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Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 E-6809/2006

25 août 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,546 mots·~23 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Verfügung vom 28. November 2003 i.S. Asyl und Wegw...

Texte intégral

Abtei lung V E-6809/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . August 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. V.______, geboren (...), W.______, geboren (...), X.______, geboren (...), Y.______, geboren (...), Z.______, geboren (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. November 2003 / N ______; Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-6809/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer – kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.______ – verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2003 und gelangten über ihnen unbekannte Staaten am 18. März 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 27. März 2003 wurden die Beschwerdeführer im Empfangszentrum Altstätten (vormals: Transitzentrum) erstmals kurz befragt. Das Bundesamt führte gleichentags eine mündliche Zusatzbefragung ("Zusatzabklärung ohne Hilfswerk") betreffend die näheren Hintergründe der Ausreise der Beschwerdeführer durch. Für die Dauer des Asylverfahrens wurden sie danach dem Kanton A.______zugewiesen. Am 8. Mai 2003 wurden die Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen befragt. Die Vorinstanz verzichtete in der Folge auf weitere Abklärungen, namentlich eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführer. A.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im April 1992 für 20 Tage festgenommen und gefoltert worden. Im selben Jahr habe er die ihm angetragene Übernahme des Dorfschützeramtes verweigert. Später seien die Bewohner zum Verlassen des Dorfes ausgefordert und dieses danach in Brand gesteckt worden. Die Familie des Beschwerdeführers sei daher nach B.______ umgezogen. Dort sei er der Kurdenpartei HADEP beigetreten. Er habe an Sitzungen und Demonstrationen des Jugendflügels der HADEP teilgenommen. In B.______ sei er insgesamt etwa sechsmal für die Dauer zweier oder dreier Tage festgenommen worden. Man habe ihn jeweils beleidigt, geschlagen und mit Wasser bespritzt. Auch an seinen zwischenzeitlichen Aufenthalten in C._______ habe er drei zwei- bis dreitägige Mitnahmen erlebt. Die letzte Mitnahme sei am (...) erfolgt. Dabei seien Polizisten nach Hause gekommen und hätten ihm Ohrfeigen und Fusstritte verpasst. Mit Hilfe seines Anwalts und des Vaters sei er nach zwei oder drei Tagen freigekommen. Er habe sich in der Folge nur noch selten zu Hause aufgehalten, wo öfters nach ihm gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, auch Mitglied des Türkischen Menschenrechtsvereins IHD gewesen zu sein. A.b Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Asylgründen aus, sie sei ebenfalls Mitglied der HADEP gewesen, habe sich aber nicht aktiv be- E-6809/2006 tätigt und den Heimatstaat wegen des Ehemannes und des Kindes verlassen. Als die Polizei am (...), während ihrer Schwangerschaft, nach Hause gekommen sei, um ihren Ehemann festzunehmen, habe ein Beamter sie gestossen und sie sei zu Boden gefallen. Die Beamten hätten ihren Mann mitgenommen; sie sei mit Hilfe einer Nachbarin ins Spital gelangt, wo sie eine Frühgeburt gehabt habe. Nach etwa zehn Tagen sei sie nach Hause entlassen worden. Die Beamten seien danach wiederholt nach Hause gekommen, hätten ihren Mann gesucht und sie dabei beschimpft. A.c Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Mitgliedschaftsbelege der HADEP respektive der Nachfolgeorganisation DEHAP und des IHD, drei Fotografien des zerstörten Hauses des Beschwerdeführers im Heimatdorf, sowie ein Schreiben des Anwalts zur Bestätigung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Am 8. März 2003 fanden in einem Personenzug in D._______ Personenkontrollen statt. Dabei wurden die Beschwerdeführer polizeilich erfasst, wobei der Beschwerdeführer einen türkischen Reisepass, ausgestellt am (...) in B.______, auf sich trug. Er war zudem im Besitz eines Schengen-Visa (...), welches am 27. Februar 2003 von E._______ ausgestellt worden war. Die Beschwerdeführer reisten mit gültigen (...) für die Strecke F._______ und trugen ausserdem (...) für die Strecke G._______ auf sich. C. Mit Verfügung vom 28. November 2003 – eröffnet am 1. Dezember 2003 – stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten weder den Anforderungen an Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingaben vom 23. Dezember 2003 sowie 31. Dezember 2003 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) E-6809/2006 beantragten die Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 20. Januar 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 22. Januar 2004 zur Kenntnis gebracht. F. Am 10. April 2004 reichte der Beschwerdeführer nachträglich eine Bestätigung der DEHAP vom 3. März 2004 zum Beleg seines Mitgliedschaft bei der HADEP und DEHAP ein. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe von seiner Familie in B.______ erfahren, dass die Polizei (...) nach ihm gefragt habe. Seine Familie sei aufgrund staatlicher Repressionen gezwungen, den Wohnsitz in B.______ aufzugeben und nach H._______ zu ziehen. Seine zwei Brüder seien mittlerweile nach I._______ geflüchtet (...). Am 17. August 2005 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung J._______ vom 4. Juli 2005 ein, welchem zu entnehmen sei, dass er polizeilich gesucht werde. G. Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass das hängige Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht, Abteilung V, übernommen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. E-6809/2006 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-6809/2006 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 28. November 2003 aus, gesicherten Erkenntnissen des Bundesamtes zufolge hätten die Beschwerdeführer tatsachenwidrige Aussagen zu ihren Reisepapieren und Reisewegen gemacht. Dadurch würden massive Zweifel am Wahrheitsgehalt des von ihnen geltend gemachten Sachverhalts aufkommen. Soweit der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei seit 1994 insgesamt zwölf Mal für zwei bis drei Tage festgenommen worden, weil er als einfaches Mitglied der HADEP an Sitzungen und Demonstrationen teilgenommen habe, widerspreche dieses Vorbringen der allgemeinen Erfahrung. So sei nicht nachvollziehbar, dass die türkischen Behörden einen Verdächtigen derart oft für kurze Zeit mitgenommen haben sollen ohne je ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Zudem habe der Beschwerdeführer sich als einfaches Mitglied nicht in einer Weise exponiert, welches die Behörden hätte veranlassen können, in der geschilderten Weise gegen ihn vorzugehen. Die eingereichten Mitgliedschaftsbelege der HADEP/DEHAP vermöchten ebensowenig flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten wie das Bestätigungsschreiben des Anwalts. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Vorfälle im Heimatdorf geltend gemacht habe, die auf das Jahr (...) zurückgingen, komme diesen mangels genügend engem Kausalzusammenhang zwischen den damaligen Nachstellungen und der Flucht keine Asylrelevanz zu. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen könnten diese daher nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. 4.2 E-6809/2006 4.2.1 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer dagegen aus, die Vorinstanz habe ihnen zu Unrecht unterstellt, sie hätten sich in D._______ aufgehalten. Entgegen der diesbezüglichen Behauptung des Bundesamtes seien sie nicht (...) gereist. Sie hätten ihre Reisepässe durch die Schlepper beschaffen lassen, diese jedoch nie ausgehändigt bekommen. Nach einer K._______ seien sie um Mitternacht an einem geheimgehaltenen Land ausgeladen und von dort (...) in die Schweiz gefahren worden. Offensichtlich hätten die Schlepper die zurückbehaltenen Reisepässe für die Reise eines anderen Paares mit einem Kind benutzt, was in Schlepperkreisen keine Seltenheit sei. Zudem hätten die Beschwerdeführer diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht, was ebenfalls für deren Wahrheitsgehalt spreche. Insgesamt seien ihre Vorbringen daher als glaubhaft zu beurteilen. 4.2.2 Hinsichtlich der politischen Aktivitäten wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich über längere Zeit für die HADEP/DEHAP und den IHD eingesetzt und sei deswegen mehrmals festgenommen worden. Auch wenn nach der Auffassung der Vorinstanz diese Eingriffe in die physische Integrität für sich genommen allein keinen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten, seien diese doch geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zu untermauern. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien auch die eingereichten Beweismittel geeignet, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Im Übrigen habe das Bundesamt es unterlassen, bei der Beweiswürdigung vom Gesamtzusammenhang des Sachverhalts auszugehen. 