Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 E-6866/2015

9 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,416 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6866/2015

Urteil v o m 9 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 1. Oktober 2015 / N (…).

E-6866/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – ethnische Han-Chinesin chinesischer Staatsangehörigkeit – reiste am 1. Mai 2015 legal aus China aus und mit einem gültigen Schengenvisum als Touristin in die Schweiz ein. Am 2. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 21. Mai 2015 wurde sie im EVZ summarisch befragt und am 29. Juni 2015 vom SEM vertieft angehört. Anlässlich dieser Befragungen machte sie zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, dass sie – unter dem Einfluss ihrer Mutter – im Juni 2013 der christlichen Glaubensgemeinschaft der Quannengshen beigetreten sei, wobei sie regelmässig an Versammlungen mit Glaubensgenossen teilgenommen habe. Als sie zusammen mit einer (…) am 20. Dezember 2013 im Freien missioniert habe, sei diese auf offener Strasse von der Polizei verhaftet worden, wobei sich die Beschwerdeführerin der Verhaftung durch Flucht habe entziehen können. Seither sei sie noch zweimal kurz nach Hause gegangen. Weil ihr Vater kein Gläubiger sei und sie dort gesucht worden sei, habe sie aber nicht zu Hause bleiben können. So habe sie sich bis zu ihrer Ausreise Ende April 2015 mehr als ein Jahr bei verschiedenen Freundinnen versteckt gehalten, wobei sie zwischenzeitlich auch ein Zimmer gemietet habe. Um zu überleben, habe sie für eine Weile in einem (…) gearbeitet. Die (…) sei inzwischen wieder freigelassen worden. Die chinesische Regierung habe indes mittlerweile verkündet, alle Angehörigen ihrer Kirche verhaften zu wollen. Wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit sei sie von ihrem Vater verstossen worden und habe sich ihr Freund von ihr getrennt. B. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die Beschwerdeführerin liess durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei für eine Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr Asyl zu gewähren oder unter Gewährung der vorläufigen Aufnahme die

E-6866/2015 Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerdeschrift lagen ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 2. Juni 2015 zu China: Eastern Lightning), der Ausdruck eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, die Bestätigung ihrer Mitgliedschaft, ausgestellt von der "Church of Almighty God", eine Kopie des Identitätsausweises der bestätigenden Person sowie eine Fürsorgebestätigung bei. D. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) sowie im Anwendungsbereich des AuG (SR 142.20) auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-6866/2015 4. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig abgeklärt (Art. 12 VwVG i.V.m. 6 AsylG) respektive die Begründungspflicht (Art. 29 ff. VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung dazu, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 6. Die Vorinstanz brachte in der angefochtenen Verfügung "gewisse" respektive "erhebliche" Vorbehalte" bezüglich der geltend gemachten Glaubensangehörigkeit der Beschwerdeführerin respektive des Ereignisses im Dezember 2013 an und stellte weiter fest, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Betreffend die vorgebrachte Konvertierung hielt die Vorinstanz fest, die Beweggründe der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und pauschal erklärt worden. Das Ereignis im Dezember 2013 habe sie darüber hinaus widersprüchlich geschildert. Die subjektive Furcht vor Verfolgung

