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Bundesverwaltungsgericht 01.12.2014 E-6806/2014

1 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 mots·~13 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6806/2014

Urteil v o m 1 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Afghanistan, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. November 2014 / N (…).

E-6806/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden reichten am 6. Oktober 2014 in der Schweiz für sich und ihre drei Kinder Asylgesuche ein. Am 15. Oktober 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person (BzP) befragt. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das BFM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachten sie vor, in Ungarn gebe es keine Wohnung, keine Arbeit und keine Schule für die Kinder. Anlässlich ihres dortigen 15tägigen Aufenthalts habe es zu den Mahlzeiten meist nur Suppe ohne Geschmack gegeben; davon seien sie kaum satt geworden. Sodann sei ihr Sohn gezwungen worden, Fingerabdrücke zu geben. B. Mit Verfügung vom 13. November 2014 – eröffnet am 18. November 2014 – trat das BFM auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 (recte: 21. November 2014) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Gericht die Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

E-6806/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).

E-6806/2014 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass die Beschwerdeführenden am 10. September 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht hätten. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege somit bei Ungarn. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden würden die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Personen oder von Asylsuchenden stütze sich auf die Eurodac-Verordnung. Das Vorgehen der ungarischen Behörden beruhe demnach auf einer rechtlichen Grundlage. Sodann dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen Rechts nicht. Die Beschwerdeführenden hätten Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als Familie seien sie auf einem separaten Stockwerk untergebracht. Sollte die vorge-

E-6806/2014 fundene Situation nicht ihren Bedürfnissen entsprechend, sei ihnen zuzumuten, sich an die zuständigen Behörden zu wenden. Sodann bestehe in keinem Dublin-Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit. Weiter verfüge Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung, zumindest die Notversorgung, zu gewährleisten. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach den Beschwerdeführenden in Ungarn eine medizinische Behandlung verweigert worden wäre. Nötigenfalls könnten sie erneut bei den ungarischen Behörden medizinische Versorgung beantragen. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf die humanitäre Klausel. Der Beschwerdeführer sei krank, er leide an einem F._______, einer G._______ und möglicherweise einer H._______. In Ungarn habe er keine genügende medizinische Unterstützung erhalten. Schliesslich könnten sie in Ungarn nicht menschenwürdig leben. 5. 5.1 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE 2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst.c aAsylG (in Kraft sei 1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden. Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführenden haben demnach substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzunehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in

E-6806/2014 ihrem Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz verweigern. 5.2 Gemäss dem ambulanten Austrittsbericht vom 17. November 2014 suchte der Beschwerdeführer das Kreisspital I._______ wegen einer akuten K._______ und Schmerzen am L._______, vor allem im Bereich M._______ und N._______, auf. Da keine Antibiotikatherapie indiziert war, wurde der Beschwerdeführer mit Schmerzmitteln versorgt und wieder entlassen. Insoweit vermag der Beschwerdeführer aus diesem Arztzeugnis mit Blick auf eine Überstellung nach Ungarn nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Im ärztlichen Zeugnis vom 24. Oktober 2014 werden beim Beschwerdeführer O._______ und N._______ diagnostiziert. Dazu wird ausgeführt, die N._______ würden auf einen Sturz von einem Gebäude und einer anschliessenden Operation zurückgehen. Zur Behandlung verordnet der Arzt eine Physiotherapie und schlug für den Fall von Beschwerdepersistenz ein (...) Konsilium vor. Die offenbar schon seit längerer Zeit anhaltenden Schmerzen hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung indes nicht angeführt. Dies hat er sich anrechnen zu lassen. Auf allfällige gesundheitliche Probleme angesprochen gab er zu Protokoll, er sei gesund, habe eine O._______, was schmerze, vorallem wenn es kalt sei (Akten BFM 4/12 Ziff. 8.02). Die Beschwerdeführerin ihrerseits führte an, sie hätten in Ungarn, als sie Kopf- und Halsschmerzen gehabt hätten, nur Tabletten erhalten. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Versorgung verfügt und verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden diese zukommen zu lassen. Betreffend die seinerzeitigen Kopfund Halsschmerzen wurden die Beschwerdeführenden offensichtlich hinreichend medizinisch versorgt. Was die nun geltend gemachten Schmerzen des Beschwerdeführers anbelangen, so ist er nicht auf eine fachärztliche Behandlung angewiesen und sind den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen. Soweit der Beschwerdeführer aktuell eine Physiotherapie besucht, steht es ihm frei und ist ihm zuzumuten, die erlernten Übungen später selbst anzuwenden. Bei der Überstellung kann dem Beschwerdeführer ein Vorrat an schmerzstillenden Medikamenten mitgegeben werden; später kann er solche bei den ungarischen Behörden verlangen.

E-6806/2014 5.3 5.3.1 Zum Vorbringen, die Situation in Ungarn sei schlecht, ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Diese Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Gefahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden. 5.3.2 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzulässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet würden, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaftiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden. Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorgenanntes Urteil E. 8.1). Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahrsam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als solche nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Verschwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von

E-6806/2014 notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil E. 8.2). Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häufig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse verschlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte eingerichtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsamkeit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe. 5.3.3 Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legen die Beschwerdeführenden nicht substantiiert dar, sie hätten beziehungsweise würden in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen. Vielmehr haben sie erwiesenermassen im September 2014 in Ungarn Asylgesuche eingereicht, jedoch das Land bereist nach zwei Wochen und damit vor der Fällung eines materiellen Entscheides wieder verlassen. Auch substantiieren sie nicht näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht sein soll, dass dies in ihrem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Ungarn in eine existentielle Notlage geraten würden, wobei kein Anspruch auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit besteht. Somit gibt es keine konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin- Systems haben und ihnen und ihren Kindern in Bezug auf die Unterbringung und ihre besonderen Bedürfnisse nicht Rechnung getragen wird. Den Nachweis, in ihrem Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht respektiert und ihnen werde nicht der notwendige

E-6806/2014 Schutz gewährt, haben die Beschwerdeführenden somit nicht erbracht. Es besteht keine Veranlassung für einen Selbsteintritt der Schweiz. 5.4 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten. 6. Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10 S. 645). 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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E-6806/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

Versand:

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