4.2.3 In der Eingabe vom 23. Dezember 2003 wird ausserdem gerügt, das Bundesamt habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei misshandelt worden sei und deshalb eine Frühgeburt gehabt habe. 4.2.4 Insgesamt seien von der Vorinstanz keine ernsthaften Widersprüche dargelegt worden, und dem Beschwerdeführer sei der Nachweis der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG gelungen, mithin sei er als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 Nach Würdigung der vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Erwägungen und Folgerungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind. E-6809/2006 4.3.1 So hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei Mitglied der HADEP und deswegen behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen. Bei der Erstbefragung erklärte er explizit, er sei seit 1995 Mitglied der HADEP und habe unter anderem im Jahr 1994 eine Festnahme erlebt (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2 und 5). Gemäss Angaben bei der kantonalen Befragung will er seit 1994 Mitglied der HADEP gewesen, im Jahr 1994 jedoch nie, demgegenüber im Jahr 1995 einmal mitgenommen worden sein (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 11 und 12). Hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die HADEP/DEHAP führte er aus, er habe unter anderem an Demonstrationen teilgenommen, das letzte Mal habe er am (...) anlässlich L._______ mit Parteianhängern in B.______ demonstriert (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Diese Demonstrationsteilnahme erwähnte er bei der folgenden kantonalen Befragung nicht, führte stattdessen aus, er sei bei den Wahlen vom 3. November 2002 in B.______ "beim DEHAP" an der Urne gestanden (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6) respektive er sei an diesem Tag im M._______ in B.______ an der Urne gestanden (vgl. a.a.O. S. 13). Auch diese Aktivität als Wahlhelfer der HADEP/DEHAP hat der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Sodann hat er auch die – gemäss eigenen Angaben für den Ausreiseentschluss massgebliche – letzte Festnahme vom (...) ungereimt geschildert. Einmal sollen die Beamten zwischen 20.00 Uhr und 21.00 Uhr gekommen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 5), einmal soll diese letzte Festnahme am Morgen in der Frühe, nach Mitternacht (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 11) erfolgt sein. Als Grund für diese Festnahme vom (...) erklärte der Beschwerdeführer, er sei stets aus denselben Gründen festgenommen worden, nämlich weil er bei der HADEP/DEHAP aktiv gewesen sei, und zudem sei er Mitglied beim Menschenrechtsverein gewesen (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6). Andererseits erklärte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 3), er sei seit November 2002 – damit erst nach der angeblich letzten Festnahme vom (...) – Mitglied des Menschenrechtsvereins (IHD) gewesen, habe deswegen jedoch nie behördliche Probleme gehabt. Nicht glaubhaft ist sodann das Verhalten respektive die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er die letzten Monate vor der Ausreise (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6), beziehungsweise nach dem (...) aus Angst vor weiteren behördlichen Festnahmen und Repressalien nicht mehr zu Hause gewohnt habe, andererseits am 3. November 2002 während eines ganzen Tages offenbar E-6809/2006 unbehelligt in der Öffentlichkeit als Wahlhelfer der HADEP/DEHAP tätig sein konnte (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 13 und 15). Dieses Verhalten lässt sich weder mit der angegebenen hohen Verfolgungsfurcht noch mit der angeblich andauernden behördlichen Suche in diesem Zeitraum (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 6) vereinbaren. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seit (...) einen Anwalt in seiner Angelegenheit bevollmächtigt und dessen Dienste auch wiederholt in Anspruch genommen haben will, dabei aber nicht in der Lage war, dessen Adresse anzugeben (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4, Protokoll Ausländeramt S. 8). Soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 23. Dezember 2003 unter anderem festhält, das BFM habe unberücksichtigt gelassen, dass seine Ehefrau in der Türkei misshandelt worden sei und deswegen eine Frühgeburt erlitten habe, ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer bei den mündlichen Befragungen jeweils angegeben haben, die Beschwerdeführerin sei beim (angeblichen) Vorfall vom (...) von einem Beamten gestossen worden und auf den Rücken gefallen, was die vorzeitigen Wehen ausgelöst habe. Diese Aussagen lassen jedoch nicht auf eine Misshandlung im eigentlichen Sinne schliessen, mithin wären diese nachträglichen Äusserungen des Beschwerdeführers als nachgeschoben zu beurteilen. 