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Bundesverwaltungsgericht 04.11.2015 E-6855/2015

4 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,500 mots·~13 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6855/2015

Urteil v o m 4 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

A._______, geboren am (…), Benin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).

E-6855/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Benin am (…) Juni 2015 legal und mit einem Schengenvisum auf dem Luftweg verliess und tags darauf über Frankreich in die Schweiz einreiste, wo er am 24. Juni 2015 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Juli 2015 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. September 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er gehöre der Ethnie der Yoruba an, habe seinen Wohnsitz in C._______ gehabt, wo seine (…) Ex-Ehefrauen, seine aktuelle Ehefrau und seine insgesamt (…) Kinder leben würden, dass er Künstler sei und dabei namentlich als (…) arbeite und aufgrund dieser Tätigkeiten viel im Ausland – auch in Europa – unterwegs sei, dass er in C._______ eine kleine Boutique für Kunst betrieben habe, eines Tages von einem Freund namens D._______ darauf angesprochen worden sei, dass sich die Organisation "E._______" für seine Kunst interessiere und ihn im Rahmen eines Festivals in F._______ an eine Ausstellung einladen wolle, dass die Schweizer Organisatoren ihm geraten hätten, den Freund als Berater einzusetzen, wobei der Beschwerdeführer rasch habe erkennen müssen, dass D._______ nur an seinem Geld interessiert gewesen sei, dass dieser namentlich die für die Reise in die Schweiz gesammelten Geldbeträge an sich genommen und behalten habe, dass der Beschwerdeführer in Benin "(…)" der "Parti du renouveau démocratique" (PRD) gewesen sei, jener Freund der "Renaissance du Bénin" (RB) angehöre, und dieser ihm deswegen gedroht und erklärt habe, mit der Reise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht einverstanden zu sein, dass D._______ den Beschwerdeführer daher auch weder bei der Beschaffung des Visums in Ghana noch bei der Einreise unterstützt habe und beispielsweise ohne Wissen des Beschwerdeführers die Reise umgebucht und diesen schliesslich bei der Ankunft in F._______ am (…) Juni 2015 ohne Geld zurückgelassen habe und einige Tage später allein nach G._______ zurückgekehrt sei, wo er seither lebe,

E-6855/2015 dass der Beschwerdeführer durch die umgebuchte Reise verspätet in die Schweiz gelangt sei und die Ausstellung verpasst habe, worüber die Organisatoren der Ausstellung nicht erfreut gewesen seien, dass der Beschwerdeführer diesen seine missliche Lage erklärt habe, worauf er einige Tage auf Kosten der Festivalorganisatoren untergebracht worden sei, er danach selber eine Unterkunft habe suchen müssen und daher zur Heilsarmee gegangen sei, dass er nach einigen Tagen gar kein Geld mehr gehabt und schliesslich auf Anraten anderer Personen in B._______ ein Asylgesuch gestellt habe, dass er zum Beleg seiner Identität drei Reisepässe, einen Identitätsausweis, Flugbestätigungen, ein Einladungsschreiben der Organisation E._______ und Informationen zu seinem Kunstschaffen zu den Akten reichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es gebe aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Heimatstaat in einer gemäss Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt werde, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 7. Januar 2007 ausserdem Benin als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb Asylgesuche beninischer Staatsangehöriger abgewiesen würden, ausser es ergäben sich Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung, was gemäss den vorliegenden Akten jedoch nicht der Fall sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,

E-6855/2015 dass eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei, dass weiter die zuständige Behörde anzuweisen sei, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, über eine allfällige bereits erfolgte Datenweitergabe sei er in einer separaten Verfügung zu informieren, dass der Instruktionsrichter am 30. Oktober 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte und verfügte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,

und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Verfahren die Beschwerdefrist fünf Arbeitstage betrug (Art. 108 Abs. 2 AsylG), das SEM jedoch in seiner Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise eine Frist von 30 Tagen nannte (vgl. angefochtene Verfügung vom 25. September 2015 S. 5), die der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 23. Oktober 2015 einhielt,

E-6855/2015 dass der ausländische, sich erst seit wenigen Monaten in der Schweiz aufhaltende und im Verfahren nicht verbeiständete Beschwerdeführer die Fehlerhaftigkeit der behördlichen Rechtsmittelbelehrung offensichtlich nicht erkannte und zweifellos auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, weshalb ihm aus diesem Fehler des SEM praxisgemäss kein Nachteil erwachsen darf (vgl. hierzu etwa UHLMANN/SCHWANK in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Nr. 19 ff. zu Art. 34 VwVG m.w.H. auf Lehre und Praxis), dass somit auf die formgerecht eingereichte Beschwerde unter folgendem Vorbehalt einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, weil die vorliegende Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),

E-6855/2015 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer vornehmlich Schwierigkeiten mit einem angeblichen Freund geltend macht, der ihm namentlich wegen unterschiedlicher politischer Auffassungen das Leben schwer gemacht, ihm beispielsweise Gelder gestohlen und ihn zuletzt allein in der Schweiz zurückgelassen habe, dass das SEM in diesem Zusammenhang zutreffend ausführte, diese Probleme mit D._______ seien aufgrund krimineller und unseriöser Geschäftsmethoden, nicht aber aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund erfolgt, dass das SEM richtigerweise weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe keine Gründe geltend gemacht, derentwegen er sich vor einer Rückkehr nach Benin fürchten müsste, dass den Ausführungen vielmehr zu entnehmen sei, die Geschäftsbeziehung zu D._______ seien mit der Reise in die Schweiz beendet worden, zumal jener den Beschwerdeführer seither nicht mehr behelligt habe, dass diese Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung das Gericht überzeugen und festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich festhalten liess, dass er sich von den Behörden in Benin nicht bedroht fühle (vgl. Protokoll Anhörung S. 7), und vor diesem Hintergrund und aufgrund der gesamten Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht auf eine individuell gegen ihn gerichtete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geschlossen werden kann, dass das SEM in diesem Zusammenhang ausserdem zutreffend darauf hingewiesen hat, dass Benin als verfolgungssicherer Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten und allenfalls künftig befürchteten Nachstellungen seitens D._______ von einer Privatperson ausgehend und vor diesem Hintergrund asylrechtlich unbeachtlich sind, weil er sich gegen allfällige weitere Übergriffe zur Wehr setzen könnte, indem

E-6855/2015 er sich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden seines Heimatlandes wendet, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in

E-6855/2015 Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Heimatland gemäss seinen Angaben eine eigene Boutique besitzt und ausserdem mit zahlreichen Reisen in verschiedene Länder den Lebensunterhalt verdient hat, und dass seine Ehefrau und Kinder im Heimatstaat leben, dass der Vollzug der Wegweisung daher zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

E-6855/2015 dass für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht und an dieser Stelle immerhin festgehalten werden kann, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass nach dem Gesagten die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos wird.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6855/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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