Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 E-6857/2018

24 octobre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,525 mots·~13 min·7

Résumé

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 1. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6857/2018

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Annina Mullis, Advokatur 4a, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl); Zugunsten von B._______, (…), Eritrea, Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (…).

E-6857/2018 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 30. August 2016 anerkannte das SEM den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe vom 16. August 2018 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Familienzusammenführung mit Frau B._______, geboren am (…). C. Mit Schreiben vom 29. August 2018 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, verschiedene Fragen zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Seine Antwort folgte mit Schreiben vom 11. September 2018. D. Mit Verfügung vom 1. November 2018 lehnte das SEM die Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ und das Gesuch um Familienasyl ab. E. Vom 11. bis 18. November 2018 war der Beschwerdeführer in Uganda. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer undatierter Fotos, einer Heiratsurkunde (Certificate of Marriage vom […]), eines Reiseplans seiner Reise nach Uganda sowie verschiedener Boarding Karten beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 1. November 2018 aufzuheben und Frau B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Diese sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch die Unterzeichnende zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut,

E-6857/2018 verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig ersuchte er das SEM eine Vernehmlassung einzureichen, das der Aufforderung mit Eingabe vom 27. Dezember 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 29. März 2019 – nach gewährter Fristerstreckung – replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines Fotos und einer E-Mail-Korrespondenz mit der Schweizerischen Botschaft in Nairobi. H. Mit Eingabe vom 23. April 2019 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotos und ein Schreiben des UNHCR vom 18. April 2019 zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine bereits aktenkundige Kopie (Asylum Seeker Certificate vom […] von Frau B._______) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 26. Juni 2019 reichte das SEM eine Duplik ein. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2019 hierzu eine Triplik ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-6857/2018 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, sind die Voraussetzungen für einen solchen Entscheid vorliegend gegeben, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.3 Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt und die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert. Dies steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist dies der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde  wie vorliegend  als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder werden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegensprechen. Anspruchsberechtigte Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG haben gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich noch im Heimatstaat oder im Ausland aufhalten und durch die Flucht des in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1). Die Erteilung einer Einreisebewilligung setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft sowie die fest

E-6857/2018 beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz voraus. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist einzig die Wiedervereinigung von im Zeitpunkt der Flucht aus dem Heimatstaat vorbestandenen Familiengemeinschaften. Als «Zeitpunkt der Flucht» gilt dabei die asylrechtlich relevante Ausreise aus dem Heimatland. 4.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung aller Anspruchsberechtigter nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Bewilligung des Familiennachzugs dient insbesondere nicht der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 5. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die Identität der nachzuziehenden Person rechtsgenüglich zu belegen. Der Aufforderung vom 29. August 2018, weitere Dokumente der Ehefrau und Beweismittel der Eheschliessung einzureichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Stattdessen habe er erklärt, seine Ehefrau besitze keine eritreischen Identitätsdokumente und die gemeinsamen Fotos habe sie bei der Ausreise aus Eritrea verloren. Schliesslich sei es ihm auch nicht gelungen, eine Familiengemeinschaft als Ehepaar in Eritrea glaubhaft darzulegen. 6. 6.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, ist nicht geeignet, die angefochtene Verfügung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auch eine unrichtige Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ist nicht zu erkennen. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des SEM vom 21. Dezember 2018 die Aktenstücke B1/1, B4/2 und B5/2 korrekt auf Antrag hin zugestellt, womit die formelle Rüge zur Gehörsverletzung ins Leere geht (SEM-Akten B16/1, Beschwerde S. 4). 6.2 Was die erst auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel anbelangt (s. o. Sachverhalt) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt der angefochtenen Verfügung nach Uganda reiste und diese erst hiernach einreichte. Der Beschwerdeführer hatte im Verlauf

E-6857/2018 des vorinstanzlichen Verfahrens jedoch lange genug Zeit, entsprechende Beweismittel einzureichen, wozu er von der Vorinstanz auch explizit aufgefordert wurde. Zudem birgt der Postweg aus Uganda in die Schweiz grundsätzlich keine Gefahren in sich und die finanzielle Lage hätte – wie namentlich die Reise nach Uganda zeigt – einem Postversand ebenfalls nicht entgegengestanden. Die Vorinstanz kommt in der Vernehmlassung namentlich zum Schluss, die auf Beschwerdeebene eingereichten Hochzeitsfotos seien in Uganda nachgestellt worden. Untermauert wird diese Schlussfolgerung dadurch, dass die Fotos kein Datum aufweisen und der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren erklärte, es würden keine entsprechenden Fotos mehr existieren. Um zu widerlegen, dass es sich um nachgestellte Fotos handelt, reichte der Beschwerdeführer Fotos nach, die eine Frau zeigen, die auf den angeblichen Hochzeitsfotos zu erkennen ist. Die Identität der Frau ist jedoch nicht geklärt, womit die Fotos keine Rückschlüsse auf ihre Person (angeblich die Mutter des Beschwerdeführers) zulassen. Was die ebenfalls erst auf Beschwerdeebene eingereichte Heiratsurkunde vom (…) anbelangt, verneinte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Existenz eines entsprechenden Dokuments (z. B. SEM-Akten B5 S. 2), weshalb Zweifel an dessen Echtheit berechtigt sind. Diese Schlussfolgerung wird durch Schreibfehler im Stempel und die verschiedenen Schreibweisen von «Asmara» im selben Dokument untermauert. Zudem sind solche Dokumente in Uganda leicht erhältlich und haben somit geringen Beweiswert. Da es in casu – wie nachfolgend dargelegt – jedoch bereits an einer gelebten Familiengemeinschaft vor der Flucht fehlt, kann die Frage nach der Eheschliessung und mithin nach der Echtheit der Dokumente vorliegend offengelassen werden. Dasselbe trifft für die Frage zu, ob die Identität von Frau B._______ ausreichend abgeklärt ist. Vor diesem Hintergrund sind in antizipierter Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Abklärungsergebnisse zur Identität und zum Zivilstand nicht länger abzuwarten. 6.3 Im eritreischen Kontext ist weder eine arrangierte Ehe noch ein getrennter Wohnsitz der Ehegatten ungewöhnlich. Ein solcher ergibt sich oftmals auch aus der Situation der Militärdienstpflicht des Ehemannes. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen und schliesst die Bewilligung des Familiennachzuges nicht per se aus. Jedoch ist der gemeinsame Wohnsitz das stärkste Indiz für eine nach aussen erkennbar gelebte Familiengemeinschaft. Sofern ein solcher nicht vorliegt braucht es andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute eine Familiengemeinschaft in einem ihnen möglichen Rahmen leben und die eheliche Verbindung aufrechterhalten wird.

