Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-686/2014
Urteil v o m 1 8 . März 2014 Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Somalia, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).
E-686/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im (…), gelangte in einem Boot nach Jemen, von dort ein Jahr später mit dem Flugzeug nach Österreich und schliesslich in einem Zug am 29. Juli 2011 in die Schweiz; gleichentags suchte er um Asyl nach. Am 8. August 2011 wurde er zur Person befragt (BzP) und am 1. Mai 2013 erfolgte seine Anhörung zu den Asylgründen. Zur Begründung des Asylgesuches brachte er vor, er sei während der Arbeit von Männern der islamistischen militanten Organisation Al-Shabab aufgesucht und aufgefordert worden, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er habe dies verweigert, worauf die Männer ihn zunächst in Ruhe gelassen hätten. Nach drei Tagen seien sie jedoch wiedergekommen, hätten ihn an einen Ort gebracht, wo Leute umgebracht würden, und ihn erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert, bedroht und geschlagen, wobei seine Nase gebrochen sei. Er habe eingewilligt respektive er sei von einem Scheich zum Tode verurteilt worden, worauf er sich bereit erklärt habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten, da er sein Leben habe retten wollen. Sie hätten ihn medizinisch versorgt und danach gehen lassen mit der Anweisung, wiederzukommen, was er indessen durch seine Ausreise umgangen habe, respektive sie hätten nach der medizinischen Behandlung sogleich seine Unterlagen zusammengestellt und ihn zu einer dreiwöchigen Rekrutierung in eine ehemalige Militärkaserne gebracht. Danach sei er für die Sicherheit eines grossen Marktes zuständig gewesen, habe an Gefechten teilgenommen sowie Parlamentarier bespitzeln müssen und er sei Leiter eines Teams gewesen. Schliesslich sei er während eines Gefechts desertiert, habe sein Gewehr verkauft, sich während einiger Zeit versteckt und dann das Land verlassen. Zur Stützung seiner Angaben reichte der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde (…) und ein Bestätigungsschreiben der Al-Shabab vom (…) zu den Akten. B. Mit am 8. Januar 2014 eröffneter Verfügung vom 6. Januar 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
E-686/2014 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2014 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2014 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist zu Gunsten der Gerichtskasse einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging innert der angesetzten Frist beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-686/2014 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus, die Aussagen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich. So habe er anlässlich der BzP angegeben, nach seiner Verletzung sogleich freigelassen worden zu sein, wogegen er bei der Anhörung gesagt habe, er sei zum Tode verurteilt worden, danach mehrere Wochen in einem Camp gewesen und er sei als Kämpfer tätig gewesen. Gemäss seinen
E-686/2014 Aussagen bei der Befragung habe er sich nach seiner Freilassung zu Hause versteckt, anlässlich der Anhörung habe er jedoch vorgebracht, sich bei einer Tante versteckt zu haben. Weiter habe er an der BzP im August 2011 erklärt, seine Familie habe sich in C._______ versteckt, während er bei der Anhörung geltend gemacht habe, sie habe sich erst im (…) dort versteckt. Auch habe er zuerst angegeben, nie eine Geburtsurkunde besessen zu haben, danach jedoch eine solche (…) eingereicht. Die Aussagen zur Verfolgung seien zudem realitätsfremd. Es müsse als unrealistisch erachtet werden, dass der Beschwerdeführer zum Tode verurteilt und gleich danach begnadigt worden sei. Es müsse auch bezweifelt werden, dass ihm die Al-Shabab gleich grosse Verantwortung übertragen habe, obwohl er zwangsrekrutiert worden sei. Weiter sei zu bezweifeln, dass Parlamentarier persönlich zu seiner Familie gekommen seien, und es erscheine in der geschilderten Art unrealistisch, dass ihm die Al-Shabab dauernd SMS mit Drohungen zugeschickt habe. Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, warum er erst Monate nach der Desertion ausgereist und sein Onkel erst zwei Jahre später umgebracht worden sei. Er könne zudem nicht plausibel erklären, wie er in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangt sei. Schliesslich seien seine Aussagen auch nicht substanziiert. Er könne den Aufbau der Al-Shabab und die Umstände seiner Ausbildung nicht konkret schildern, und seine Angaben zu den ersten Begegnungen mit dieser Organisation seien wenig substanziiert. Er könne auch keine Aussagen dazu machen, wann genau sich die geschilderten Vorfälle zugetragen hätten, seine Angaben zu den SMS der Al-Shabab seien nicht konkret, und er könne nicht sagen, wo sich seine Ehefrau aktuell befinde. Den geltend gemachten Spuren der Misshandlung komme kein Beweiswert zu, da sie zahlreiche Ursachen haben könnten. Zur eingereichten Bestätigung der Al-Shabab sei festzuhalten, dass solche leicht käuflich erworben werden könnten und ihnen daher kein Beweiswert zukomme. Zudem gehe aus dem Dokument hervor, dass er gute Arbeit für die Al-Shabab geleistet habe, was gegen eine Verfolgung durch dieselbe spreche. Er habe sich auch widersprochen, als er gesagt habe, die Bestätigung sei ihm gleich bei der Rekrutierung übergeben worden respektive er habe sie nach dem Training erhalten. Überdies müsse bezweifelt werden, dass die Al-Shabab als Kampforganisation überhaupt solche Bestätigungen ausstelle. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe bei der BzP Angst gehabt, alles zu erzählen,
