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Bundesverwaltungsgericht 04.03.2019 E-681/2017

4 mars 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,349 mots·~17 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-681/2017

Urteil v o m 4 . März 2019 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), und ihr Kind B._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2016 / N (…).

E-681/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 9. Juni 2015 wurde sie zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu ihren Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 29. April 2016 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. B. Am 15. September 2016 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Sie habe die Schule bis zur achten Klasse besucht. Im Jahr 2002 habe sie den eritreischen Staatsangehörigen F._______ religiös geheiratet. Sie sei mit ihm nach G._______ gezogen, wo sie sich fortan um den gemeinsamen Haushalt gekümmert habe. Aus ihrer Ehe seien drei Kinder hervorgegangen. Im April 2013 sei sie mit ihrer Familie nach C._______ zurückgekehrt und habe dort gelegentlich als Kellnerin gearbeitet. Etwa Mitte des Jahres 2014 sei ihr Ehemann nach einem bewilligten Urlaub nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Stattdessen habe er sich tagsüber versteckt gehalten. Militärangehörige hätten ihn mehrmals zu Hause gesucht. Um ihren Ehemann dazu zu bringen, sich bei den Behörden zu stellen, habe man sie etwa im Oktober 2014 festgenommen und über einen Monat inhaftiert. Nachdem sie angeboten habe, ihren Ehemann zu suchen und ihn dazu zu bewegen, sich bei den Behörden zu stellen, sei sie entlassen worden. Man habe ihr eine Frist von zehn Tagen eingeräumt, innerhalb welcher sie ihren Ehemann ausfindig machen sollte. Sie habe ihren Mann innerhalb der angesetzten Frist nicht finden können, weshalb sie sich fortan versteckt gehalten habe. Nachdem Militärangehörige sie mehrmals zu Hause gesucht hätten, habe sie ihre Kinder bei ihrer Familie zurückgelassen und das Land im Januar 2015 illegal verlassen. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea habe sie Angst vor einer unverhältnismässigen Bestrafung, weil sie sich nicht an die Abmachung mit den Militärangehörigen gehalten habe, wonach sie ihren Mann ausfindig machen und ihn dazu überreden sollte, sich zu stellen. Die Beschwerdeführerin reichte als Nachweis ihrer Identität ihre eritreische Identitätskarte (im Original) und eine Heiratsurkunde (in Kopie) zu den Akten.

E-681/2017 C. Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2017 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht sinngemäss die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft oder der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 13. April 2017 leitete der Zivilstandkreis (…) ein Schreiben vom 19. März 2017 (inkl. Übersetzung), welches die Scheidung der Beschwerdeführerin von F._______ bestätigen sollte, an die Vor-instanz weiter. G. Am (…) kam das Kind B._______ in der Schweiz zur Welt. H. Die Vorinstanz leitete mit Eingabe vom 30. November 2018 dem Bundesverwaltungsgericht eine Trauungsmitteilung, wonach die Beschwerdeführerin am 23. November 2018 den eritreischen Staatsangehörigen H._______ geheiratet hat, und eine Mitteilung einer Anerkennung des am (…) geborenen Kindes B._______ durch H._______ vom 27. März 2018 weiter. I. Aus organisatorischen Gründen innerhalb der Abteilung V wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur weiteren Behandlung am 20. Dezember 2018 auf Richterin Constance Leisinger übertragen.

E-681/2017 J. Unter Hinweis auf die erfolgte Heirat der Beschwerdeführerin mit einem asylberechtigten Flüchtling und der Kindesanerkennung durch den Ehemann wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 8. Januar 2019 zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ersucht. K. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 verfügte die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin und das Kind gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 131.42) als Flüchtlinge anerkannt würden und ihnen Asyl gewährt werde. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft weiterhin nicht erfülle und nicht als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG anerkannt werde. L. Die Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 angefragt, ob sie ihre Beschwerde – soweit nicht gegenstandslos geworden – betreffend die Frage der originären Flüchtlingseigenschaft zurückziehen wolle, wobei das Gericht festhielt, dass bei ungenutzter Frist aufgrund der Akten entschieden werde. Die Beschwerdeführerin liess die Frist ungenutzt verstreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-681/2017 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. In das Beschwerdeverfahren ist auch das am 17. Januar 2018 geborene Kind einzubeziehen. 2. Der Beschwerdeführerin und ihrem Kind wurde im Rahmen der Vernehmlassung mit Verfügung vom 11. Januar 2019 wiedererwägungsweise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Nachfolgend wird deshalb lediglich noch zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin die originäre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung respektive der Wiedererwägungsverfügung). Die Beschwerde ist im Übrigen – soweit die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges betreffend – gegenstandslos geworden und entsprechend abzuschreiben. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft

E-681/2017 sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und BVGE 2012/5 E. 2.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich die geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Desertion ihres Ehemannes und die illegale Ausreise aus ihrem Heimatland, hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung führt sie aus, die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten ihres Vorbringens widersprüchliche Aussagen gemacht. So habe sie in der BzP einerseits ausgesagt, ihr Ehemann sei im Mai 2014 desertiert, andererseits habe sie vorgetragen, die Desertion habe sich im Juli 2014 ereignet. Sodann habe sie angegeben, sie sei vom 15. August bis 28. September 2014 inhaftiert gewesen, an anderer Stelle habe sie demgegenüber ausgeführt, sie sei von Mitte Oktober 2014 bis circa anfangs Dezember 2014 wegen der angeblichen Desertion ihres Ehemannes in Haft gewesen. Ferner habe sie in der BzP angegeben, früh morgens verhaftet worden zu sein. Gemäss ihren Angaben während der Anhörung sei sie hingegen erst nachmittags verhaftet worden. Weiter habe sie in der BzP angegeben, sie sei verhaftet worden, bevor ihr Ehemann mehrmals von den Soldaten gesucht worden sei. Demgegenüber sei sie gemäss ihren Aussagen in der Anhörung erst verhaftet worden, nachdem die Soldaten mehrmals nach ihrem Ehemann gesucht hätten. In diesem Zusammenhang habe sie sich weiter insoweit widersprochen, als sie angegeben habe, ihr Ehemann sei zweimal von den Soldaten gesucht worden. An anderer Stelle sei hingegen die Rede davon gewesen, dass er insgesamt sechs Mal gesucht worden sei. Sie selbst habe sodann davon gesprochen, nach ihrer Haftentlassung noch sieben Mal gesucht worden zu sein. An anderer Stelle habe sie erklärt, sie sei persönlich vier Mal gesucht worden. Im Weiteren hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe die Umstände der angeblichen Festnahme und der anschliessenden Inhaftierung

E-681/2017 nur oberflächlich beschrieben. Ihre Aussagen hätten insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, dass sie das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt habe. Auch ihre Aussagen zur illegalen Ausreise seien teilweise abschweifend, teils ungenau ausgefallen und würden ebenfalls nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. Betreffend die illegale Ausreise führt die Vorinstanz aus, dass die Behandlung von Rückkehrenden, welche Eritrea illegal verlassen hätten, zur Hauptsache davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienststatus der Rückkehrer vor seiner Ausreise gehabt habe. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewandt. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie desertiert. Demnach habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Damit seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. 5.2 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und rügt damit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewandt, mithin Bundesrecht verletzt. Sie habe konstant ausgesagt, dass ihr Ehemann im Militärdienst gewesen sei und sich zu Urlaubszwecken im Mai 2014 zu Hause aufgehalten habe. Bezüglich der von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche wendet sie ein, sie verfüge über keinen hohen Bildungsstand und habe kein Vertrauen gegenüber den Behörden. Sie sei deswegen vor der BzP sehr

E-681/2017 nervös gewesen. Hinzu komme, dass sie sich aufgrund der langen Fluchtreise in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe. 6. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten ebenfalls zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr Ehemann aus dem eritreischen Nationaldienst desertiert ist und sie deswegen vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat einer Verfolgung seitens der eritreischen Behörden ausgesetzt war. Zwar ist zunächst festzustellen, dass der von der Vorinstanz angeführte Widerspruch im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Desertion des Ehemannes nicht in der in der angefochtenen Verfügung vorgebrachten Deutlichkeit besteht. Die Beschwerdeführerin erklärte zunächst, ihr Ehemann sei im Mai 2014 desertiert. Diese Aussage korrigierte sie insoweit, als sie an anderer Stelle vorbrachte, er sei im Juli 2014 nicht mehr zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt. In diesem Zusammenhang führte sie aber auch aus, dass dem Ehemann im Mai 2014 ein 40-tägiger Urlaub gewährt worden war, der Anfang Juli 2014 geendet habe (A5, Ziff. 7.01, S. 7). Die Beschwerdeführerin kann sich zunächst in diesem Sinne missverständlich ausgedrückt haben. Hingegen sind die anderen von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche zu bestätigen. Ein relevanter Widerspruch ist beispielsweise darin auszumachen, als die Beschwerdeführerin in der BzP auf Nachfrage hin zu Protokoll gab, Soldaten hätten zweimal bei ihr zu Hause nach ihrem Ehemann gesucht (A5, Ziff. 7.01, S. 7), in der Anhörung demgegenüber ausführte, man habe den Ehemann insgesamt etwa sechs Mal gesucht (A21, F63). Bezüglich ihrer Festnahme erklärte sie ferner in der freien Schilderung, sie sei am Tag ihrer Verhaftung zur Arbeit gegangen. Als sie nachmittags nach Hause zurückgekehrt sei, sei ihr Ehemann nicht mehr da gewesen. Nach ungefähr einer Stunde seien die Militärangehörigen gekommen und hätten sie mitgenommen (A5, Ziff. 7.01, S. 7). In der Anhörung führte sie demgegenüber aus, die Soldaten seien ganz früh am Morgen gegen sieben Uhr zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie festgenommen (A21, F74, F75). Auf Vorhalt dieses Widerspruchs konnte sie diesen nicht plausibel auflösen (A21, F166). Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin nicht im Stande war, die behördlichen Hausbesuche anschaulich zu schildern, erklärte sie hierzu doch lediglich, sie die Soldaten seien jeweils gekommen, hätten nach ihrem Ehemann gefragt und das Haus durchsucht, wenn sie ihnen seinen Aufenthaltsort nicht habe nennen können (A21, F64). Auch ihre Schilderungen zur angeblichen