4.3.2 Sodann hat auch die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der angeblichen Festnahme des Ehemannes vom (...) ungereimte Angaben gemacht. So führte sie aus, die Beamten seien an jenem Datum etwa um 22.30 Uhr (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4) respektive um 21.00 Uhr in ihre Wohnung eingedrungen, das wisse sie ganz genau (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6). Sodann ist den weiteren diesbezüglichen Schilderungen einmal zu entnehmen, die Beamten hätten sie, nachdem man sie gestossen habe, allein auf dem Boden zurückgelassen; sie habe Schmerzen bekommen und die Nachbarin informiert (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4); aufgrund der Aussagen bei der kantonalen Befragung ist aber davon auszugehen, dass die Wehenschmerzen bereits in Anwesenheit der Beamten eingesetzt hätten, sie dabei vergeblich die Beamten um Hilfe angefleht habe, eine Nachbarin danach ihr Weinen gehört habe und ihr zu Hilfe geeilt sei (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 6). Ebenfalls ungereimt sind ihre Angaben darüber ausgefallen, ob und wie oft ihr E-6809/2006 Ehemann vor der Ausreise nach Hause gekommen sei. Einerseits soll er in den letzten fünf Monaten vor der Ausreise "praktisch nicht" mehr heimgekommen sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4), andererseits soll der Beschwerdeführer nie mehr nach Hause gekommen sein, sie nur telefonisch kontaktiert haben (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 3). 4.3.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in zahlreichen und wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unterschiedliche, in ihrer Gesamtheit unglaubhafte Vorbringen getätigt haben. Die geltend gemachte Verfolgungssituation ist folglich nicht glaubhaft. 4.3.4 Hinsichtlich der Ereignisse aus dem Jahr (...) – die Weigerung der Übernahme des Dorfschützeramtes, das Niederbrennen des Heimatdorfes und des Wohnhauses des Beschwerdeführers – ist ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen mit der Vorinstanz festzustellen, dass der zeitliche und inhaltliche Zusammenhang zwischen diesen Vorfällen und der im Frühjahr 2003, mithin elf Jahre später, erfolgten Ausreise nicht mehr gegeben ist. Diese Feststellung wird dadurch bestätigt, als der Beschwerdeführer und seine Familie seinerzeit allfälligen weiteren Repressalien durch den Wegzug nach B.______ und damit durch Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entgehen konnten. Zudem hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Asylbefragungen den Ursprung für die ab 1994 oder 1995 – vgl. oben E. 4.3.1 – (angeblich) wiederholten Festnahmen jeweils auf seine politischen Aktivitäten für die HADEP/DEHAP zurückgeführt. Es ist an dieser Stelle schliesslich darauf hinzuweisen, dass die Aussagen bezüglich eines allfälligen Strafverfahrens in diesem Zusammenhang auch nicht glaubhaft ausgefallen sind: So will der Beschwerdeführer gemäss Angaben im Empfangszentrum (vgl. Protokoll S. 7) im Jahr (...), nach 20 Tagen Folter mit verbundenen Augen, vor ein ihm unbekanntes Gericht gestellt worden sein; anlässlich dieser Verhandlung sei er freigelassen worden; da das Militär diesen Beschluss angefochten habe, sei das Verfahren weitergegangen, vermutlich aber eingestellt worden. In Widerspruch dazu führte er bei der nachfolgenden Befragung aus, er sei im Jahr (...) vor ein normales Gericht in B._______ geführt worden, da es dort kein M._______ gebe. Er sei bedingt freigekommen, die Akten seien aber N._______ weitergeleitet worden, danach habe er in dieser Angelegenheit nichts mehr gehört (vgl. Protokoll Ausländeramt S. 8 f.). E-6809/2006 4.3.5 Im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführer ist sodann Folgendes festzuhalten: Gemäss ihren Angaben haben sie am (...) von B.______ aus die Türkei verlassen. Diesen Aussagen stehen die polizeilichen Erkenntnisse gegenüber, wonach die Beschwerdeführer am (...) bei einer Personenkontrolle in D._______ polizeilich erfasst und dabei ein Reisepass des Beschwerdeführers, ein Schengen- Visa, (...) sowie gültige (...) sichergestellt worden sind. Im Rahmen der diesbezüglichen mündlichen Zusatzabklärungen vom 27. März 2003, bei der jeweiligen kantonalen Befragung und auf Beschwerdeebene beharren die Beschwerdeführer darauf, sie seien nie in D._______ gewesen, ihre Ausreise sei mit (...) erfolgt. Diese Ausführungen sind indessen aufgrund der gefestigten polizeilichen Erkenntnisse mit erheblichen Zweifel belastet. Dabei ist ihr Erklärungsversuch anlässlich der jeweiligen mündlichen Zusatzabklärungen vom 27. März 2003 unbehelflich, wonach sie bereits im (...) ein erstes Mal durch Schlepper Reisepässe besorgt, diese jedoch nicht erhalten hätten (Protokoll Zusatzabklärung Beschwerdeführer S. 1, Protokoll Ausländeramt S. 16) respektive wegen der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin nicht hätten ausreisen können, mithin diese Pässe nicht genutzt hätten (vgl. Protokoll Zusatzabklärung Beschwerdeführerin S. 1). Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang widersprechen, indem sie einerseits ausführen, sie hätten nach dem Vorfall vom (...) den Ausreiseentschluss gefasst (vgl. Protokoll Empfangszentrum Beschwerdeführerin S. 4; Protokoll Ausländeramt Beschwerdeführer S. 14), andererseits bei der besagten Zusatzabklärung von einer bereits früher geplanten Ausreise sprechen. Sodann fällt auf, dass die Beschwerdeführer die angeblich vergebliche erste Passbeschaffung nicht bereits bei der Erstbefragung, sondern erst auf entsprechenden Vorhalt im Rahmen der mündlichen Zusatzabklärungen sowie bei der kantonalen Befragung (Beschwerdeführer) erwähnt haben. Dieses Aussageverhalten lässt den Schluss zu, dass die Beschwerdeführer ihre Aussagen dem jeweils aktuellen Abklärungsstand der Asylbehörden anzupassen versucht haben. 