E-6857/2018 6.4 Vorliegend haben die Ehegatten – wenn überhaupt – lediglich ein bis zwei Wochen zusammen bei Verwandten gelebt und dann wieder getrennt – jeder für sich – bei den jeweiligen Eltern; sie verfügten über keine gemeinsame Unterkunft (SEM-Akten A4 S. 3 f.). Der Ausführung des Beschwerdeführers im Rahmen seines Gesuchs um Familiennachzug, Frau B._______ habe seit der Eheschliessung im Hof seiner Eltern gelebt, ist aufgrund seiner unmissverständlichen Darlegung in der Erstbefragung nicht zu folgen (SEM-Akten B5 S.1). Es trifft zwar zu, dass im eritreischen Kontext die Umstände der Flucht und der Militärdienst adäquat zu berücksichtigen sind. Ein Zusammenleben von lediglich einer bis zwei Wochen hält den Anforderungen an eine kurze Familiengemeinschaft vor der Flucht indessen nicht ansatzweise stand (Beispiel für eine kurze Familiengemeinschaft: BVGE 2018 VI/6 E. 5.3.2, zehn Monate des Zusammenlebens mit Unterbruch nach dem vierten Monat). Eine Eheschliessung genügt für sich alleine nicht, wenn – wie vorliegend – die Familiengemeinschaft nicht gelebt wurde. Das Institut des Familienasyls dient nicht der Aufnahme einer zuvor nicht gelebten Familiengemeinschaft. Im Übrigen musste der Beschwerdeführer in der Anhörung bei der Aufzählung seiner wichtigsten Verwandten an seine Ehefrau erinnert werden und konnte zu ihrem Arbeitsort nur vage Angaben machen, was verwundert, will er doch seit seiner Ausreise aus Eritrea regelmässigen Kontakt zu ihr gehabt haben (SEM-Akten A16 S. 4 F25 ff., B5 S.1). Zudem hat er Frau B._______ vor seiner Flucht aus Eritrea nicht über seinen Ausreiseentschluss informiert (SEM-Akten A16 S. 14 F102). Schliesslich stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Familienzusammenführung mit Frau B._______ nicht unmittelbar nach dem positiven Asylentscheid, sondern erst zwei Jahre später. Dies kann nicht anders gedeutet werden, als dass er kein Interesse an einer Familienzusammenführung hatte. Seine Erklärung, weshalb er nicht schon früher ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, scheint weit hergeholt, hat er doch nach der Ausreise von Frau B._______ aus Eritrea im (…) nochmals mehrere Monate mit der Einreichung des Gesuchs zugewartet (SEM-Akten B5 S. 1). 6.5 Vor dem Hintergrund all dieser Umstände ist nicht von einer vorbestandenen Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit Frau B._______ sowie vom Willen einer baldmöglichen Wiedervereinigung der Familiengemeinschaft auszugehen. Eine Anhörung der sich in Uganda aufhaltenden Frau B._______ oder ein Telefonat mit der Mutter des Beschwerdeführers in Eritrea sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu führen. Auf

E-6857/2018 eine Anhörung und ein Telefongespräch kann somit in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden; die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 6.6 Die Voraussetzungen für den Einbezug von Frau B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und für die Gewährung des Familienasyls (Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG) sind damit nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise um Erteilung einer Einreisebewilligung für Frau B._______ deshalb zu Recht abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seither entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. 8.2 Der mittellosen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Zur Begründung der Abweisung des Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 ausgeführt, dass in Verfahren, die – wie das vorliegende – vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht seien, strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen seien (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) und praxisgemäss – ungeachtet sprachlicher Schwierigkeiten – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur in den besonderen Fällen gewährt werde, in denen in rechtlicher sowie tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestünden, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. In seinem diesbezüglich in der Triplik vom 20. August 2019 gestellten Wiedererwägungsgesuch machte der Beschwerdeführer geltend, der Verlauf des Verfahrens mit mehrfachem Schriftenwechsel, diversen eigenen Abklärungen

E-6857/2018 – namentlich bei der Schweizerischen Botschaft in Nairobi oder beim UNHCR – und dem überdurchschnittlichen Aufwand bei der Mandatsführung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, das Verfahren selbstständig zu führen. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass ihm jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

E-6857/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

E-6857/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.10.2019 E-6857/2018 — Swissrulings