Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6876/2023
Urteil v o m 2 0 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren am (…), alias A._______, geboren (…), alias B._______, geboren (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 1. Dezember 2023 / N (…).
E-6876/2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) C._______ um Asyl nach, wobei er als Geburtsdatum einerseits den "(…)" andererseits den "(…)" angab (entspricht dem […] im gregorianischem Kalender). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 18. Oktober 2023 fand eine sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu Protokoll, er sei (…) Jahre alt, respektive er sei am (…) gemäss afghanischem beziehungsweise (…) gemäss gregorianischem Kalender geboren. D. Anlässlich der Befragung vom 18. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Er sei von den dortigen Behörden bloss gezwungen worden, ein Formular zu unterzeichnen und seine Fingerabdrücke abzugeben. E. Ein vom SEM beim Universitätsspital C._______ in Auftrag gegebenes rechtsmedizinisches Gutachten vom 27. Oktober 2023 ergab ein durchschnittliches Alter von (…) bis (…) Jahren sowie ein Mindestalter von (…) Jahren. Zudem wurde festgestellt, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung.
E-6876/2023 F. Am 3. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zur beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gewährt. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er Zweifel an der Korrektheit des Ergebnisses des Altersgutachtens äusserte und eine Zweitbegutachtung der Ergebnisse beantragte. Von der beabsichtigten Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS sei abzusehen. Für den Fall einer Anpassung des Geburtsdatums sei ein Bestreitungsvermerk anzubringen. H. Am 14. November 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) festgesetzt und ein Bestreitungsvermerk angebracht. I. Am 15. November 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückbernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 29. November 2023 entsprochen, wobei die kroatischen Behörden darauf hinwiesen, der Beschwerdeführer sei dort mit dem Geburtsdatum (…) registriert. J. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (eröffnet am 6. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Schliesslich wurde verfügt, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS laute auf den (…). K. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 1. Dezember 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten; die Vor-
E-6876/2023 instanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (…) anzupassen. Eventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beilage wurde die Fotografie eines afghanisches Identitätsdokuments (Tazkira) eingereicht. L. Nach Eingang der Beschwerde wurde die Rechtssache in das vorliegende Verfahren betreffend Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dispositivziffer 1–4 [sowie 6 und 7] der angefochtenen Verfügung) und in das Verfahren E-6894/2023 betreffend ZEMIS-Eintrag (Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung) aufgetrennt. M. Am 13. Dezember 2023 lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 14. Dezember 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags ging eine von ihm beim Übersetzungsdienst des Gerichts in Auftrag gegebene Übersetzung der eingereichten Tazkira ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-6876/2023 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Aufgrund der praxisgemässen Verfahrenstrennung (vgl. hierzu BVGE 2018 VI/3 und Sachverhalt oben ad Bst. L) wird der Entscheid der Vorinstanz über den ZEMIS-Eintrag im separaten Verfahren E-6894/2023 behandelt, weshalb die Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (betreffend den Dublin-Nichteintretensentscheid) bildet. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E-6876/2023 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien anzuwenden. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht) wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert, gemäss welcher Bestimmung das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.6 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wieder-
E-6876/2023 aufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 11. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 15. November 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 23 Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 29. November 2023 zu. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund der von ihm glaubhaft gemachten Minderjährigkeit sei von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für die Prüfung seines Asylgesuchs auszugehen, ist Folgendes festzustellen: 4.2.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 4.2.2 Der Beschwerdeführer machte gegenüber dem SEM widersprüchliche Angaben zu seinem Alter: Sowohl bei der Personalienaufnahme als auch in der Erstbefragung gab er an, er sei am "(…)" ([…] gemäss gregorianischem Kalender) respektive (…) geboren. Gleichzeitig erklärte er in der Erstbefragung, er sei (…) Jahre alt. Die Diskrepanz zwischen dem behaupteten Alter und den sich ebenfalls widersprechenden, angegebenen Geburtsdaten vermochte er nicht zu erklären. Die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei un-gebildet und daher nicht in der Lage gewesen, das Geburtsdatum korrekt umzurechnen, ist schon deswegen unbehelflich, weil auch das von ihm gemäss afghanischem Kalender angegebene Geburtsdatum sich nicht mit dem gleichzeitig behaupteten Alter von (…) Jahren vereinbaren lässt. Zudem ist der Verweis auf seine fehlende Bildung als offenkundige Schutzbehauptung zu bewerten, angesichts der Tatsache, dass er gemäss eigenen Angaben während sieben Jahren die Schule besucht hat (vgl. Protokoll Erstbefragung Akten
E-6876/2023 SEM A12/11 S. 4). Weitere Zweifel an den Altersangaben des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er gemäss Auskunft der kroatischen Behörden von diesen mit dem Geburtsdatum (…) registriert wurde. Der Einwand, er sei in Kroatien entgegen seien Altersangaben gegenüber den dortigen Behörden "volljährig gemacht" worden (vgl. a.a.O. S. 5), ist nicht plausibel. 4.2.3 Dem Altersgutachten vom 27. Oktober 2023 ist zu entnehmen, dass sowohl die Handröntgenanalyse als auch die Computertomografie der Schlüsselbeine des Beschwerdeführers ein Mindestalter von unter 18 Jahren ergab. Eine odontologische Untersuchung konnte nicht durchgeführt werden. Demnach kann das Altersgutachten nicht als aussagekräftiges Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers bewertet werden (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2), vermag aber auch die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu stützen. Die geäusserte Kritik an der Korrektheit des Ergebnisses der Analyse der Schlüsselbeine erweist sich demnach als nicht entscheidend für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. Immerhin kann festgestellt werden, dass die Aussage im Gutachten, das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung, die Zweifel an dem von ihm behaupteten Geburtsdatum zu bestätigen scheint. 4.2.4 Dem vom Beschwerdeführer zum Beleg seines Alters auf Beschwerdeebene eingereichten Identitätsdokument (Tazkira) kann praxisgemäss nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Dieser wird vorliegend weiter dadurch geschmälert, dass dieses einerseits nur in Kopie respektive in Form einer Fotografie vorliegt; andererseits stimmt das darin vermerkte Geburtsdatum ([…] [(…)]) nicht mit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum überein. Seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, er sei beim Erstellen der Tazkira absichtlich ein Jahr "älter gemacht worden", damit er früher in die Schule habe gehen können (vgl. Beschwerde S. 3), ist haltlos, angesichts der Tatsache, dass dieses Dokument am (…), mithin lange nach dem mutmasslichen Datum der Einschulung des Beschwerdeführers, ausgestellt wurde. 4.2.5 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1; EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) gelangt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.
E-6876/2023 4.3 Betreffend den Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch einreichen wollen und sei zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden zur Abnahme ihrer Fingerabdrücke ist demnach nicht zu beanstanden. Im Übrigen wäre gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, wenn die betreffende Person – ohne einen Asylantrag gestellt zu haben – illegal eingereist und erfasst worden ist. 4.4 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 5. 5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.1.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt; im neuen Urteil wurde festgehalten, dass nicht davon aus-
E-6876/2023 zugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.1.3 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse systematisch gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Die von ihm geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU- Grundrechte-Charta würde. Er vermochte keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen – insbesondere auch hinsichtlich der medizinischen Versorgung oder der Unterbringung – vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.2 5.2.1 Sodann sind den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO nahelegen würden: 5.2.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die den Beschwerdeführer bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.
E-6876/2023 5.3 5.3.1 Das SEM verfügt bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung seither im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.3.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E-6876/2023 8. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem heutigen Entscheid dahin. 9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6876/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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