E-6866/2015 sowie die objektive Verfolgungsgefahr sei wegen verschiedener Unstimmigkeiten unglaubhaft. Erhärtet werde dieser Eindruck durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit jenem Vorfall rund eineinhalb Jahre in China geblieben sei, zwei Monate sogar in einem (…) gearbeitet habe, im Januar 2015 einen Pass beantragt habe und schliesslich legal aus China ausgereist sei. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erübrige es sich, sie auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen. 7. Das Gericht gelangt nach Prüfung der Akten – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – zum Schluss, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Ihre Konvertierung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft ist anzuzweifeln, zumal sie über ihre Motivation und die Glaubensinhalte wenig Konkretes sagen konnte, wenn man bedenkt, dass sie deswegen angeblich Verfolgung in Kauf nimmt, sie missioniert haben will, sowohl ihr Vater als auch ihr Freund deswegen mit ihr gebrochen hätten und anzunehmen wäre, dass sie Zeugin von intensiven Auseinandersetzungen ihrer ebenfalls gläubigen Mutter mit ihrem kommunistischen Vater geworden sei und sie selber ebensolche Auseinandersetzungen sowohl mit ihrem Vater als auch mit ihrem Freund geführt habe. An diesem Befund ändert der Umstand nichts, dass einzelne Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Würdigung ihrer Aussagen zu den Glaubensinhalten durch die Vorinstanz nicht unbegründet sind. Was das Bestätigungsschreiben betrifft, so stellt die Beschwerdeführerin selber dessen Beweiswert in Frage und räumt zu Recht ein, man könne es als blosses Gefälligkeitsschreiben abtun. Das Argument, das Bestätigungsschreiben gewinne an Beweiskraft durch den Umstand, dass sich die ausstellende Person damit selber exponiere, vermag nicht zu überzeugen, zumal die Akten des Gerichts geheim sind und ihr Name nicht öffentlich bekannt gegeben wird. Es ist somit nicht ersichtlich, wie die chinesischen Behörden davon erfahren sollten. Damit sind entgegen der Beschwerde auch keine subjektiven Nachfluchtgründe wegen Beitritts zur Kirche spätestens am 16. Oktober 2015 anzunehmen. Auch der geschilderte Vorfall mit der Polizei im Dezember 2013 ist zweifelhaft, da kaum nachvollziehbar ist, wie es ihr gelungen sein soll, sich auf einem Fahrrad der Polizei durch Flucht zu entziehen, auch wenn die Gasse, durch welche sie gefahren sein will, zu eng dafür gewesen sein soll, dass das Polizeifahrzeug ihr dadurch hätte folgen können. Der Beschwerdeführerin ist es nicht gelungen, eine konkrete Verfolgungsgefahr sowie eine subjektive Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen. Beson-

E-6866/2015 ders schwer wiegt dabei, dass sie auf der Polizeistation einen Pass beantragt und legal aus China ausgereist ist, was den Schluss nahelegt, sie habe gar nicht unter der Beobachtung der chinesischen Behörden gestanden, da diese sie jedenfalls nicht ohne weitere Abklärungen oder Befragungen aus dem Land hätten reisen lassen, wenn sie tatsächlich im Visier der Behörden und kurz vor einer Inhaftierung gestanden hätte. Ihre Erklärung, sie habe einen falschen Wohnsitz angegeben und sie stehe nicht auf der Fahndungsliste, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie beim Passantrag ihre Dokumente hat abgeben müssen. Gegen eine Verfolgungsgefahr sprechen ferner die Umstände, dass die (…) mittlerweile wieder freigelassen worden ist und ihre Mutter, die ebenfalls als Glaubensangehörige bekannt gewesen sein soll, bisher unbehelligt geblieben ist. Mit diesen Unglaubhaftigkeitselementen setzt sich die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nicht auseinander. Vielmehr beruft sie sich darauf, der genannten christlichen Kirche anzugehören, und macht sinngemäss Kollektivverfolgung dieser Glaubensangehörigen geltend. Die Berufung auf den Entscheid E-3819/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015 ist unbehelflich. Insbesondere gibt die Beschwerdeführerin den Inhalt des angerufenen Entscheids unkorrekt wieder, wenn sie behauptet, das Gericht habe dort verlangt, zuerst müsse die Asylrelevanz der Vorbringen geprüft werden, bevor die Glaubhaftigkeit zu prüfen sei. Im fraglichen Verfahren war vielmehr die Glaubhaftigkeit der Religionszugehörigkeit nicht in Frage gestellt worden. Dem Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach China gefährdet, weil sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe, ist, wie in den in der Beschwerde erwähnten Entscheiden D-3814/2015 vom 29. Juni 2015 sowie D-4049/2015 vom 3. Juli 2015 ausgeführt wird, entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, wie die chinesischen Behörden von der Asylgesuchstellung Kenntnis erhalten sollten. Der Beschwerdeführerin gelingt es somit nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Eine koordinierte Behandlung mit anderen Verfahren chinesischer Asylgesuchsteller drängt sich nicht auf, nachdem die Vorbringen unglaubhaft sind und die Beschwerdeführerin mit anderen Asylgesuchstellern eigenen Angaben zufolge keinerlei Zusammenhang hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen

E-6866/2015 Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht einschlägig. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Nach den erfolgten Erwägungen und aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau mit Berufserfahrung handelt.

E-6866/2015 9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen (Art.65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-6866/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

Versand:

E-6866/2015 — Bundesverwaltungsgericht 09.11.2015 E-6866/2015 — Swissrulings