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Bundesverwaltungsgericht 02.12.2008 E-6815/2008

2 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 mots·~10 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl

Texte intégral

Abtei lung V E-6815/2008/ {T 0/2} Urteil v o m 2 . Dezember 2008 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiber Urs David. A._______, Tunesien, vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 (E-5799/2006) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand

E-6815/2008 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller stellte am 1. Januar 2006 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit behördlichen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit seinem Bruder B._______, welcher Mitglied der islamistischen Bewegung „Ennahda“ gewesen und (...) aus dem Gefängnis entlassen worden sei. Mit Verfügung vom 30. Januar 2006 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft ab, verfügte die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den ablehnenden Asylentscheid begründete das Bundesamt mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und folglich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Den Vollzug der Wegweisung erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Eine bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) eingereichte Beschwerde vom 23. Februar 2006 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 vollumfänglich ab. Das Gericht bestätigte in umfassenden Erwägungen die vorinstanzlich erkannte Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen, insbesondere die Zweifel an der vorgebrachten und bislang unbelegten Identität sowie an der angeblichen Verwandtschaft zum Bruder B._______ und zu einem weiteren, (...) Bruder; ergänzend erkannte es die flüchtlingsrechtliche Unbeachtlichkeit der Asylvorbringen mangels zureichender Intensität der geltend gemachten Benachteiligungen. Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Wegweisungsvollzuges hielt die ARK insbesondere fest, dass dem Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr keine völkerrechtswidrige Behandlung drohe. Ein Gesuch vom 23. Juli 2008 um Verlängerung der Ausreisefrist wurde vom BFM mit Schreiben vom 25. Juli 2008 abschlägig beantwortet. B. Mit Eingabe vom 15. September 2008 reichte der Gesuchsteller beim BFM ein „Wiedererwägungsgesuch“ ein, mit welchem er die Vorinstanz um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 30. Januar 2006, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eventualiter um Ge- E-6815/2008 währung der vorläufigen Aufnahme ersuchte. Der Gesuchsteller bekräftigt darin im Wesentlichen die bisherigen Asyl- und Identitätsvorbringen und macht neue Beweismittel in Form verschiedener Geburtsurkunden und Todesscheine von Angehörigen geltend, welche er zwischenzeitlich mühsam durch einen Freund und nach Zahlung von Schmiergeldern beim Zivilstandsamt habe erhältlich machen können; aus diesen gingen seine Identität und die Verwandtschaft zum Bruder B._______ nunmehr erwiesenermassen hervor. Im Übrigen macht der Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass er die geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen, selbst wenn sie je nicht rechtsgenügliche Intensität aufwiesen, auf die Dauer doch als belastend und unerträglich empfunden habe. Aufgrund dessen habe er nun Anspruch auf Wiederaufnahme des ordentlichen Verfahrens und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls oder zumindest der vorläufigen Aufnahme, zumal auch eine schwerwiegende persönliche Notlage vorliege. C. Mit Verfügung vom 25. September 2008 lehnte das BFM das „Wiedererwägungsgesuch“ unter Kostenfolge ab. Dabei erklärte es seine Verfügung vom 30. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. Den ablehnenden Wiedererwägungsentscheid begründete die Vorinstanz damit, dass die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens weder neu noch wesentlich seien. Auch habe der Gesuchsteller nicht rechtsgenüglich dartun können, weshalb er diese neuen Beweismittel nicht bereits im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. In jenem Verfahren hätten BFM und Bundesverwaltungsgericht die angebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bereits gewürdigt. Die Vorbringen des Gesuchstellers im Wiedererwägungsgesuch hätte dieser statt in einem Wiedererwägungsverfahren rechtskonformerweise in einem Revisionsverfahren geltend machen müssen. Die Rechtskraft der Verfügung vom 30. Januar 2006 bleibe daher bestehen und das Wiedererwägungsgesuch müsse entsprechend abgewiesen werden. Hinsichtlich der Frage des allfälligen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notla- E-6815/2008 ge verweist das BFM in Anrufung von Art. 14 AsylG auf die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. D. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2008 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Gesuchsteller unter Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege „Verwaltungsbeschwerde“ gegen die Verfügung vom 25. September 2008. In der Begründung wiederholt der Gesuchsteller den bisher geltend gemachten Sachverhalt und die Ausführungen gemäss „Wiedererwägungsgesuch“ vom 15. September 2008. Bezug nehmend auf den Inhalt der Verfügung vom 25. September 2008 hält der Gesuchsteller an der Neuheit der eingereichten Beweismittel fest und bekräftigt, dass diese erst zwischenzeitlich mühsam durch einen Freund und nach Zahlung von Schmiergeldern beim Zivilstandsamt hätten erhältlich gemacht werde können. Er (Gesuchsteller) habe die Dokumente erst im Sommer 2008 erhalten und somit nicht bereits im ordentlichen Verfahren einreichen können. Ferner macht er auf die kritische Menschenrechtslage in seiner Heimat aufmerksam und verweist hierzu auf zwei Berichte von Amnesty International. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Eingabe vom 24. Oktober 2008. Die zuständige Instruktionsrichterin hielt gleichzeitig fest, dass kein Anlass zur Anordnung irgendwelcher vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen bestehe. F. Mit Urteil vom 1. Dezember 2008 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des BFM vom 25. September 2008 vollumfänglich und ersatzlos auf. Ferner qualifizierte das Bundesverwaltungsgericht das „Wiedererwägungsgesuch“ vom 15. September 2008 als Gesuch um Revision des Urteils vom 30. Juni 2008 des Bundesverwaltungsgerichts, zu dessen Behandlung (unter der Verfahrensnummer E-6815/2008) es sich selber zuständig erklärte. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Übrigen fest, dass die vermeintliche Beschwerde vom 24. Oktober 2008, soweit sie revisionsrechtlich bedeutsamen Inhalt habe, als Ergänzung zum Revisionsgesuch vom 15. September 2008 im Revisionsverfahren zu berücksichtigen sein werde. E-6815/2008 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 In Anbetracht der oben dargelegten Prozessgeschichte und des erwähnten Inhalts des Urteils vom 1. Dezember 2008 hat sich das Bundesverwaltungsgericht somit vorliegend mit einem Revisionsgesuch vom 15. September 2008 (mit Ergänzung vom 24. Oktober 2008) zu befassen, welches sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 richtet. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision insbesondere verlangt werden, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren E-6815/2008 Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Die relative Einreichungsfrist beträgt laut dieser Bestimmung für den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG 90 Tage seit der Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG). 2.2 Der Gesuchsteller macht ausdrücklich neue Tatsachen und Beweismittel und somit implizit den Revisionsgrund des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ist zudem offensichtlich. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb – trotz seiner unkorrekten Betitelung („Wiedererwägungsgesuch“) und der Anrufung einer unzuständigen Behörde (BFM) – einzutreten. 3. 3.1 Aus der massgeblichen Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geht hervor, dass die Neuheit von Tatsachen oder Beweismitteln dann gegeben ist, wenn sie die Sachverhaltsbasis bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Beschwerdeentscheides beschlagen und bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Sämtliche vorliegend geltend gemachten Beweismittel beschlagen unzweifelhaft diese vormalige Sachverhaltsbasis, zumal mit ihnen eine verwandtschaftliche Zuordnung bewiesen werden soll, die im ordentlichen Asylverfahren Gegenstand von Glaubhaftigkeitszweifeln mit direkter Auswirkung auf die Würdigung der Flüchtlingseigenschaft bildete. Hingegen schliesst die genannte Bestimmung (in fine) solche Beweismittel von der revisionsrechtlichen Zugänglichkeit aus, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Die vorgelegten Beweismittel datieren einenteils vom Juni 2007 und andernteils vom August 2008. Letztere sind somit nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2008 entstanden E-6815/2008 und bleiben unbeachtlich. Erstere sind zwar aufgrund ihrer Datierung prima vista im revisionsrechtlichen Sinne als neu zu bezeichnen. In Berücksichtigung der wiederholten Behauptung des Gesuchstellers, wonach sämtliche Beweismittel zwischenzeitlich durch Bestechung des Zivilstandsamtes ausgestellt worden seien, müssten selbst die vermeintlicherweise vom Juni 2007 datierenden Dokumente als revisionsrechtlich unzugänglich bezeichnet werden, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass diese Dokumente gleichzeitig als folglich unecht zu qualifizieren wären. Eine abschliessende Erörterung dieser Frage kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. 3.2 Selbst unter hypothetischer Annahme ihrer Neuheit und revisionsrechtlichen Zugänglichkeit wird vom Gesuchsteller nicht zureichend dargelegt, aus welchen Gründen die Beweismittel bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Beachtung der dem Gesuchsteller obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht bereits im vorangegangen ordentlichen Rekursverfahren hätten geltend oder erhältlich gemacht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Es kann diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils selber (vgl. dort E. 5.2) verwiesen werden, wo dem Gesuchsteller in mehrfacher Hinsicht eine Missachtung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht hinsichtlich der Beweismittelbeschaffung (insbesondere betreffend seine Identität und angeblichen Verwandtschaftsverhältnisse) zur Last gelegt wird. 3.3 Schliesslich ist – wiederum unbesehen des bisher Erwogenen – festzustellen, dass sämtliche Beweismittel offensichtlich weder entscheidend noch erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind: Im angefochtenen Urteil (vgl. dort S. 11 mittlerer Abschnitt) wurde ausdrücklich erwogen, dass die Frage der verwandtschaftlichen Verhältnisse letztlich offen bleiben könne, da die Asylvorbringen auch sonst nicht glaubhaft und zudem auch nicht asylrelevant seien. Die revisionsweise vorgelegten Beweismittel hätten somit selbst dann nicht zu einem anderen Ergebnis des Beschwerdeverfahrens geführt, wenn sie dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 30. Juni 2008 bekannt gewesen wären beziehungsweise vorgelegen hätten. 3.4 Sämtliche übrigen Ausführungen in der Revisionseingabe und -ergänzung stellen eine blosse Kritik am revisionsweise angefochtenen E-6815/2008 Urteil und an der dadurch geschützten Verfügung des BFM dar. Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens besteht daher kein Raum für ihre Würdigung (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247). Der Gesuchasteller ist ferner darauf aufmerksam zu machen, dass die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden kann, der schon im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (vgl. Art. 46 VGG); ein Revisionsgesuch (oder andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf auch nicht dazu dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe rechtsgenüglich dargetan sind. Es erübrigt sich, auf den Inhalt des Revisionsgesuchs sowie die eingereichten Beweismittel näher einzugehen. Das Gesuch ist demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.-dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des Erwogenen musste das Revisionsgesuch bereits zum vornherein als aussichtslos erscheinen. Somit ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 65 VwVG) abzuweisen, da es an einer materiellen gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung derselben fehlt. (Dispositiv nächste Seite) E-6815/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - C._______ (Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: Seite 9

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