E-686/2014 weshalb er sich kurz gefasst habe. Da er kein Vertrauen in den Dolmetscher gehabt habe, habe er von seiner Rekrutierung durch die Al-Shabab und von seiner Zeit als Kämpfer nichts erzählt. Anlässlich der Anhörung sei ihm versichert worden, das Ziel der Befragung sei, allfällige Widersprüche aufzulösen und seine Geschichte vollständig in Erfahrung zu bringen. Der Beschwerdeführer habe auf diese Aussage vertraut und genau erzählt, was geschehen sei. Beim Widerspruch bezüglich der Flucht seiner Eltern nach C._______ handle es sich um ein Missverständnis. Sie seien im (…) dorthin geflüchtet und nach der Ermordung des Onkels im Jahr (…) nach B._______ zurückgekehrt. Er habe zwar angegeben, keine Geburtsurkunde zu haben, tatsächlich aber habe er nicht gewusst, ob diese noch vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe detailliert ausgeführt, was seine Aufgaben bei der Al-Shabab gewesen seien. Er sei genau beobachtet und kontrolliert worden und habe keine grossen Freiheiten gehabt. Nach seiner Flucht aus der Miliz habe er vier Monate im Untergrund gelebt. Er habe kein Geld gehabt, um seine Flucht zu organisieren. Die Strukturen der Al- Shabab kenne er nur rudimentär, da er nur kurz und unter Zwang mitgemacht und sich nicht für die Organisation interessiert habe. Er habe seine Flüchtlingseigenschaft entgegen der Meinung der Vorinstanz glaubhaft darlegen können, seine Vorbringen seien in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und ausführlich. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen. Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausgesagt, er habe bei der BzP etwas vergessen, worüber er nunmehr erzählen möchte, er habe damals Angst gehabt und sich kurz gefasst, und er fragte diesbezüglich zweimal, ob es denn kein Widerspruch sei, wenn er es nun sage. Dem kann bis zu einem gewissen Punkt Rechnung getragen werden, aber er wurde zu Beginn der BzP ausdrücklich auf die Verschwiegenheitspflicht der anwesenden Personen aufmerksam gemacht und auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht sowie darauf hingewiesen, dass eine Missachtung derselben sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken könne. Zudem bestätigte er am Ende der Befragung unterschriftlich, wahrheitsgemäss ausgesagt zu haben (vgl. Akten BFM A6/11 S. 9),
E-686/2014 und es finden sich im Protokoll keine Hinweise darauf, dass er sich durch den Dolmetscher verunsichert gefühlt hätte. Es ist trotz dieser vorgängig gestellten Fragen Aufgabe des Bundesamtes, Widersprüche in den Vorbringen aufzudecken und gegebenenfalls aufzulösen und die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu überprüfen. Der Beschwerdeführer kann sich nicht durch vorgängiges Fragen dagegen absichern, dass ihm allfällige Widersprüche durch das Bundesamt vorgehalten werden und sich ungünstig auf seinen Asylentscheid auswirken. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Flucht seiner Familie nach C._______ wird in der Beschwerde geltend gemacht, es habe ein Missverständnis gegeben. Dies kann aufgrund des Anhörungsprotokolls nicht ausgeschlossen werden, dennoch stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, hierzu klare und kohärente Angaben zu machen. Mit dem BFM ist festzustellen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in mehreren Punkten realitätsfremd und insgesamt wenig substanziiert ausgefallen sind. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer vermag der vorinstanzlichen Argumentation nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten und beschränkt sich auf oberflächliche Wiederholungen seiner bisherigen Aussagen, ohne sich mit der angefochtenen Verfügung vertieft auseinanderzusetzen. Auch bezüglich der eingereichten Bestätigung der Al-Shabab ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen. In der Beschwerde wird nicht dargelegt, weshalb diese Organisation ihm am Tag seiner Zwangsrekrutierung eine wohlwollende Bestätigung ausgestellt haben sollte. Das Gericht gelangt deshalb wie zuvor das BFM insgesamt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in Somalia tatsächlich in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt worden. 6.2 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung glaubhaft zu machen; das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-686/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Mit Entscheid vom 6. Januar 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen sich demnach. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-686/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– wird nicht zurückerstattet und zur Bezahlung der Verfahrenskosten in gleicher Höhe verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
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