Abtei lung V E-6798/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. A._______, geboren (...), Côte d'Ivoire, vertreten durch lic. iur. Viktor Müller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. September 2007 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6798/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Elfenbeinküste am 5. Juni 2007 verliess und, am 7. Juni 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 13. Juni 2007 im EVZ Vallorbe und der in B._______ durchgeführten kantonalen Anhörung vom 10. Juli 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, dass er aus C._______ stamme, und mehrere Jahre mit seinen Eltern und Geschwistern in Abidjan gelebt habe, dass sein Vater, seine Mutter sowie seine Grossmutter im Jahre 2003 oder 2004 zu Hause in Abidjan von Militärs umgebracht worden seien, zumal sein Vater Mitglied der Partei D._______ gewesen sei, dass er sich zu diesem Zeitpunkt unweit von zuhause in einem Nebengebäude aufgehalten und sich dort versteckt habe, dass er am folgenden Tag nach C._______ zu einem Freund geflüchtet sei, der ihm vorgeschlagen habe, den Rebellen beizutreten, um sich wegen der an seinen verstorbenen Eltern und seiner Grossmutter verübten Verbrechen an den Tätern zu rächen, dass er diesen Vorschlag abgelehnt habe, woraufhin er von seinen Freunden geschlagen worden und später nach E._______ geflüchtet sei, wo er seiner Arbeit als F._______ wieder habe nachgehen wollen, dass er eines Tages von Jugendlichen des Stammes von Präsident Gbagbo heimgesucht worden sei, die ihn für dessen Unterstützung hätten gewinnen wollen, was er jedoch abgelehnt habe, dass daraufhin Ende März 2007 sein Haus von unbekannten Personen niedergebrannt worden sei, weshalb der Beschwerdeführer wieder nach Abidjan umgezogen sei und zirka zwei Monate später von dort aus auf dem Luftweg direkt in die Schweiz gelangt sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-6798/2007 dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten gab und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer am 3. August 2007 wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) von der Polizei des Kantons B._______ angehalten wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforderung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente eingereicht und hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht, dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss Art. 3 und 7 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts offensichtlich nicht genügten und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass nicht einsichtig sei, dass der Beschwerdeführer nicht genau gewusst haben wolle, in welchem Jahr seine Eltern angeblich umgebracht worden seien (vgl. A1, S. 3; A9, S. 5) und er tags darauf aus Abidjan geflüchtet sei, ohne sich um die Beerdigung seiner Eltern zu kümmern, dass er zudem keinerlei Beweismittel eingereicht habe, die ein Hinweis dafür geben könnten, dass die Tötung der Eltern sowie auch das angebliche Niederbrennen seiner Unterkunft in E._______ den Tatsachen entsprechen würden, dass seine Vorbringen betreffend der Behelligungen durch seine Freunde in C._______ widersprüchlich ausgefallen seien, E-6798/2007 dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, zumal er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels gegenteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl, eventualiter (recte: subeventualiter) die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm zur Einreichung einer ergänzten und verbesserten Beschwerdebegründung die gesetzliche Nachfrist von drei Tagen anzusetzen, und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowie eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland zu gewähren, dass der damals zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2007 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn mangels Begründung der Begehren zur Beschwerdeverbesserung aufforderte, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Oktober 2007 und in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 11. Oktober 2007 zunächst geltend machte, nicht ausreichend über die Folgen der Nichtbeibringung von Identitätspapieren aufgeklärt worden zu sein, dass im Weiteren seine Autobiographie sowie seine protokollierten Aussagen frei von nennenswerten Widersprüchen und innerlich stimmig seien, E-6798/2007 dass seine Angaben zudem der Realität entsprechen würden, auch wenn er aufgrund seiner Traumatisierung das genaue Datum der Ermordung seiner Eltern nicht mehr gewusst habe, dass als gerichtsnotorisch zu bezeichnen sei, dass Staatsangehörige afrikanischer Staaten der genauen Zuordnung von Daten und Terminen weniger Gewicht beimessen würden als Kontinentaleuropäer dies täten, dass demnach die diesbezügliche Würdigung des BFM als willkürlich zu bezeichnen sei, dass aufgrund seiner Todesangst nachvollziehbar sei, dass er unmittelbar nach der Tötung seiner Eltern nach Abidjan gereist sei und sich nicht um deren Beerdigung gekümmert habe, dass aufgrund der Fluchtumstände durchaus nicht verwunderlich sei, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitze der vom BFM verlangten Beweismittel sei und diese daher nicht habe beibringen können, dass sich die Situation in der Elfenbeinküste für ihn nicht verbessert habe, zumal er aufgrund seines politischen Profils und jenes seines Vaters gefährdet sei, durch die Rebellen und die Verantwortlichen der Regierung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der vorläufige Schutz zu gewähren sei, dass der damals zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies und das Gesuch um Fristansetzung zur Beibringung von Beweismittel aus dem Ausland ablehnte, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2007 die Abweisung der Beschwerde beantragte, zumal die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine E-6798/2007 Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, enthalten würde, dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung und dem Verfahrensgang auf die Akten und insbesondere auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen E-6798/2007 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls nicht einzutreten ist, dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid – trotz Einholung einer Vernehmlassung – nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf E-6798/2007 Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde weder konkret noch substanziell bestritten werden, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und der geltend gemachten Flugreise davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei im Besitze eigener und authentischer Identitätsund Reisepapiere, welche er jedoch in Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) den schweizerischen Behörden vorenthält, dass die vorliegenden Akten in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen, dass sich die Erkenntnis ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal die Eingabe inhaltlich kaum über eine Bekräftigung der bisherigen Vorbringen hinausgeht, dass insbesondere das Argument, der Beschwerdeführer sei nicht genügend über die Nachteile der Nichtbeibringung seiner Identitätsdokumente aufgeklärt worden, nicht verfängt, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne sich nicht genau an das Datum der Ermordung seiner Eltern und seiner Grossmutter erinnern, was primär auf den Umstand einer Traumatisierung zurückzuführen sei, als blosse, - nachgeschobene - Schutzbehauptung E-6798/2007 zu werten ist, zumal die angebliche Traumatisierung durch nichts belegt wird, dass somit aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer leide unter einer Traumatisierung, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, E-6798/2007 weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass aufgrund der allgemeinen Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4477/2006 vom 28. Januar 2008), dass das Bundesverwaltungsgericht sodann den Wegweisungsvollzug nach Abidjan für junge Männer ohne gesundheitliche Probleme, welche bereits vor ihrer Ausreise dort gelebt haben oder dort über ein familiäres Netz verfügen, generell als zumutbar erachtet (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, a.a.O.), dass er nach der Ermordung seiner Eltern und seiner Grossmutter alleine nach B._______ geflüchtet und darauf über E._______ wieder nach Abidjan gereist sei, um zwei Monate später aus der Côte d'Ivoire auszureisen (vgl. A9/18, S. 3 f.), dass der junge Beschwerdeführer, von dem anzunehmen ist, er sei gesund (vgl. vorstehende Erw., S. 9) seit seiner Kindheit bis zum Ausbruch des Bürgerkrieges im Jahr 2002/2003 mit seinen Eltern und Geschwistern in Abidjan gelebt habe (vgl. A 9/18, S. 4), dass aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Abidjan seit dem Jahre 2000 sowie in den zwei Monaten vor seiner Ausreise als (...) davon ausgegangen werden kann, dass er im Grossraum Abidjan über ein gefestigtes soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückreise dorthin helfen kann, womit er nicht auf sich alleine gestellt ist, dass somit aus den gesamten vorliegenden Akten und Umständen keine Vollzugshinernisse allgemeiner oder individueller Art hervorgehen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, E-6798/2007 dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass. nachdem das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2007 jedoch gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten immer noch von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, keine Verfahrenskosten zu sprechen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-6798/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Rückförderung, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das B._______ (ad: ) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 12