E-681/2017 Festnahme sind trotz mehrmaliger Nachfrage allgemein und unsubstanziiert sowie ohne markante Details ausgefallen. So führte sie im Rahmen eines freien Berichts lediglich aus, die Soldaten seien an jenem Tag gekommen, hätten erneut nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe geantwortet, dass er nicht zu Hause sei. Man habe sie dann mitgenommen. Sie habe ihre Kinder weinend zurückgelassen (A21, F74). Auch auf entsprechende Aufforderung hin war sie nicht in der Lage, diese Situation ausführlicher zu beschreiben (A21, F75-F77). Die unsubstanziierten Schilderungen der Beschwerdeführerin zur anschliessenden Inhaftierung lassen ferner keine persönliche Betroffenheit erkennen (A21, F79-F84). Wäre die Beschwerdeführerin, wie von ihr vorgebracht, tatsächlich über einen Monat inhaftiert gewesen, wären von ihr dezidierte Aussagen zu erwarten gewesen. In diesem Zusammenhang hat sie sich, wie die Vorinstanz weiter zu Recht bemerkt, ohnehin auch bezüglich des Zeitpunktes ihrer Inhaftierung in einen weiteren Widerspruch verstrickt. So erklärte sie in der BzP, sie sei am 15. August 2014 festgenommen und am 28. September 2014 aus der Haft entlassen worden (A5, Ziff. 7.01, S. 7 f.). In der Anhörung führte sie demgegenüber zunächst aus, sie sei anfangs November entlassen worden (A21, F93), korrigierte diese Aussage jedoch später nochmals und erklärte, sie sei Mitte des 10. Monats verhaftet und anfangs des 12. Monats entlassen worden (A21, F94-F95, F164). Schliesslich konnte die Beschwerdeführerin auch nicht anschaulich von ihrer Zeit nach der Haftentlassung, in welcher sie sich bis zu ihrer Ausreise versteckt gehalten haben soll, berichten (A21, F96 ff.). Der Beschwerdeführerin ist es sodann auch nicht gelungen, die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche plausibel zu erklären (vgl. dazu A21, F163 ff.). Ferner konnte sie den vorinstanzlichen Erwägungen auch in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts Stichhaltiges entgegenhalten. Ohne auf weitere feststellbare Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, muss nach dem Gesagten von einem insgesamt konstruierten Gesuchvorbringen ausgegangen werden. 6.2 Der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach sie über einen niedrigen Bildungsstand verfüge, kein Vertrauen gegenüber Behördenmitgliedern habe und sich in der BzP aufgrund der Fluchtreise in einer schlechten psychischen Verfassung befunden habe, weshalb es zu einzelnen Unstimmigkeiten in ihren Aussagen gekommen sei, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin während der Befragungen keine derartigen Einschränkungen geltend machte. Auf Nach-

E-681/2017 frage hin erklärte sie in der BzP sogar ausdrücklich, dass es ihr gesundheitlich gut gehe (A5, Ziff. 8.02). In den Protokollen finden sich ferner keine Hinweise, wonach sie – sei es aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation oder aufgrund ihres Bildungsstandes – nicht in der Lage gewesen wäre, der Befragung zu folgen und die ihr gestellten Fragen zu beantworten. Auch war sie in der Anhörung im Rahmen der Rückübersetzung ohne weiteres in der Lage, Korrekturen anzubringen (A21, S. 21). Nach erfolgter Rückübersetzung bestätigte die Beschwerdeführerin den Inhalt der Protokolle schliesslich unterschriftlich als richtig und vollständig (A5, S.9; A21, S. 21). 6.3 Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6.4 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint.

E-681/2017 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind wurden am 11. Januar 2019 wiedererwägungsweise als Flüchtlinge anerkannt und ihnen wurde gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl in der Schweiz gewährt, womit die verfügte Wegweisung und deren Vollzug gegenstandslos geworden sind. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 10. Der Beschwerdeführerin wurde mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

E-681/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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