Abtei lung V E-6841/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Februar 2010 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 7. September 2007 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Parteien Gegenstand Besetzung
E-6841/2007 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Äthiopiens, verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 8. September 1999 und gelangte über Italien am 14. September 1999 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Sie wurde am 24. September 1999 in der Empfangsstelle Genf zu ihren Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 11. November 1999 in Luzern statt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihr Heimatland wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen verlassen müssen. Die Polizei sei in ihre Wohnung gekommen, habe diese durchsucht und sie beschuldigt, Waffen versteckt zu halten. Sie seien geschlagen, bedroht und verhaftet worden, und man habe ihre Ernte in Brand gesteckt. Die Polizei habe jedoch nichts gefunden, wofür man sie hätte anklagen können. B. Am 2. Oktober 2001 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM nochmals zu ihren Asylgründen befragt. C. Mit Verfügung vom 28. November 2001 - eröffnet am 3. Dezember 2001 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2001 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Urteil vom 18. Juni 2003 wies die ARK die Beschwerde vollumfänglich ab. E-6841/2007 F. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2006 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch beim BFM ein. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich in der Schweiz seit geraumer Zeit exilpolitisch betätige. Sie bezahle im Rahmen ihrer Möglichkeiten regelmässig Unterstützungsbeiträge an die Oromo Liberation Front (OLF) und nehme an den monatlichen Versammlungen dieser Organisation teil. Zudem seien Familienmitglieder von politisch aktiven Oromo im Fall einer Rückkehr in das Heimatland einem hohen Risiko ausgesetzt, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Aus einem (beigelegten) Schreiben der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) gehe hervor, dass die äthiopische Vertretung in der Schweiz über die Aktivitäten von Exil- Oppositionellen sehr gut informiert sei. G. Am 29. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt zu ihren im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen angehört. H. Mit Verfügung vom 7. September 2007 - eröffnet am 10. September 2007 - stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig erhob das Bundesamt Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1200.-. I. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2007 an das Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und es sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. J. Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 stellte der Instruktionsrichter des neu zuständigen Bundesverwaltungsgerichts fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. E-6841/2007 K. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. November 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. In ihrer Replik vom 13. Dezember 2007 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest. M. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2007 reichte die Beschwerdeführerin weitere Beweismittel zu den Akten. N. Mit Verfügung vom 5. Januar 2010 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin habe im Juni 2009 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Gleichzeitig fragte das Gericht sie an, ob sie die Beschwerde zurückziehen wolle. In der Folge ging innert der gesetzten Frist keine Antwort ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein E-6841/2007 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Wie vorstehend (Bst. N) ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Eine Wegweisung in ihren Heimatstaat steht daher vorliegend nicht zum Entscheid an. Somit ist ausschliesslich die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand dieses Verfahrens. Die Asylgewährung wird in der Beschwerde nicht beantragt. 2. 2.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Wer sich darauf beruft, erst durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat sei eine Gefährdungssituation geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend E-6841/2007 (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft machen können. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Selbst wenn diese über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Lage in Äthiopien habe sich verschlechtert, sei zwar festzuhalten, dass die Beachtung der Menschenrechte und der Umgang mit Oppositionellen noch nicht westlichen Demokratiestandards entsprechen würden. Politische Gruppierungen und Organisationen, welche aus Sicht der Behörden ein Bedrohungspotenzial aufwiesen, würden vom Staat behindert oder zuweilen offen bekämpft. Eine systematische Verletzung der Men- E-6841/2007 schenrechte sowie eine systematische Verfolgung von politischen, religiösen oder ethnischen Gruppen finde aber nicht statt. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegengehalten, die Beschwerdeführerin gehöre als Tochter einer oppositionellen Familie und als Sympathisantin der OLF denjenigen Oromo an, die politischer Verfolgung, Diskriminierung und Willkür ausgesetzt seien. Dies gehe auch aus der (beigelegten) Bestätigung der OLF hervor. Nach der Einreise in die Schweiz habe die Beschwerdeführerin exilpolitische Tätigkeiten aufgenommen, womit sie bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. Ein weiterer Grund für das erneute Gesuch um Asyl bestehe in der sich seit dem Entscheid des Bundesamtes respektive dem Urteil der ARK massiv verschlechterten Lage in Äthiopien, insbesondere für die Oromo. Die politische Situation in ihrem Heimatland habe sich zunehmend verschärft. Das äthiopische Regime liefere Anschauungsunterricht, wie die politische Opposition gewaltsam unterdrückt werden könne: mit Drohungen, Medienkontrolle und Wahlbetrug. Nach den Wahlen im Mai 2005 sei es zu Ausschreitungen, Strassenschlachten und Säuberungsaktionen gekommen, wobei nach offiziellen Angaben 46 Personen getötet und Zehntausende verhaftet worden seien. Diese Konflikte hätten bisher nicht gelöst werden können und würden weiterhin andauern. Die Vorinstanz setze sich in ungenügender Weise mit diesen Umständen auseinander. Die Begründung, die Beschwerdeführerin sei in Äthiopien nicht verfolgt worden, sei für das zweite Asylverfahren zweitrangig. Daraus zu schliessen, ihre exilpolitischen Tätigkeiten führten bei einer Rückkehr nicht zu einer Verfolgung, entbehre jeglicher Logik. Sodann gehöre ihr Z._____ ebenfalls der OLF an; deshalb würde sie bei einer Rückkehr unabhängig vom eigenen Verhältnis zur OLF in asylrelevanter Weise einer Reflexverfolgung unterliegen. Der Umstand, wonach es äthiopische Staatsangehörige geben soll, die nur zwecks Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einer regimekritischen Tätigkeit in der Schweiz nachgingen, sage ebenfalls nichts über die asylrelevante Gefährdungssituation im konkreten Fall aus. Die Beschwerdeführerin sei keineswegs zwecks Aufenthaltsbewilligung der OLF beigetreten. So habe sie beispielsweise nie demonstriert. Zudem habe sie, wiederholt nach dem konkreten Betrag für die OLF gefragt, keine genaue Antwort gegeben. Dies deute darauf hin, dass sie die Organisation zwar freiwillig und regelmässig unterstütze, dies jedoch E-6841/2007 nicht hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens. Andernfalls hätte sie den Betrag sicher auswendig gewusst und die Belege aufbewahrt. 3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren wegen ihres politisch aktiven Vaters und Bruders geltend gemachte Verfolgung nicht als glaubhaft habe erachtet werden können. Was das Vorbringen angehe, ihr Z._____ sei ein bekannter Exilpolitiker der OLF, weshalb sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit einer Reflexverfolgung rechnen müsse, sei festzuhalten, dass es sich hierbei um eine durch nichts belegte Behauptung handle. 3.4 In der Replik wird entgegnet, mit den beigelegten Faxschreiben und Faxkopien werde belegt, dass es sich beim Z._____ der Beschwerdeführerin um einen in den USA aufgenommenen Flüchtling handle. Sie wäre bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Sie sei ethnische Oromo, Angehörige der OLF und insbesondere Tochter, Schwester und Nichte aktiver oppositioneller Oromo. 4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz, Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und deshalb - das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe - die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 4.1 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und registriert wurde. E-6841/2007 Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschränken sich vorliegend auf das Bezahlen von Unterstützungsbeiträgen an die OLF und das Teilnehmen an den monatlichen Versammlungen, nicht aber an öffentlichen Demonstrationen. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass ihr erstes Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden ist. Wie bereits ausgeführt, hatte sie geltend gemacht, sie habe wegen der politischen Aktivitäten ihrer Familienangehörigen Probleme gehabt. Dieses Vorbringen hielten die Asylbehörden jedoch nicht für glaubhaft. Es fehlen sodann jegliche Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Selbst wenn die äthiopischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt hätten, dürften sie diese aufgrund ihres Profils nicht als Gefährdung für das äthiopische Regime einstufen. Zur Abklärung mittels Botschaftsanfrage besteht daher keine Veranlassung, so dass der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. 4.2 Wie von der ARK und später auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt, wird die sogenannte Reflexverfolgung anerkannt, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, dieser aber mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied oder einen Gruppenzugehörigen richtet (EMARK 2005 Nr. 21). Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Z._____ sei ein in den USA aufgenommener Flüchtling. Dies allein vermag jedoch nicht zu genügen. Es bestehen nämlich keinerlei Hinweise, wonach sie dadurch in das Visier der äthiopischen Behörden geraten wäre. Wie bereits ausgeführt, wurden ihre anlässlich des ersten Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Aspekt nicht. Der Beweisantrag, es sei im Rahmen einer Botschaftsanfrage die Gefährdung (im Sinne einer Reflexverfolgung) wegen ihres Z._____ abzuklären, ist abzuweisen. 5. Der Eventualantrag, es sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Wegweisung festzustellen und es sei der Beschwerdeführerin die vorläufige Aufnahme zu gewähren, ist aufgrund der erteilten Aufenthaltsbewilligung B gegenstandslos geworden (vgl. E. 1.4 vorstehend). E-6841/2007 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 8. Da vorliegend kein asylrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht gegeben ist, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6841/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, an das BFM und an die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 11