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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2020 E-6847/2019

16 janvier 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,839 mots·~9 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist) | Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6847/2019

Urteil v o m 1 6 . Januar 2020 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), Marokko, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2019 / N (…).

E-6847/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______; er habe Marokko am 29. September 2019 Richtung Spanien verlassen. Er reichte keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise oder Beweismittel zu den Akten, behauptete jedoch, minderjährig zu sein. Diese Altersangaben wurden jedoch inzwischen durch ein von der Jugendanwaltschaft C._______ beim Institut für Rechtsmedizin C._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 20. November 2019 widerlegt. Gestützt auf eine körperliche Untersuchung, eine Handknochenaltersanalyse, eine zahnärztliche Untersuchung sowie eine Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse des Beschwerdeführers gelangt das Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht; das behauptete Alter von [minderjährig] sei mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren; es sei von einem tatsächlichen Mindestalter von 21.6 Jahren auszugehen. B. B.a Am 16. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Asyl, er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ zugewiesen. B.b Am 18. Oktober 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ in C._______ und war unbekannten Aufenthalts. Am 28. Oktober 2019 tauchte er wieder auf. B.c Am 31. Oktober 2019 verliess er das BAZ erneut; vorher unterzeichnete er am 30. Oktober 2019 die Vollmacht für seine ihm im Rahmen seines Asylverfahrens nach Art. 102 ff. AsylG (SR 142.31) beigeordnete Rechtsvertreterin und weitere Mitarbeitende des HEKS Rechtsschutzes für das Bundeszentrum. B.d Am 11. November 2019 schrieb das SEM das Asylgesuch formlos ab, gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis Satz 2 AsylG. B.e Am 15. November 2019 wurde er von der Polizei verhaftet und es wurde ein Verfahren wegen Diebstahls und Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gegen ihn eingeleitet.

E-6847/2019 B.f Nach der erfolgten Altersabklärung (vgl. Bst. A) wurde er erneut dem BAZ in C._______ übergeben, wo am 21. November 2019 sein Asylverfahren vom SEM wiederaufgenommen wurde. B.g Am 23. November 2019 verliess der Beschwerdeführer das BAZ C._______ zum dritten Mal; er ist seither unbekannten Aufenthalts. C. Am 2. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer mittels Schreiben an seine Rechtsvertreterin von der Vorinstanz das rechtliche Gehör bezüglich einer vermuteten Identitätstäuschung (falsche Altersangaben) gewährt und eine Frist gesetzt. D. Am 5. Dezember 2019 erklärte die Rechtsvertreterin gegenüber der Vorinstanz, sie könne zu dem Vorwurf der Identitätstäuschung nicht Stellung nehmen. Sie habe mit dem Mandanten nur einmal kurz gesprochen, da dieser seit dem 31. Oktober 2019 verschwunden sei. Er habe keine Identitätspapiere besessen und sei nach eigenen Angaben Analphabet. Aus ihrer Sicht sei das Mandat durch den Abschreibungsbeschluss vom 11. November 2019 automatisch erloschen, das rechtliche Gehör sei demnach direkt dem Beschwerdeführer zu gewähren. E. Am 12. Dezember 2019 erliess die Vorinstanz einen ablehnenden Asylentscheid, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. Der Entscheid wurde am 12. Dezember 2019 der Rechtsvertretung im BAZ übermittelt. F. Am 13. Dezember 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin den Empfang des Entscheids, erklärte jedoch, sie habe bereits am 5. Dezember 2019 mitgeteilt, dass das Mandat mit Abschreibungsbeschluss vom 11. November 2019 erloschen sei, weshalb sie den Entscheid der guten Ordnung halber an die Vorinstanz retourniere. G. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 (vgl. N […]) erklärte der Sachbearbeiter des SEM gegenüber der Rechtsvertreterin, dass aus Sicht der Vorinstanz die Niederlegung des Mandats nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 102h Abs. 3 und 4 AsylG möglich sei. Der Umstand,

E-6847/2019 dass ein Asylsuchender verschwinde und wiederauftauche, sei kein Grund für das Erlöschen des Mandats. H. Mit Beschwerdeeingabe vom 23. Dezember 2019 beantragte ein weiterer Rechtsvertreter des HEKS Rechtsschutzes die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks formloser Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 3bis AsylG; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt sowie die unentgeltliche Prozessführung einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 30. Dezember 2019 vollständig vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Nichteintreten

E-6847/2019 auf offensichtlich unzulässige Beschwerden liegt in der Kompetenz des Einzelrichters oder der Einzelrichterin (Art. 23 VGG; Art. 111 Bst. b AsylG).

