Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6862/2015
Urteil v o m 1 9 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).
E-6862/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Tigrinya, orthodoxen Glaubens – eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland circa Ende Oktober 2011 mit dem Auto verliess und weiter nach Khartoum fuhr, wo sie während zweier Monate blieb, dass sie Khartoum auf dem Luftweg verliess und anschliessend mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrolle am 26. Januar 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 6. Februar 2012, der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. März 2013 sowie der ergänzenden Anhörung vom 17. September 2015 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr erster Mann, mit dem sie (…) Kinder gehabt habe, sei eines natürlichen Todes gestorben, dass sie nochmals geheiratet und (…) weitere Kinder gehabt habe, wobei ihr zweiter Mann die während der ersten Ehe geborenen Kinder angenommen habe, dass ihr Mann als (…) den Lebensunterhalt verdient habe, dass ihr ältester Sohn im Jahre 2010 aus dem Militärdienst in Sawa geflüchtet sei, dass danach die Behörden zu ihr gekommen seien und ein Bussgeld von 50 000 Nafka verlangt hätten, ansonsten sie ein anderes Kind als Ersatz für den Militärdienst einziehen würden, dass daher ihr zweiter Sohn verschwunden sei, dass ihr im (…), wo sie für den Staat gearbeitet habe, der Lohn für zwei Monate nicht ausbezahlt worden sei, weshalb sie nach ihrem Sohn gesucht und schliesslich das Land verlassen habe, weil sie sich bedroht gefühlt habe und zudem Angst gehabt habe, nun 100‘000 Nafka bezahlen zu müssen, dass sie ihre noch minderjährigen Kinder in der Obhut ihrer ältesten Tochter und einer Schwester gelassen habe,
E-6862/2015 dass ihr Mann weiterhin (…) arbeite, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2012 mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 1. Oktober 2015 – wegen fehlender Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen gestützt auf Art. 7 AsylG (SR 142.31) abwies, die Flüchtlingseigenschaft verneinte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug derselben wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung zusammenfassend ausführte, die Beschwerdeführerin habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, dass sie zu den Umständen des zu zahlenden Bussgelds widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass sie ferner zum Verbleib ihres Reisepasses einmal eingegeben habe, nie einen Pass besessen zu haben, später jedoch geltend gemacht habe nicht zu wissen, wo sich dieser befinde, dass diese Aussagen den Schluss zulassen würden, sie habe Eritrea nicht auf illegale Weise verlassen, dass Vorbringen dann unglaubhaft seien, wenn sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns widersprechen würden, dass sich die Beschwerdeführerin zur spontanen Ausreise entschlossen habe, nachdem sie 100'000 Nafka nicht habe aufbringen können und deshalb Angst gehabt habe, inhaftiert zu werden, dass sie aber auch angegeben habe, für (…) Kinder im Alter von (…) sorgen zu müssen, dass jedoch nicht logisch sei, weshalb sie ihren hilfreichen Verwandten, der ihr die Ausreise nach Europa bezahlt habe, nicht um Hilfe gebeten habe, ihr die 100'000 Nafka zu geben, damit sie bei ihren Kindern hätte bleiben können,
E-6862/2015 dass sie auch nicht habe erklären können, weshalb ihre jüngere Schwester und ihre älteste Tochter, die sich nun um die Kinder kümmern würden, keine Reflexverfolgung zu gewärtigen hätten, dass zudem der Glaubhaftigkeit abträglich sei, dass ihr angegebenes Alter um 13 Jahre vom Alter, das der eritreischen Identitätskarte zu entnehmen sei, abweiche, ihre Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermochten und insbesondere fraglich bleibe, wie sie problemlos ein Kind habe registrieren lassen können, das sie gemäss offiziellem Dokument mit (…) geboren habe, dass sie vorerst erklärt habe, ihre Eltern hätten ihr Alter manipuliert, später jedoch gesagt habe, sie selbst habe sich nach dem Tod ihres ersten Mannes bei den Behörden älter machen lassen, dass Vorbringen dann nicht hinreichend begründet seien, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt würden, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea äusserst oberflächlich und stereotyp ausgefallen seien, da sie weder habe angeben können, wo sie in das Auto des Schleppers eingestiegen sei, noch wo sie es wieder verlassen habe, dass sie weder anzugeben vermocht habe, wie lange sie mit dem Auto anlässlich des Grenzübertrittes unterwegs gewesen sei, noch weitere Angaben zu dieser ausserordentlichen Fahrt habe tätigen können, dass auch ihre Angaben zu den Vorbereitungen der Ausreise äusserst einsilbig und oberflächlich ausgefallen seien, dass dazu die widersprüchlichen Aussagen zum Pass kämen, weshalb der Schluss zuzulassen sei, dass sie Eritrea nicht auf illegale Weise verlassen habe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren, dass sie zur Begründung ausführte, sie sei nach westlichem Kalender (…) geboren und ihr Kind sei (…),
E-6862/2015 dass sich die Differenz damit erkläre, dass das Geburtsjahr (…) auf dem äthiopischen Kalender beruhe, dass sie ihr Kind in die Schweiz holen wolle, damit es mit ihr aufwachse, und bereit sei, ein weiteres Gespräch durchzuführen, um alle Widersprüche zu klären, und Asyl für sich und ihr Kind in der Schweiz zu erhalten, dass mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser am 17. November 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
E-6862/2015 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zur Begründung im Wesentlichen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass nämlich ihre Asylvorbringen nicht logisch sind und auf eine konstruierte Geschichte hinweisen, weil sie nicht hat erklären können, warum sie nicht ihren vermögenden Verwandten um Bezahlung von 100‘000 Nafkas beziehungsweise um Gewährung der Bürgschaft ersucht hat, womit sich ihre Ausreise erübrigt hätte, und stattdessen völlig spontan das Land verlassen hat, obschon sie noch kleine Kinder hat, dass sie andererseits auch ausgesagt hat, man habe ihr zwei Monatslöhne als Strafe nicht ausbezahlt, womit das Strafgeld wohl abgegolten gewesen wäre,
E-6862/2015 dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, ihre illegale Ausreise glaubhaft zu machen, dass insbesondere ihre unsubstanziierte Schilderung, wonach sie mit einem Auto völlig unproblematisch die Grenze in den Sudan habe passieren können, nicht glaubhaft ist und darauf hinweist, dass sie nicht wie angegeben ausgereist ist (vgl. A3/10, Ziffer 5.02), dass in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird, was die vorinstanzliche Verfügung in einem anderen Licht erscheinen lassen könnte, weshalb die Eingabe nicht geeignet ist, die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen umzustossen, dass im Übrigen die in der Beschwerde angepasste Korrektur ihres Alters nicht der Wahrheit entsprechen kann, denn wäre sie nach westlichem Kalender im Jahre (…) geboren, würde dies dem Jahr (…) im äthiopischen und nicht wie in der Beschwerde behauptet, dem Geburtsjahr (…) entsprechen, dass auch das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt als widersprüchlich, unsubstanziiert und konstruiert würdigt, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat, sich daher in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr stellen, zumal
E-6862/2015 die Wegweisungsvollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit – alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt, wobei im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen wäre, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind und der am 17. November 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6862/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleisteter Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskoten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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