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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2015 E-6837/2015

29 octobre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,604 mots·~8 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6837/2015

Urteil v o m 2 9 . Oktober 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 10. September 2015 / N (…).

E-6837/2015 Sachverhalt: A. Mit undatierter Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo – eingegangen am 1. Februar 2011 – suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. B. Am 3. Februar 2011 forderte die Botschaft die Beschwerdeführerin auf – sofern sie am Gesuch festhalte – ihre Asylgründe detailliert darzulegen und allfällige Beweismittel einzureichen. C. Mit Schreiben vom 3. März 2011 erläuterte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Asyl und Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und sei während des Krieges am Bein verletzt worden. Nach Beendigung des Krieges sei sie ein Jahr lang inhaftiert und am 5. April 2010 freigelassen worden. Fortan habe sie sich ein Mal pro Monat in einem militärischen Lager melden und dort ihre Unterschrift leisten müssen. Als Beweismittel reichte sie Arztunterlagen, ein Dokument "Detention Attestation" vom ICRC sowie ein Dokument "Release Certificate" zu den Akten. D. Am 28. April 2015 hörte die Schweizerische Botschaft in Colombo die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen an. Ergänzend zu den bisherigen Angaben führte sie aus, sie sei der LTTE im Jahr 2005 beigetreten und habe für die Sea Tigers in der (…)-Abteilung gearbeitet. Sie müsse jetzt keine Unterschrift mehr leisten, werde jedoch immer wieder von Leuten angerufen, die sich erkundigen würden, warum sie nicht zu Hause sei. Teilweise seien die Sicherheitskräfte auch im Laden, in dem sie gearbeitet habe, vorbeigekommen. Sie hätten sie jeweils gefragt, warum sie nicht verheiratet sei. E. Mit Verfügung vom 10. September 2015 bewilligte das SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.

E-6837/2015 F. Mit Eingabe der Beschwerdeführerin an die Botschaft, datiert vom 6. Oktober 2015, erhob sie Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Am 14. Oktober 2015 überwies die Botschaft die Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 26. Oktober 2015 einging. Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Neben den bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumenten reichte die Beschwerdeführerin Kopien von Identitätsdokumenten sowie medizinische Unterlagen zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013, 2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-6837/2015 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE 2011/10 E. 3.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, man könne den Bedenken der Beschwerdeführerin vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte durchaus folgen. Die von ihr

E-6837/2015 geltend gemachte Angst davor vermöge jedoch die Wahrscheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinlänglich zu begründen. Die regelmässigen Kontrollanrufe und das Patrouillieren vor dem Laden würden aufgrund ihrer Art und Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Dass es in den letzten zwei Jahren zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei, lasse sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. 5.2 Die Beschwerdeführerin führt auf Beschwerdeebene aus, ehemalige LTTE-Mitglieder hätten den Sicherheitskräften weitere Informationen über sie gegeben. Nun werde sie gesucht. Ihr Bruder und ihre Mutter seien über sie befragt worden. Man habe ihnen gesagt, sie müsse sich in B._______ für eine Befragung melden. Sie sei von ihrer Mutter vorgewarnt worden und habe sich bei anderen Verwandten versteckt. Am 18. August 2015 hätten die Sicherheitskräfte bei ihrem Onkel, wo sie gelebt habe, nach ihr gesucht. Sie sei nicht mehr sicher. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammenhang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den "Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August 2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid unterliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle nicht genügend intensiv sind, um als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gelten zu können. Dies gilt ebenfalls für die auf Beschwerdeebene vorgebrachte angebliche Suche nach ihr und den Vorfall vom 18. August 2015, den die Beschwerdeführerin kaum substantiiert darlegt. Sie gehört demnach nicht zu dieser Risikogruppe. Auch sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie zu einer der andern Risikogruppen gehören könnte. Weitergehend legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einem anderen Beschwerdegrund mangelhaft

E-6837/2015 sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Aus den eingereichten Beweismitteln kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Ihr ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und sie ist nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6837/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die Schweizerische Botschaft in Colombo.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

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