Nachdem vorliegend zwar die Unzulässigkeit der Beschwerde festzustellen sein wird, dies aber nicht als offensichtlich zu qualifizieren ist, ist der Entscheid in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern zu treffen.

4. Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Das Doppel der Beschwerdeschrift, welche der Vorinstanz bisher nicht bekannt gegeben wurde, wird dem SEM mit dem heutigen Urteil übermittelt.

5. 5.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die drei genannten Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdelegitimation ist eine Sachurteilsvoraussetzung und von Amtes wegen zu prüfen. Bei fehlender Legitimation ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 5.2 Fraglich ist vorliegend die Legitimationsvoraussetzung des aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses (vgl. dazu ISABELLE HÄNER, in AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.]: VwVG Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2019; Kommentar zu Art. 48 VwVG Rz 22). In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe – obwohl er derzeit unbekannten Aufenthalts sei – ein konkretes Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG, weshalb die Beschwerde zu behandeln sei. Dieser Ansicht kann aus den folgenden Gründen nicht gefolgt werden: 5.3 Nach Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer bereits dreimal aus dem Bundesasylzentrum entfernt. Seit dem 31. Oktober 2019 ist er unbekannten Aufenthalts (vgl. Bst. D). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hat er durch dieses Verhalten hinreichend deutlich signalisiert, an der Fortführung seines Asylverfahrens kein Interesse zu haben.

E-6847/2019 5.4 Zwar behauptete der Beschwerdeführer selbst, minderjährig zu sein, und auch in der Beschwerde wird weiterhin mit der Minderjährigkeit argumentiert. Es wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seines jugendlichen Alters der Tragweite seines Handelns nicht bewusst sei. Der nur behaupteten Minderjährigkeit steht jedoch das Untersuchungsergebnis des rechtsmedizinischen Instituts B._______ gegenüber. Namentlich wurde ein klar über 18 Jahren liegendes Mindestalter in der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse festgestellt; die festgestellten Altersspannen der anderen Befunde (zahnärztliche Untersuchung; Handknochenaltersanalyse) beziehen sich auf ein tieferes Mindestalter, überlappen sich aber mit der Skelettaltersanalyse. Praxisgemäss stellt ein derartiges Ergebnis einer umfassenden Altersabklärung ein starkes Indiz für die Volljährigkeit dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Auch das Gericht geht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer auf jeden Fall volljährig ist. Dieser Umstand ist auch dem Rechtsvertreter bekannt (vgl. Beschwerdeeingabe B.I Ziff. 2), weshalb die Ausführungen betreffend die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht verfangen und sein Verhalten nicht zu entschuldigen vermögen. 5.5 Der Beschwerdeführer hatte demnach im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde (und hat auch weiterhin) kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügung. Es fehlt somit an einer erforderlichen Eintretensvoraussetzung. 5.6 Der Rechtsvertreter wirft in der Eingabe vom 23. Dezember 2019 verschiedene Fragen auf und behauptet, diese könnten sich im Zusammenhang mit untertauchenden Asylsuchenden während des Verfahrens im Bundesasylzentrum jederzeit wieder stellen und könnten, wenn vorliegend das Rechtsschutzinteresse verneint werde, nie gerichtlich überprüft werden, was ein Eintreten auf die Beschwerde rechtfertige (Beschwerde A Ziff. 6 und 8). Er beruft sich damit auf die bundesgerichtliche Praxis, wonach ausnahmsweise auf das Erfordernis der Aktualität des Interesses verzichtet werden kann, wenn die aufgeworfene Frage andernfalls nie rechtzeitig richterlich überprüft werden könnte (vgl. ISABELLE HÄNER, a.a.O., Rz 23). Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung nicht. Die angerufenen Fragen betreffen den korrekten Verfahrensablauf des erstinstanzlichen Verfahrens, namentlich die Anwendung von Art. 31a Abs. 4 AsylG durch die Vorinstanz im Falle von Asylsuchenden, die zwischenzeitlich untertauchen.

E-6847/2019 Dass diese Fragen nie gerichtlich überprüft werden könnten, scheint eine unbegründete Befürchtung, die vorliegend jedenfalls das Fehlen eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht aufzuwiegen vermag. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es vorliegend an einer Eintretensvoraussetzung – nämlich einem aktuellen Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG – fehlt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 250.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kommt angesichts der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht in Frage. (Dispositiv nächste Seite)

E-6847/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 250.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Das Doppel der Beschwerdeeingabe wird dem SEM zur Kenntnis übermittelt. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Susanne Bolz

Versand:

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