Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6809/2018
Urteil v o m 2 8 . Dezember 2020 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2018 / N (…).
E-6809/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 10. Oktober 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, vor der Ausreise habe er mit seiner Ehefrau und dem Sohn im Dorf B._______, Stadt C._______, Somaliland, gelebt. Er gehöre dem Familienclan D._______, Clan E._______, Subclan F._______, Subsubclan G._______, Subsubsubclan H._______ an. Seine Familie besitze ein Ackerfeld, das er bewirtschaftet habe. Ein Nachbar namens I._______ (nachfolgend: I._______) habe ihm das Ackerfeld strittig gemacht. I._______ gehöre dem mächtigeren Subsubsubclan J._______ an, welcher das Sagen innerhalb des Clan Issaq habe. I._______ habe wiederholt gedroht, ihm das Land wegzunehmen und ihn zu töten, da er von einem besseren Clan sei. Ein Gericht habe festgestellt, dass er einen Teil des Ackerfeldes an I._______ abtreten müsse. Dies sei nur erfolgt, weil I._______ einem einflussreicheren Subsubsubclan angehöre und das Gericht bestochen habe. In Somalia funktioniere alles, auch die Gerichte, mit Geld und Clan. I._______ habe weiterhin das ganze Ackerfeld gewollt und ihn deswegen regelmässig mit dem Tod bedroht und geschlagen. Er habe sich dreimal an den Clanältesten gewandt. Dieser habe versucht zu vermitteln, er habe aber ebenfalls dem mächtigen Subsubsubclan J._______ angehört und nichts bewirkt. Deshalb sei er (Beschwerdeführer) zur Polizei gegangen. Die Polizei habe nur einen Rapport verfasst; ansonsten habe sie nichts unternommen. Eines Tages sei I._______ mit einem Sackmesser auf ihn losgegangen. Er habe sich gewehrt und ihn mit einem Metallstück geschlagen. Nachdem ein anderer Nachbar den Tod von I._______ bestätigt habe, habe er sich bei einem Freund versteckt. Er habe beabsichtigt, sich der Polizei zu stellen, um seine Familie zu schützen. Ein paar Stunden nach dem tödlichen Unfall habe ihm seine Mutter abends telefonisch mitgeteilt, dass die Brüder von I._______ seinen Bruder getötet hätten. Wenn er sich den Behörden gestellt hätte, wäre er ebenfalls getötet worden, da die Behörden den Täter an die Familie des Opfers übergeben würden und diese Familie den Täter töten würde. Deshalb habe er sich zur Flucht entschieden und sei im Jahr 2013 ausgereist. Seine Ehefrau sei ebenfalls geflüchtet.
E-6809/2018 Der Beschwerdeführer reichte eine Geburtsurkunde, eine Identitätsbestätigung der Gemeinde vom 17. Mai 2011 und eine Beschwerde seiner Mutter ans Landesgericht von C._______ gegen die Familie von I._______ aus dem Jahr 2011 (inkl. Übersetzung) ein. B. Mit Urteil vom 5. Juli 2017 befand das Bezirksgericht K._______ den Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitstrafe von 32 Monaten, deren Vollzug im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt wurden. Im Übrigen wurde der Vollzug der Freiheitstrafe abzüglich der bisherigen Haft (452 Tage) angeordnet. Der bedingt ausgesprochene Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft L._______ vom 12. Januar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– gegen den Beschwerdeführer wurde nicht widerrufen. C. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 (eröffnet am 31. Oktober 2018) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung vom 30. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2018 hiess der Instruktionsrich-
E-6809/2018 ter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, forderte den Beschwerdeführer auf, eine Person als amtliche Rechtsvertretung vorzuschlagen, und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung. F. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 benannte der Beschwerdeführer MLaw EI Uali Emmhammed Said, angestellt bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Schreiben war eine Vollmacht beigelegt. G. Am 17. Dezember 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2018 setzte der Instruktionsrichter den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. I. Mit Replik vom 17. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Dem Schreiben war eine Honorarnote beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
