesuchsbegründenden Vorbringen nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine

8 Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2-4 ANAG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheide und Mitteilungen der ARK / EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

9 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Es ist nicht auzuschliessen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Türkei nach seinem langjährigen Aufenthalt in Westeuropa befragt werden wird. Dieser Umstand allein ist jedoch vorliegend weder asylrelevant, noch führt er zur Unzulässigkeit (und Unzumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs. Die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-, als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung unzumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen haben, denen jedoch nicht die Flüchtlingseigenschaft zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114 mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Zudem leben die Mutter, die Geschwister und die Ehefrau in der Provinz Adiyaman im Heimatdorf des Beschwerdeführers. Er verfügt folglich in der Türkei über ein intaktes soziales Beziehungsnetz und wird für die wirtschaftliche Reintegration auf die Unterstützung seiner Familienmitglieder und wohl auch auf diejenige seines früheren Arbeitgebers (vgl. A1/8 S. 2) zählen können. Es sind somit auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr des Beschwerdeführers sprechen. Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

10 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgeht, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Vorakten (Ref.-Nr. N _______; Kopie) - D._______ des Kantons E._______ (Kopie) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand am:

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