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Bundesverwaltungsgericht 03.12.2014 E-6861/2014

3 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,745 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6861/2014

Urteil v o m 3 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien

A._______, Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2014 / N (…).

E-6861/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 31. August 2012 auf das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien sowie den Vollzug anordnete, diese Verfügung am 9. Februar 2012 unangefochten in Rechtskraft trat und er am (…) März 2012 nach Italien zurückgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 erneut in die Schweiz einreiste und mit Eingabe vom 7. Juli 2014 – vorab per Telefax – ein schriftliches Asylgesuch stellte, dass er zur Begründung vorbrachte, er habe zwar in Italien Asyl erhalten, jedoch sei sein Leben dort menschenunwürdig, weil er keine Arbeit habe und von der Unterstützung durch Hilfsorganisationen abhängig sei, dass er ferner mit seiner Landsfrau B._______, geboren (…), welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei (N […]), verlobt sei und sie heiraten und in der Schweiz eine Familie gründen möchten, dass B._______ mit Eingabe an das BFM vom 15. Juli 2014 bestätigte, dass sie den Beschwerdeführer zu heiraten beabsichtige, und ein Kantonswechselgesuch zugunsten des Beschwerdeführers stellte, dass in der Beilage eine durch den Hochkommissar der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge (UNHCR) ausgestellte Zivilstandsbestätigung für den Beschwerdeführer vom (…) Mai 2014 zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für sein Asylverfahren sowie zu Gründen die gegen eine Wegweisung nach Italien sprechen würden, gewährte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 25. Juli 2014 in Beantwortung eines Dublin-Rückübernahmeersuchens des BFM vom 16. Juli 2014 mitteilten, dem Beschwerdeführer sei in Italien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden, weshalb eine Rückübernahme gestützt auf das Dublin-Übereinkommen nicht möglich sei, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2014 mitteilte, dass die Dublin-Verordnung nicht anwendbar und daher sein

E-6861/2014 Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln sei und ihm Gelegenheit einräumte, sich zum beabsichtigen Nichteintreten auf sein Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie zu der Wegweisung nach Italien zu äussern, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. August 2014 erneut auf seine Heiratsabsicht und seine schlechte Lebenssituation in Italien hinwies und ausführte, die Eheschliessung mit seiner Verlobten habe noch nicht stattfinden werden können, weil nicht alle notwendigen Dokumente vorliegen würden, sie aber trotzdem zusammenleben möchten, dass die italienischen Behörden einem vom BFM gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Italien und der Schweiz am 26. August 2014 gestellten Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und die italienischen Behörden sich bereit erklärt hätten, ihn zurückzunehmen, dass er kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft nachweisen könne, da ihm Italien bereits Schutz vor Verfolgung gewährt habe und dorthin zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des Non-Refoulement- Prinzips befürchten zu müssen, dass betreffend den vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, mit seiner Verlobten zusammenzuleben, festzustellen sei, dass er und seine Partnerin nicht verheiratet seien und es sich gemäss Aktenlage bei ihrer Beziehung nicht um eine dauerhafte und gefestigte eheähnliche Beziehung handle,

E-6861/2014 dass das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend seine Anwesenheit in der Schweiz erfordere, er dieses auch von Italien aus weiter verfolgen könne, und es ihm offen stehe, nach erfolgter Eheschliessung ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zu stellen, dass demnach die Wegweisung nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK oder in das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstelle, dass im Weiteren weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden, dass der Beschwerdeführer gehalten sei, die ihm zustehenden Ansprüche hinsichtlich Unterkunft und Unterstützung bei den italienischen Behörden einzufordern, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er weiter beantragte, es sei der Vollzug der Wegweisung auszusetzen, jegliche Datenweitergabe an die Behörden seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen auf die bevorstehende Heirat mit seiner in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Verlobten verwies und ausführte, eine Eheschliessung in Italien sei nicht möglich, weil seine Freundin nicht über die notwendigen Reisepapiere verfüge,

E-6861/2014 dass die vorinstanzlichen Akten am 27. November 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 28. November 2014 den Eingang des Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht, dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, S. 72 Rz. 2.112; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61), zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass er die Beschwerde, welche am 24. November 2014 der Schweizerischen Post übergeben wurde, rechtzeitig eingereicht hat (Art. 108 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Rechtsbegehren der standardisierten Formularbeschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst sind (Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann, weil die materielle Begründung der Laieneingabe in deutscher Sprache verfasst ist

E-6861/2014 und somit über die in Englisch verfassten Beschwerdebegehren ohne Weiteres befunden werden kann, dass somit auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass bei dieser Sachlage auf die Begehren des Beschwerdeführers , es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

E-6861/2014 dass das BFM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, dass Italien am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen in Italien aufgehalten hat und dort als Flüchtling anerkannt wurde, dass die italienischen Behörden dementsprechend dem Gesuch vom 26. August 2014 um Rückübernahme am 27. Oktober 2014 zustimmten, dass ferner weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht wurde noch sich aus den Akten Hinweise dafür ergeben, dass ihm in Italien eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat droht, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich in keiner Weise mit den genannten Voraussetzungen des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auseinandersetzt, nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung als derjenigen der Vorinstanz zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), dass ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz voraussetzt, und zudem angesichts der Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-

E-6861/2014 be, wonach erst Erkundigungen zum Ablauf eines solchen Verfahrens eingeholt worden seien, nicht von einer unmittelbar bevorstehenden zivilrechtlichen Eheschliessung gesprochen werden könnte, dass das BFM zu Recht und mit zutreffender Begründung erwogen hat, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in die Familieneinheit gemäss Art. 8 EMRK oder das Recht auf (zivilrechtliche) Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, zumal schon aus zeitlichen Gründen offensichtlich nicht von einem eheähnlichen Verhältnis ausgegangen werden kann, dass insbesondere der Beschwerdeführer ein allfälliges zivilrechtliches Ehevorbereitungsverfahren von Italien aus verfolgen kann, und ihm nach einer allenfalls erfolgten zivilrechtlichen Heirat die Möglichkeit offen steht, sich um die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz zwecks Vereinigung mit der dannzumal zivilrechtlich angetrauten Ehefrau zu bemühen, dass demnach der in der Beschwerdeeingabe vorgebrachte Einwand, eine Eheschliessung in Italien sei nicht möglich, unbehelflich ist, dass die verfügte Wegweisung damit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-6861/2014 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtsrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er bereits Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG gefunden hat, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Italien droht, und – wie oben ausgeführt – auch Art. 8 und 12 EMRK dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat, dass die allgemeine Situation in Italien nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht, dass auch keine individuellen Gründe die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien als unzumutbar erscheinen lassen, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch möglich ist, zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,

E-6861/2014 dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist, dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist, dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen sind, da die Begehren des Beschwerdeführers – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-6861/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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