E-6809/2018 von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer habe das Telefonat mit seiner Mutter, in welchem sie ihn über den Tod seines Bruders informiert habe, unsubstantiiert geschildert. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er das Telefonat in einer erlebnisgeprägten Weise schildere und Angaben zur eigenen Gedanken- oder Gefühlswelt oder zumindest zu den Interaktionen mache. Zudem habe er zu seiner Flucht widersprüchliche Angaben gemacht. An der Befragung habe er gesagt, er sei von seinem Dorf zu Fuss und mit einem Fahrzeug an die äthiopische
E-6809/2018 Grenze gelangt. An der Anhörung habe er gemeint, er sei zu Fuss an die äthiopische Grenze gegangen und hätte diese auch zu Fuss überquert. Erst in Äthiopien sei er mit einem Fahrzeug weitergereist. Er habe zwar in seinem Dialekt ein Wort benutzt, das "gehen" oder "fahren" bedeute, da er aber an der Befragung explizit von einem Geländewagen gesprochen habe, bleibe der Widerspruch bestehen. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er einerseits behauptet habe, seine Ehefrau und seine Mutter hätten keine Blutrache, sondern nur verbale Beschimpfungen zu befürchten, und andererseits angegeben habe, seine Ehefrau habe vor der Familie von I._______ flüchten müssen. Es entstehe der Eindruck, er versuche eine Bedrohungslage für sich und seine Familie zu konstruieren. Insgesamt habe er seine Vorbringen nicht glaubhaft dargelegt. Daran ändere die Beschwerde seiner Mutter ans Landgericht von C._______ nichts. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Telefonat mit seiner Mutter sei relativ kurz gewesen und habe stattgefunden, nachdem er I._______ getötet habe. Er habe sich in einem Schockzustand befunden. Als seine Mutter ihm von der Tötung des Bruders erzählt habe, sei ihm sofort klar gewesen, dass der Bruder von I._______ Familie getötet worden sei. Er sei wie gelähmt gewesen und habe Angst gehabt. Aus Reflex habe er das Telefonat beendet. Zudem seien bereits zwei Jahre vergangen, als er zum Telefonanruf befragt worden sei. Der Tod seines Bruders sei seine Schuld gewesen. Dies sei schwer zu verkraften gewesen und er mache sich deswegen Vorwürfe. Er versuche, die Erinnerung daran zu verdrängen. Aus diesen Gründen sei nachvollziehbar, dass er sich an den Ablauf des Telefonats, aber nicht mehr an alle Details erinnern könne. Es sei ihm nicht klar, welche weiteren Erzählungen die Vorinstanz erwartet hätte. Für die Flucht habe er stets dasselbe Wort, welches "gehen" und "fahren" bedeute, verwendet. Dadurch sei es zu Verwirrungen gekommen. Während der Anhörung habe er den Dolmetscher auf die falsche Übersetzung hingewiesen. Er habe geschildert, wie weit es zu Fuss bis zur äthiopischen Grenze gewesen sei. Dies stütze seine Aussage, er sei erst in Äthiopien mit einem Fahrzeug weitergereist. Es sei normal, dass bei einem Tötungsfall die Familie des Getöteten verbale Drohungen gegen die Familie des Angreifers ausspreche. Solche verbalen Drohungen müssten stets ernst genommen werden, da sie häufig zu körperlichen Übergriffen führten. Er habe gewusst, dass seine Familie in Gefahr sei. Er habe jedoch nicht damit gerechnet, dass I._______ Familie seine alte Mutter angreifen würde. Für seine Ehefrau sei die Gefahr eines Übergriffs jedoch grösser gewesen, weshalb sie aus Somalia geflüchtet sei. Die somalische Polizei biete den Bedrohten keinen Schutz. Angesichts der somalischen Verhältnisse wirke
E-6809/2018 die Angst seiner Ehefrau nicht konstruiert. Insgesamt habe die Vorinstanz die Unglaubhaftigkeit auf äusserst wenige Aussagen abgestützt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz aus einem angeblich vage geschilderten Telefonat und einem Widerspruch bei der Fluchtschilderung auf die Unglaubhaftigkeit der Tötung von I._______ schliesse. Er habe die Tötung von I._______ sehr detailreich und folglich glaubhaft dargelegt. Mit dem Mord an seinem Bruder habe I._______ Familie bewiesen, dass sie Rache geschworen habe. Er und seine Familie seien daher in Lebensgefahr. I._______ Familie gehöre einem höher gestellten Subsubsubclan an und habe grösseren Einfluss in der Region B._______. Sie sei sehr gut vernetzt, pflege Kontakt zur örtlichen Polizei und hindert diese am Eingreifen. Er habe sich mehrfach an den Clanältesten gewendet. Dieser sei zwar auf seiner Seite gewesen, habe ihm aber nicht geholfen. Er habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe ihn angehört, jedoch bewusst nichts unternommen, weil I._______ einem höheren Subsubsubclan angehöre und aus einer reichen Familie stamme, welche die Polizei immer wieder bestochen habe. In Somaliland werde das ganze Leben durch das Clansystem bestimmt. Einflussreiche Clanfamilien seien mit der Polizei und anderen Behörden vernetzt und würden so mitunter Einfluss auf das Rechtssystem nehmen. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf sei es wahrscheinlich, dass ihn die Polizei direkt an I._______ Familie ausliefere und er von der Familie aus Rache getötet werde. Er habe somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein. 5.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kontext des Mordes, der Fluchtumstände und der Verfolgung seien unglaubhaft. Es sei indes nicht ganz auszuschliessen, dass er ein solches Ereignis zu irgendeinem Zeitpunkt und an irgendeinem Ort erlebt habe. Falls das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubhaft halte, sei festzuhalten, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Nachbarn auf einer Landstreitigkeit beruht hätten. Die daraus resultierende Blutrache basiere nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 AsylG. Eine Asylrelevanz der Vorfluchtgründe wäre somit zu verneinen, womit sich auch die Frage einer allfälligen Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht stelle. 5.4 Der Beschwerdeführer erwidert in der Replik, er habe die von der Vorinstanz geltend gemachten Widersprüche in seiner Beschwerde aufgelöst. Die Tatsache, dass die Vorinstanz nicht ausschliesse, dass er den Mord und die darauffolgende Flucht zu irgendeinem Zeitpunkt erlebt habe, zeige
E-6809/2018 die nicht zu rechtfertigende Annahme der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen auf. Sein Nachbar habe einem höher gestellten Subsubsubclan angehört, grossen Einfluss in der Gegend gehabt und Kontakt zur Polizei gepflegt. Die Polizei würde ihn bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht schützen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer schilderte detailliert die Geschehnisse, bevor es zur tödlichen Auseinandersetzung mit dem Nachbarn gekommen ist. Anlässlich der Gerichtsverhandlung wegen der Landstreitigkeit habe sein Nachbar gefälschte Dokumente vorgelegt, auf welchen ein Teil seines Landes zu jenem des Nachbarn geschlagen worden sei. Das Gericht habe den Landteil seinem Nachbarn zugesprochen, weil er zum mächtigeren Subsubsubclan J._______ gehört und Geld gezahlt habe. Auch nach Abtreten des Landteils habe der Nachbar ihn bedroht und sein ganzes Land gefordert. Der Beschwerdeführer erzählte im Weiteren, wie er sich vergeblich dreimal an den Clanältesten gewandt und eine Polizeianzeige gemacht habe. Die Gespräche und Reaktionen des Clanältesten gab er anschaulich und eingehend wider. Er schilderte, dass der Clanälteste grundsätzlich auf seiner Seite gewesen sei, wegen des Clansystems aber nichts habe bewirken können. Die tödliche Auseinandersetzung erzählte er mit zahlreichen Realkennzeichen versehen. So führte er aus, er sei mit Tomaten in der Hand vom Ackerfeld gekommen als I._______ aufgetaucht sei und ohne etwas zu sagen auf ihn eingeschlagen habe. Nachdem er aufgestanden sei, habe ihn I._______ mit einem Sackmesser in der Hand gepackt. Er habe sich befreien können und mit einem Metallstück, das auf dem Boden gelegen habe, zugeschlagen. I._______ sei ohne zu bluten einfach umgefallen. Er habe ihn gehalten und "I._______" gerufen. Als dieser nicht geantwortet habe, sei er zu einem Nachbarn gerannt. Dieser habe nachgeschaut und ihm gesagt, I._______ sei tot. Nach seiner Flucht zu einem Freund habe er seine Mutter angerufen. Nach dem Inhalt des Telefongesprächs gefragt, antwortete der Beschwerdeführer, seine Mutter habe geweint und ihn gefragt, wo er sich aufhalte. Sie habe ihm gesagt, sein Bruder M._______ sei von I._______ Brüdern getötet worden. Dann habe sie dreimal wiederholt, er solle fortgehen und nicht dortbleiben. Er habe nichts gesagt, nur zugehört. Der Beschwerdeführer mag das Telefonat etwas kurz geschildert haben, das Gesagte ist jedoch nachvollziehbar. Zudem hat der Beschwerdeführer überzeugend erklärt, er habe sich während des Gesprächs in einem Schockzustand befunden. Des Weiteren fielen die Angaben des Beschwerdeführers an der Befragung und an der Anhörung zu den Clans, zum Namen des Nachbarn und zum zeitlichen Ablauf der Ereignisse
