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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 E-6861/2008

6 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,959 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Texte intégral

Abtei lung V E-6861/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A_______, geboren _______, Niger, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6861/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer den Niger eigenen Angaben zufolge am 11. April 2007 verliess und am 13. Juni 2007 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er am 5. Juli 2007 im Transitzentrum Altstätten zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 15. November 2007 durch das BFM angehört wurde, dass er angab, in seinem Heimatland dem Vorstand der Oppositionsgruppe (...) anzugehören und Demonstrationen gegen die Regierung mitorganisiert zu haben, dass am (...) in (...) eine solche durchgeführt worden sei, bei welcher die Polizei eingeschritten sei und diverse Demonstranten verhaftet habe, dass der Beschwerdeführer jedoch habe entkommen können und sich nach (...) begeben habe, dass die Polizei gleichentags sowie am (...) bei ihm zu Hause nach ihm gesucht habe, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 – eröffnet am 23. Oktober 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Aktenlage darauf hindeute, dass er den Behörden seine Herkunft zu verheimlichen beabsichtige und er keine Identitätspapiere einreiche, um den Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass es wenig plausibel erscheine, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer die Aufgabe gehabt haben solle, die Leute in (...) über mögliche Kundgebungen zu informieren, habe er sich doch seit Jahren E-6861/2008 hauptsächlich in (...) aufgehalten, dass seine Angaben, die Kundgebungen hätten immer erst nach dem Freitagsgebet stattgefunden, mit jenen zur letzten, seine Flucht auslösende Kundgebung nicht übereinstimmen würden, da es sich beim (...) um einen Montag gehandelt habe, dass weiter auffalle, dass er behaupte, nach der aufgelösten Kundgebung von der Polizei zu Hause in (...), (...) gesucht worden zu sein; zuvor habe er jedoch angegeben, vor dem Wegzug nach (...) im Dorf (...) gelebt zu haben, dass schliesslich festzustellen sei, dass er sich am 4. Juli 2008 anlässlich der Einleitung des Gesprächs mit der Fachstelle LINGUA geweigert habe, ihm auf Arabisch gestellte Fragen zu beantworten, obwohl er die Sprache offensichtlich ausreichend verstanden habe, dass diese Ungereimtheiten zum Schluss führten, dass sich der Beschwerdeführer auf eine konstruierte Asylbegründung berufe, dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr sprechen würden, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen hypotetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person Ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG verletze, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2008 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wieder herzustellen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie allenfalls um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ersucht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 E-6861/2008 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-6861/2008 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann, dass das BFM der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten ist, dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass Art. 32 Abs. 2 Bst.a und Abs. 3 AsylG, entgegen der Auffassung in der Beschwerde, gegen keinerlei völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verstossen (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2), dass das BFM bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch dann einen Nichteintretensentscheid zu fällen hat, wenn im Verfügungszeitpunkt bereits 16 Monate seit der Einreichung des Asylgesuchs vergangen sind, dass vorliegend zufolge der Gesamtumstände keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdokumenten innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs ersichtlich sind, dass insbesondere die Behauptung, wonach dem Beschwerdeführer seine Identitätskarte in Marokko gestohlen worden sei, stereotyp ist und nicht geglaubt werden kann, dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausserdem nur fälschungssichere Dokumente und E-6861/2008 Ausweise fallen, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, dass diese Anforderungen nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führer-, Berufs- und Schulausweise sowie Geburtsurkunden erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass zwar die Argumente des BFM nur teilweise stichhaltig und die aufgeführten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers nur teilweise zu überzeugen vermögen, dass jedoch aufgrund seiner unsubstanziierten Angaben, beispielsweise hinsichtlich der Situation, in welcher der Entscheid, die Kundgebung durchzuführen, gefällt worden sein soll oder hinsichtlich seiner angeblichen Flucht vor der Polizei, gefolgert werden muss, dass er das Geschilderte nicht selber erlebt hat und somit die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an diesen Feststellungen nichts zu ändern vermögen, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht E-6861/2008 zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-6861/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist – da es sich, wie aus den Erwägungen hervorgeht, um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde handelt – und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-6861/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ ad _______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Jonas Tschan Versand: Seite 9

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