Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6790/2014
Urteil v o m 2 5 . Februar 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), dessen Ehefrau B._______, geboren (…), und die Kinder C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), Serbien, alle vertreten durch Franz Hollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des BFM vom 12. November 2014 / N (…).
E-6790/2014 Sachverhalt: A. B._______ (in der Folge: Beschwerdeführerin) und die Kinder D._______ und E._______ verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…), gelangten auf dem Landweg nach Kosovo und von dort mit dem Flugzeug am 22. Dezember 2012 in die Schweiz. A._______ (in der Folge: Beschwerdeführer) und der Sohn C._______ verliessen den Heimatstaat gemäss ihren Angaben am (…), gelangten auf dem Landweg nach Kosovo und von dort mit dem Flugzeug am 26. Dezember 2012 in die Schweiz. Am 28. Dezember 2012 stellten sie ein Asylgesuch, am 8. Januar 2013 wurden sie zur Person befragt (BzP) und am 14. beziehungsweise 22. Januar 2013 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen. Zur Begründung der Asylgesuche brachten sie vor, am (…) sei der Wald auf ihrem Grundstück (vermutlich) von einem Serben namens F._______ in Brand gesteckt worden. Zwei Polizisten hätten darauf den Beschwerdeführer aufgesucht und ihn aufgefordert, den Brand zu löschen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei der Beschwerdeführer von einem der Polizisten, G._______, verprügelt und am Kopf verletzt worden sei. Danach habe dieser auch die Beschwerdeführerin geschlagen, und die Kinder C._______ und E._______ seien durch einen Türschlag am Kopf getroffen worden. Die beiden Polizisten seien angeklagt, jedoch bisher nicht verurteilt worden. G._______ habe die Familie mehrmals bedroht. Zuletzt sei er beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und habe ihm gedroht, dass er im Falle einer Verurteilung dessen ganze Familie umbringen werde. Am (…) habe F._______ das (…) in Brand gesteckt. Seit dem Jahr 2004 oder 2005 habe F._______ die Beschwerdeführerin sexuell belästigt, mit Handgranaten bedroht, geschlagen und versucht, sie zu vergewaltigen. Sie hätten F._______ mehrmals angezeigt, wegen des Vorfalls mit dem Brand (…) und der versuchten Vergewaltigungen. Es seien mehrere Gerichtsverfahren eingeleitet worden, F._______ sei jedoch nie verurteilt worden. Die Beschwerdeführenden reichten ärztliche Unterlagen, diverse Zeitungsund Internetberichte sowie polizeiliche und gerichtliche Unterlagen bezüglich des Vorfalls vom (…), eine Beschwerde und Gerichtsvorladungen des Verfahrens gegen F._______, Unterlagen einer ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie Schulbestätigungen der Kinder und ihre serbischen Pässe ein.
E-6790/2014 B. Am 6. November 2014 erfolgte eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Er führte aus, er habe erfahren, dass der Polizist G._______ nach ihrer Ankunft in der Schweiz zu einer sechsmonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Er habe die Strafe aber vermutlich nicht abgesessen. Bereits vor der Urteilsverkündung, als er (Beschwerdeführer) noch in Serbien gewesen sei, sei er von möglicherweise drei bis vier Personen bedroht worden. Diese seien in der Nacht zu ihm gekommen und hätten gedroht, wenn es zu einer Verurteilung komme, würden sie sein Haus in Brand stecken und die ganze Familie ausrotten. Deshalb habe er kurz darauf das Land verlassen. C. Mit Verfügungen vom 12. November 2014 – eröffnet am 13. November 2014 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche vom 28. Dezember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführenden liessen diese Entscheide mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. November 2014 anfechten und beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Asylgesuche gutzuheissen, eventuell sei auf eine Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, ihr Rechtsvertreter sei ihnen als amtlicher Vertreter beizuordnen, sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, falls ihr diese nicht von Gesetzes wegen zukomme. In der Begründung wird unter anderem angeführt, die Beschwerdeführerin habe nach Erhalt der vorinstanzlichen Verfügungen in die Psychiatrische Klinik H._______ eingeliefert werden müssen. E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, innert Frist den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen. Den Entscheid über die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-6790/2014 F. Am 12. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung vom 12. Dezember 2014 ein und teilte mit, die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich (aus der psychiatrischen Klinik) entlassen werden können. G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Der Kostenvorschuss ging in der Folge fristgerecht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-6790/2014 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der angefochtenen Entscheide erwog das BFM, die Belästigungen und Bedrohungen durch F._______ stellten eine Verfolgung durch eine Drittperson dar. Diese werde zwar nicht in Abrede gestellt, die Behörden seien jedoch nicht untätig geblieben, sondern hätten die Anzeigen gegen F._______ ernst genommen und entsprechende Schritte eingeleitet. Es sei durchaus denkbar, dass die eingeleiteten behördlichen Massnahmen aus der subjektiven Sicht der Beschwerdeführenden nicht die gewünschte Wirkung entfaltet und sie sich weiterhin den Anfeindungen von F._______ ausgesetzt gesehen hätten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen,
E-6790/2014 dass kein Staat in der Lage sei, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten. Entscheidend seien der Schutzwille und die Schutzfähigkeit des Staates, und diese seien vorliegend gegeben. Die eingereichten Gerichtsvorladungen würden eine in dieser Sache als adäquat zu beurteilende behördliche Massnahme belegen, womit feststehe, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht im Kontext der Bedrohung durch F._______ nachgekommen sei. Entsprechend sei davon auszugehen, dass die serbischen Behörden auch den danach erstatteten Anzeigen gegen F._______ im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachgekommen seien. Immerhin sei F._______ ab 2007 oder 2008 nicht mehr derart in Erscheinung, als dass die Beschwerdeführenden veranlasst gewesen wären, erneut Anzeige zu erstatten oder darüber zu berichten (vgl. A10/12 S. 7, A11/12 S. 9, A24/10 S. 2 f.). Dass der Waldbrand (…) von F._______ gelegt worden sei, beruhe auf einer blossen Vermutung. Vor diesem Hintergrund dürfe angenommen werden, die vom Beschwerdeführer initiierten und von den serbischen Behörden durchgesetzten Massnahmen gegen F._______ hätten ihre Wirkung entfaltet und der serbische Staat habe seine Schutzpflicht erfüllt. Der geschilderte Vorfall vom (…) erfordere dieselbe Betrachtungsweise. Der serbische Staat sei in diesem Zusammenhang seiner Schutzpflicht ebenfalls nachgekommen, wie sowohl den Aussagen der Beschwerdeführenden als auch den hierzu eingereichten Beweismitteln zu entnehmen sei, indem gegen den fehlbaren Polizeibeamten G._______ ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, in dessen Rahmen dieser zu einer sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der serbische Staat seiner Schutzpflicht in allen Belangen nachgekommen sei. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Heimat ungeschützt der Verfolgung durch Drittpersonen oder gar – im Falle des tätlich gewordenen Polizeibeamten – schutzlos einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen wären oder solche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten, ohne dass ihnen der nötige Schutz gewährt würde. Abschliessend sei festzuhalten, dass der Bundesrat Serbien als verfolgungssicheren Staat bezeichnet habe, weshalb die Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fortdauernden Bedrohung durch G._______ seien widersprüchlich gewesen. Anlässlich der
E-6790/2014 Anhörung vom 14. Januar 2013 habe er angegeben, er sei nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens wiederholt von G._______ bedroht worden. Dieser sei mehrmals, wenn er in der Gegend auf Jagd gewesen sei, beim Beschwerdeführer aufgetaucht und habe ihn mit der Frage provoziert, wie lange er denn noch zu bleiben gedenke. Im Anschluss an die letzte Gerichtsverhandlung vom (…) habe G._______ ihn erneut aufgesucht und wissen lassen, er werde die ganze Familie umbringen, sollte er verurteilt werden. Er habe diese Belästigungen und die Morddrohung den Behörden nicht gemeldet (vgl. A10/12 S. 9 f.). In der Anhörung vom 6. November 2014 habe er dagegen gesagt, die letzte Gerichtsverhandlung habe im (…) stattgefunden, und er habe G._______ letztmals nach dieser Verhandlung anlässlich einer seiner Jagdtouren gesehen. Auf konkrete Nachfrage habe er festgehalten, G._______ letztmals an der Gerichtsverhandlung gesehen zu haben. Ausserdem habe er ausgeführt, G._______ während des Jahres 2012 zwei oder drei Mal in der Stadt getroffen zu haben, ohne dass es zu Bedrohungen gekommen sei. Vielmehr habe G._______ einen Versöhnungsversuch unternommen und dem Beschwerdeführer Geld geboten, falls er die Anzeige zurückziehe. Dieser habe jedoch abgelehnt, da er eine Bestrafung und Verurteilung von G._______ gewollt habe. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer Verurteilung von G._______ stehe in Widerspruch zum Umstand, dass die Beschwerdeführenden das Urteil nicht abgewartet, sondern das Land vorher verlassen hätten. Der konkreten Frage, ob er nach dem Vorfall vom (…) jemals von G._______ bedroht worden sei, weiche er aus und halte fest, an allen Gerichtsverhandlungen teilgenommen zu haben und zuletzt kurz vor der Ausreise von einer Gruppe von Leuten in der Nacht hupend und schreiend zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er vermute, es habe sich um Handlanger von G._______ gehandelt, habe diesen jedoch nicht gesehen. Im Widerspruch zu seiner früheren Aussage mache er geltend, dieses Ereignis zur Anzeige gebracht zu haben, räume indessen auf Nachfrage ein, er sei sich dessen nicht ganz sicher. Die geltend gemachte fortdauernde Bedrohung durch G._______ scheine aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen unglaubhaft. Es sei deshalb davon auszugehen, die Ausreise sei letztlich anderweitig motiviert gewesen als von den Beschwerdeführenden dargelegt. 5.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation entgegengehalten, als Angehörige der Minderheit der Albaner seien die Beschwerdeführenden in Serbien Anfeindungen und Bedrohungen der serbischen Mehrheit ausgesetzt, welche im Laufe der Zeit immer stärker geworden seien. Sie hätten
E-6790/2014 dies übereinstimmend und glaubhaft geschildert. Es treffe nicht zu, dass der serbische Staat seine Schutzpflicht erfüllt habe, denn gegen F._______ sei nicht ernsthaft etwas unternommen worden, und zwar nicht, weil man nicht gekonnt hätte, sondern weil man nicht gewollt habe. Dasselbe gelte für den Polizeibeamten G._______, welcher zwar auf dem Papier verurteilt worden sei, diese Strafe aber selbstverständlich nicht habe absitzen müssen, sondern auch nach dem Vorfall weiterhin in der Wohngegend der Beschwerdeführenden seinen Dienst verrichte. Dies sei ein deutliches Zeichen des Staates, welches die Beschwerdeführenden verstanden hätten. Es sei ihnen nur noch die Flucht ins Ausland geblieben. Allfällige schriftliche Unterlagen vermöchten an diesen Umständen nichts zu ändern. Den Nachstellungen gegen die Beschwerdeführenden sei vom serbischen Staat freien Lauf gelassen worden. Etwas anderes anzunehmen wäre völlig lebensfremd; der serbische Staat schütze keine Albaner wirklich und ernsthaft vor Übergriffen durch Serben. Es sei daher auch nicht relevant, dass Serbien als verfolgungssicherer Staat bezeichnet worden sei. Dies möge für Serben gelten, nicht aber für Albaner. Die Beschwerdeführenden erfüllten daher die Flüchtlingseigenschaft. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers seien nicht nachvollziehbar. Da seine Aussagen in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen würden und die Vor-instanz den Vorfall vom (…) anerkannt habe, gehe es nicht an, die Aussagen des Beschwerdeführers auf Seite 7 (Anmerkung BVGer: vermutlich der angefochtenen Verfügung betreffend den Beschwerdeführer, A25/11) plötzlich als widersprüchlich zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin habe nach Zustellung der angefochtenen Verfügung in die psychiatrische Klinik eingeliefert werden müssen. Eine Wegweisung wäre deshalb für sie nicht zumutbar. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 6.2 In den angefochtenen Verfügungen wird nicht in Abrede gestellt, dass die Situation der Beschwerdeführenden in deren Heimat belastend war, und die vorgebrachten Belästigungen der Beschwerdeführerin durch F._______ und der Vorfall vom (…) sowie die damit zusammenhängenden Anzeigen beziehungsweise Gerichtsverfahren werden nicht bezweifelt.