E-6809/2018 übereinstimmend aus. Die Vorinstanz konnte denn auch als einzigen Widerspruch aufführen, der Beschwerdeführer habe an der Befragung gesagt, er sei zu Fuss und mit einem Fahrzeug an die äthiopische Grenze gelangt, während er an der Anhörung meinte, er sei den ganzen Weg zu Fuss gegangen. Der Beschwerdeführer benutzte aber ein Wort in seinem Dialekt, das sowohl "gehen" als auch "fahren" bedeutet, weshalb dies zum Widerspruch hat führen können. Selbst wenn der Widerspruch bezüglich der Flucht tatsächlich bestehen würde, so genügt er angesichts der detaillierten Schilderung der Vorfälle nicht, deren Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen, zumal er offensichtlich aus Somalia geflüchtet ist. Die Vorinstanz meint schliesslich selbst, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Vorfälle zu irgendeinem Zeitpunkt an irgendeinem Ort erlebt habe. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer erlebte Vorfälle in einem erfundenen Kontext erzählen sollte, zumal es unklar ist, an welchem anderen Ort sich die Vorfälle hätten abspielen können. Die Angabe, seine Mutter und seine Ehefrau hätten vor allem verbale Beschimpfungen durch I._______ Familie zu befürchten, steht nicht im Widerspruch zur Flucht seiner Ehefrau aus Somalia aus Angst vor Rache. Der Beschwerdeführer hat gemutmasst, was seiner Ehefrau drohen könnte. Dies schliesst nicht aus, dass seine Ehefrau angesichts der Tatsache, dass bereits der Bruder des Beschwerdeführers durch I._______ Familie getötet worden ist, derart Angst empfand, dass sie sich zur Flucht entschloss. Angesichts der Nebensächlichkeit des Widerspruchs und der ansonsten schlüssigen, detaillierten und widerspruchsfreien Schilderung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft einzustufen. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem Nachbarn I._______, der einem höher gestellten Subsubsubclan angehörte, einen Streit um sein Ackerfeld hatte, er weder von dem Clanältesten noch von der örtlichen Polizei Unterstützung erhielt, er I._______ bei einer Auseinandersetzung getötet hat, I._______ Familie seinen Bruder aus Blutrache getötet hat und er daraufhin geflüchtet ist. 6.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Probleme des Beschwerdeführers mit dem Nachbarn, wenn sie denn glaubhaft wären, auf einer Landstreitigkeit und nicht auf einem asylrelevanten Motiv nach Art. 3 AsylG beruhten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers hing die Landstreitigkeit eng mit der Clanzugehörigkeit zusammen. Das Gericht entschied zu Gunsten von I._______, weil dieser einem höher gestellten Subsubsubclan angehörte. Aus dem gleichen Grund erhielt der Beschwerdeführer keine Unterstützung durch den Clanältesten sowie die örtliche Polizei und befürch-
E-6809/2018 tet, bei einer Rückkehr an I._______ Familie ausgeliefert zu werden. Benachteiligungen auf Grund der Clanzugehörigkeit können im somalischen Kontext ein asylrelevantes Motiv nach Art. 3 AsylG darstellen. Im vorliegenden Fall gehören der Beschwerdeführer und sein Widersacher dem gleichen Clan an, erst im Subsubsubclan unterscheidet sich die Clanzugehörigkeit. Es stellt sich somit die Frage, ob die unterschiedliche Clanzugehörigkeit auch in diesem Fall im Vordergrund steht und die Probleme des Beschwerdeführers somit auf einem asylrelevanten Motiv beruhen. Falls dies zu bejahen ist, stellt sich weiter die Frage, ob die somalischen Behörden in Somaliland gegenüber einem Mitglied eines schwächeren Subsubsubclans schutzfähig und schutzwillig sind. Sollte dies wiederum verneint werden, wäre dem Beschwerdeführer grundsätzlich Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit einer Freiheitstrafe von 32 Monaten bestraft. Falls die Asylgewährung im Raum stehen würde, wäre folglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer asylunwürdig ist. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch. Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend ist der rechtserhebliche Sachverhalt nicht erstellt und Rechtsfragen sind offen. Es ist nicht Sache des Gerichts als letztinstanzliche Beschwerdeinstanz Sachverhaltsabklärungen durchzuführen und erstmals über sich neu stellende Rechtsfragen zu entscheiden. Eine Kassation der angefochtenen Verfügung ist daher gerechtfertigt. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 30. Oktober 2018 ist aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung, insbesondere der sich neu stellenden Rechtsfragen, an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt Fr. 1'102.40
E-6809/2018 (inkl. Auslagen) ein. Der Betrag erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.40 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-6809/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'102.40 zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: