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Bundesverwaltungsgericht 12.01.2016 E-68/2016

12 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,278 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-68/2016

Urteil v o m 1 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Fürsprecherin Anna Hofer, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…).

E-68/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am (…) November 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 23. November 2015 zu ihrem Gesuch erstmals befragt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2015 – eröffnet am 28. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Überstellung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und sie aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

E-68/2016 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführerin gemäss Akten durch französische Behörden am (…) 2015 ein Visum (gültig […] bis […] 2015) ausgestellt worden ist und die Beschwerdeführerin angibt, mit diesem Visum am (…) Oktober 2015 nach Frankreich gereist zu sein, wo sie sich mit einem Bruder getroffen habe,

E-68/2016 dass sie am (…) Oktober 2015 in den Irak zurückgereist sei um dann am (…) November 2015 auf dem Luftweg über die Türkei in die Schweiz zu reisen, dass das SEM die französischen Behörden am 9. Dezember 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO ersuchte und diese dem Begehren am 18. Dezember 2015 zustimmten, dass die vorübergehende Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Irak vom SEM unter Hinweis auf die Unsubstanziiertheit, die mangelnde Logik und die Widersprüchlichkeit dieser Schilderungen als unglaubhaft qualifiziert worden ist (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass die protokollierten Angaben der angeblichen vorübergehenden Rückkehr in den Verfolgerstaat in der Tat widersprüchlich sind und auch sonst von einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl. Befragungsprotokoll S. 5 ff.), dass das Gericht sich nach Durchsicht der Akten der überzeugenden Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich anschliesst und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, nachdem die Beschwerdeführerin sich damit in ihrem Rechtsmittel inhaltlich nicht auseinandersetzt, dass die Beschwerde im Wesentlichen mit der Tatsache begründet wird, dass der minderjähriger Bruder der Beschwerdeführerin, B._______, in der Schweiz lebe, er auf den Beistand und die Unterstützung seiner Schwester angewiesen sei, und diese familiäre Beziehung gemäss Art 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht getrennt werden dürfe, dass mit dem Rechtsmittel eine handschriftliche undatierte Mitteilung von B._______ zu den Akten gereicht wird, in der dieser seine Abhängigkeit von der Schwester bestätigt, die schon im Heimatstaat stets für ihn gesorgt habe, nachdem die Eltern nicht mehr dagewesen seien, dass sich gemäss Akten zwei Brüder in der Schweiz aufhalten, deren Akten das Gericht beigezogen hat, dass B._______, gemäss seinen Angaben geboren am (…), am (…) 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, über welches das SEM noch nicht entschieden hat (N […]),

E-68/2016 dass C._______, geboren am (…), bereits am (…) 2007 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hatte (N […]), zwei Jahre später vorläufig aufgenommen worden war und mittlerweile über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO den folgenden Wortlaut hat: "Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.", dass die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vom 23. November 2015 zwar erwähnt hatte, sie möchte ihr Asylverfahren lieber in der Schweiz statt in Frankreich durchführen, weil hier ihre beiden Brüder und ein Cousin leben würden, während sie in Frankreich keine Verwandten habe (vgl. Protokoll S. 6, 7 und 10), dass sie jedoch kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis mit Bezug auf den minderjährigen B._______ erwähnte oder auch nur andeutete, dass sie gewünscht hatte, dem Aufenthaltskanton der Brüder, D._______, zugeteilt zu werden (oder dem Kanton E._______, wo ihr Cousin lebe), und ihr am 23. November 2015 das rechtliche Gehör dazu gewährt wurde, dass sie eventuell einem anderen Kanton als D._______ oder E._______ zugeteilt werden könnte, worauf sie die Aussage "Es ist für mich kein Problem, einem anderen Kanton zugewiesen zu werden" zu Protokoll gab (vgl. SEM- Aktenstück A6/1), dass auch diese Aussage sich mit dem angeblichen Abhängigkeitsverhältnis des (…)-jährigen Bruders zu ihr nicht vereinbaren lässt und das SEM bei dieser Aktenlage nicht gehalten war, den Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären (vgl. Beschwerde S. 4 f.), dass die persönliche Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder B._______ letztlich auch deshalb nicht abschliessend geklärt werden

E-68/2016 muss, weil der im gleichen Kanton wie der (…)-Jährige lebende volljährige Bruder C._______ sich bei Bedarf um ihn kümmern kann, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in der Schweiz lebt und hier über einen aufenthaltsrechtlichen Status verfügt, dass unter diesen Umständen auch die Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-V bei familiären Verhältnissen wie dem vorliegenden (zwischen B._______ und der Beschwerdeführerin) offen bleiben kann, dass zusammenfassend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihre in der Schweiz lebenden Brüder keine Rechtsansprüche abzuleiten vermag, zumal Geschwister keine "Familienangehörigen" im Sinn von Art. 9 Dublin-III-VO sind (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und nach dem Gesagten auch keine Hinweise auf ein ausschliessliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen B._______ und ihr vorliegen, dass unter diesen Umständen weder auf die Unterschiede der protokollierten Schilderung der familiären Verhältnisse im Irak – durch die Beschwerdeführerin einerseits und B._______ andererseits – noch auf die Frage näher eingegangen werden muss, ob der in der Schweiz lebende jüngere Bruder der Beschwerdeführerin tatsächlich minderjährig ist (was vom SEM nach Durchführung einer medizinischen Altersschätzung offenbar bezweifelt wird oder worden ist), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Nachbarstaat der Schweiz weise systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

E-68/2016 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Frankreich Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Beschwerdeführerin nach dem oben Gesagten mit Bezug auf ihre beiden Brüder auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Familienlebens) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag, dass Frankreich die Rechte anerkennt und schützt, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4) keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

E-68/2016 dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-68/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Markus König Nicholas Swain

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