E-6790/2014 Auch das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht die schwierige Situation der Beschwerdeführenden, und es besteht kein Anlass, an den genannten und hinreichend belegten Vorbringen zu zweifeln. Indessen kann die in der Beschwerde verfochtene und nicht weiter begründete Auffassung, die serbischen Behörden hätten nicht ernsthaft etwas unternommen, um die Beschwerdeführenden zu schützen, nicht geteilt werden. Sowohl gegen F._______ als auch gegen G._______ wurden die Behörden tätig, und es kam in beiden Fällen zu Gerichtsverfahren. Dass es letztlich nicht zum subjektiv von den Beschwerdeführenden gewünschten Ergebnis kam, ist zwar bedauerlich, daraus auf einen fehlenden Schutzwillen des Staates zu schliessen, würde jedoch zu kurz greifen. Entscheidend ist, dass die Behörden im Rahmen ihrer rechtsstaatlichen Möglichkeiten die notwendigen Massnahmen ergriffen, um die Beschwerdeführenden zu schützen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich gestützt werden. Das Gericht schliesst sich auch den Zweifeln der Vorinstanz an den Aussagen des Beschwerdeführers zur nach dem Vorfall (…) fortdauernden Verfolgung und Bedrohung durch G._______ an. In der Beschwerde wird zwar vorgebracht, die Aussagen des Beschwerdeführers stimmten in den wesentlichen Punkten mit denjenigen der Beschwerdeführerin überein; dies vermag indessen die aufgeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu erklären. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen deshalb die Einschätzung, der serbische Staat sei in der Lage und willens, den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz zu gewähren, nicht umzustossen. 6.3 Nach dem Gesagten hat das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-6790/2014 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
E-6790/2014 nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In Serbien, das der Bundesrat zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat, herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. 8.3.3 Hinsichtlich des vorgebrachten Klinikaufenthaltes und der damit implizit geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ist festzustellen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Die Beschwerdeführenden sind der Aufforderung des Gerichts, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht nachzureichen (vgl. Verfü-
E-6790/2014 gung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2014), nicht nachgekommen. Der vorgebrachte Klinikaufenthalt der Beschwerdeführerin ist daher nicht belegt, und eine Einschätzung ihres aktuellen Gesundheitszustandes wurde dadurch verunmöglicht. Wie in der Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2014 festgehalten, ist deshalb als Folge der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu ihren Ungunsten davon auszugehen, ihr Gesundheitszustand stehe einer Wegweisung nicht entgegen. Die nicht weiter kommentierte Mitteilung in der Eingabe vom 12. Dezember 2014, dass die Beschwerdeführerin "zwischenzeitlich wieder entlassen werden konnte", bestärkt diese Einschätzung. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Behandlung von psychischen Problemen in Serbien möglich und der Zugang zu entsprechenden medizinischen Einrichtungen grundsätzlich gewährleistet ist. 8.3.4 Weiter ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden in Serbien Haus und Hof besitzen. Damit ist die Wohnsituation gesichert und zumindest längerfristig wohl auch ein existenzsicherndes Einkommen vorhanden. Zudem könnten sie bei Bedarf vermutlich auf finanzielle Unterstützung durch ihre in der Schweiz lebenden Verwandten zurückgreifen. Schliesslich ist davon auszugehen, dass sie in Serbien über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügen, so dass eine rasche soziale Reintegration möglich sein wird. Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Serbien in eine ihre Existenz bedrohende Situation geraten würden, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). 8.3.5 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
E-6790/2014 Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 m.w.H.). Angesichts der Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz von etwas mehr als zwei Jahren ist vorliegend nicht von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es besteht somit kein Anlass, aus Gründen des Kindeswohls von einem Wegweisungsvollzug abzusehen. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 22. Dezember 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Dieser wird zu deren Bezahlung verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-6790/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, welcher zu deren Bezahlung verwendet wird. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Sarah Straub