4.4 In Würdigung aller Vorbringen ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen vermögen. An dieser Feststellung vermögen die eingereichten Mitgliederbestätigungen der HADEP/DEHAP, die Anwaltsbestätigung vom (...) sowie die weiteren, auf Beschwerdeebene eingereichten Bestätigungen vom E-6809/2006 3. März 2004 und vom 4. Juli 2005 (vgl. oben Bst. F) nichts zu ändern; namentlich die drei letztgenannten Bestätigungsschreiben sind aufgrund der obigen Ausführungen bestenfalls als Gefälligkeitsschreiben und damit als nicht beweisgeeignet zu beurteilen. Die eingereichten Mitgliederbestätigungen der HADEP und Zahlungsbelege der Mitgliederbeiträge vermögen allenfalls eine – einfache – Mitgliedschaft bei dieser Organisation zu belegen. Dazu ist festzuhalten, dass allein das Mitwirken als einfaches Mitglied dieser Organisation in der Regel für sich alleine nicht genügt, um flüchtlingsrechtlich relevante behördliche Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Für die Annahme, dem Beschwerdeführer würden – bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Mitgliedschaft – wegen allenfalls für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot noch Nachteile erwachsen, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Es ist dabei nach dem Gesagten auch nicht von einer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen. 4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun- E-6809/2006 desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des E-6809/2006 UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Eine solche Situation, welche die Beschwerdeführer als Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge qualifizieren würde, liegt nicht vor. Die Beschwerdeführer haben in der Rechtsmitteleingabe keine konkreten, über die allgemeine Situation hinausgehende individuelle Gründe für eine Unzumutbarkeit des Vollzugs aufgezeigt. In individueller Hinsicht ist dabei aufgrund der Akten festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren jahrelangen Wohnsitz in B.______ gehabt haben. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Türkei über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz; so leben O._______ in P._______ in der Q._______, und weitere O._______ in R._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 2). Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 10. April 2004 angegeben, die S._______ würden beabsichtigen, nach H._______ zu ziehen, zwei Brüder seien (...) nach I._______ gegangen. Die Kontaktnahme mit den allenfalls nun in H._______ lebenden S._______ ist damit jedoch nicht verunmöglicht und gemäss den Angaben in der Empfangsstelle (Protokoll S. 3) leben noch weitere S._______ in B.______ und in T._______. Sodann hat namentlich der Beschwerdeführer angegeben, es sei ihnen in der Türkei wirtschaftlich gut gegangen und seinen weiteren Aussagen ist zu entnehmen, dass er verschiedene berufliche Tätigkeiten in der Land- und Waldwirtschaft E-6809/2006 sowie später als Verkäufer im (...) in B.______ ausgeübt hat. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer erneut in der Landwirtschaft gearbeitet. Diese beruflichen Erfahrungen insgesamt sowie der Umstand, dass die Beschwerdeführer im Heimatland gemäss ihren Angaben finanziell gesichert leben konnten, lassen den Schluss zu, dass es ihnen möglich sein wird, sich nach ihrer Heimkehr eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie anfänglich nötigenfalls zweifellos auf verwandtschaftliche oder kollegiale Unterstützung zurückgreifen könnten. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Vor dem Hintergrund des nunmehr langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer in der Schweiz ist auf die Bestimmung von Art. 14 AsylG hinzuweisen: Gemäss dieser Regelung kann der zugewiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt gewesen ist und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bstn. a c AsylG). Es steht den Beschwerdeführern frei, sich diesbezüglich mit dem zuständigen Ausländeramt des Kantons St. Gallen in Verbindung zu setzen. 7. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-6809/2006 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-6809/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das Ausländeramt des Kantons A.______(in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 17

E-6809/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.08.2008 E-6809/2006 — Swissrulings