Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E6790/2007 Urteil v om 1 5 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiber Tobias Meyer. Parteien A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, Jurist, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2007 / N (…).
E6790/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, der aus Eritrea stammt, der Ethnie der B._______ angehört und Muslim ist, desertierte gemäss eigenen Angaben am 15. Januar 2006 aus dem Militärdienst und flüchtete in den Sudan. Von dort gelangte er ebenfalls nach eigenen Angaben nach einem dreimonatigen Aufenthalt nach Libyen und nach weiteren drei Monaten über Italien in die Schweiz. Am 22. August 2006 stellte er im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso ein Asylgesuch. B. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2006 im EVZ Chiasso zur Person befragt und am 3. Februar 2007 in St. Gallen zu seinen Asylgründen angehört. Dabei bracht er im Wesentlichen vor, er sei am 15. März 1997 in den Militärdienst eingezogen worden. Nach den offiziellen 18 Monaten Militärdienst sei er nicht entlassen worden, sondern habe weiter Dienst leisten müssen. Vom 10. Februar 2002 bis am 15. Januar 2005 sei er ohne Gerichtsurteil in einem unterirdischen Gefängnis unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten worden, weil er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe, um seine Familie zu besuchen. Nach seiner Entlassung aus der Haft und der Rückkehr zu seiner Truppe habe er für einen Tag Urlaub erhalten, um einen Kollegen zu besuchen, mit dem er schwimmen gegangen sei. Dabei seien sie von Sicherheitsleuten angehalten worden, die ihnen vorgeworfen hätten, sie seien auf der Flucht nach Äthiopien. Anschliessend sei er sieben Tage auf zwei verschiedenen Büros des Sicherheitsdienstes eingesperrt gewesen. Am 15. Januar 2006 sei er aus dem zweiten Büro geflüchtet und in den Sudan gelangt. Die Flucht sei ihm gelungen, als er aus dem Gefängnis gekommen sei, um auf die Toilette zu gehen. Er habe sich hinter den Bäumen versteckt und nachdem er festgestellt habe, dass keine Gefahr mehr bestanden habe, sei er in den Sudan gegangen. C. Mit Verfügung vom 6. September 2007 – dem Beschwerdeführer am 7. September 2007 eröffnet – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte das BFM an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, wichen von den allgemeinen
E6790/2007 Erfahrung ab, seien in wesentlichen Punkten nicht hinreichend begründet und teilweise tatsachenwidrig. Deshalb entbehrten die Vorbringen in ihrer Gesamtheit der Glaubhaftigkeit und deren Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden. Der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht glaubhaft machen können, er sei aus der Armee geflüchtet oder habe sich einem drohenden militärischen Aufgebot durch Flucht entzogen. Dar er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, sei es dem BFM nicht möglich, den Sachverhalt weitergehend abzuklären. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2007 (Vorabzustellung per Fax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. September 2007 und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er unentgeltliche Rechtspflege. Neben ausführlichen Ausführungen zur allgemeinen Lage in Eritrea betreffend Militärdienst brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor, das BFM habe es unterlassen, seine Entscheidung auf ihre Realisierungswahrscheinlichkeit zu überprüfen, und es habe die Faktenlage bezüglich des Militärdienstes in Eritrea nicht pflichtgemäss berücksichtigt. Die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien teilweise irrelevant, teilweise im Gegenteil ergänzende Ausführungen und würden deshalb seine Glaubhaftigkeit nicht beeinträchtigen. E. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 verschob die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete auf einen Kostenvorschuss, stellte dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie seines Militärausweises und der Übersetzung zu und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, beantragte ihre Abweisung und äusserte sich erneut zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E6790/2007 Mit Eingabe vom 13. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf den Inhalt der Eingabe wird soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingaben vom 20. November 2007 und 27. November 2008 wurden weitere Unterlagen zu den Akten gereicht. Am 28. September 2010 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E6790/2007 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, ihm Asyl verweigert und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat. 2.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG). 2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
E6790/2007 überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 3. 3.1. Das BFM bezeichnet die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung als ausgeprägt widersprüchlich, unsubstantiiert und unstimmig. Widersprüche macht das BFM insbesondere in Bezug auf die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem genauen Geburtsdatum und ort, zu seiner Minderjährigkeit beim Einzug in den Militärdienst, zur Anzahl Teilnahmen an Kriegshandlungen und zur Dauer seines Aufenthaltes in Italien vor der Einreise in die Schweiz aus. Der Beschwerdeführer vermag diese Widersprüche in seinen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht zumindest teilweise zu relativieren und bezeichnet diese im Übrigen als für die Frage des Militärdienstes irrelevant. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet darauf, diese Widersprüche im Detail zu überprüfen, da die Vorbringen des Beschwerdeführer in den entscheidrelevanten Punkten (Militärdienst über die "offizielle" Dienstzeit von 18 Monaten hinaus, Gefängnisaufenthalt 2002 bis 2005 sowie Flucht aus der Militärhaft und in den Sudan) aufgrund der fehlenden Substantiiertheit und ihrer Unplausibilität – wie zu zeigen sein wird – unglaubhaft sind. 3.2. Mit Blick auf die von der ARK begründete Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt wird, ist festzuhalten, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden; die Bestrafung ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, als Flüchtlinge
E6790/2007 anzuerkennen. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 3). 3.3. Der vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Militärdienstausweis bestätigt, dass der Beschwerdeführer vom (…) bis zum (…) 1998 in der eritreischen Armee Dienst tat. Das BFM zog in seiner Verfügung in Erwägung, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung angegeben, er habe den Dienstausweis am Ende der sechsmonatigen Dienstzeit erhalten, was offensichtlich den auf dem Ausweis vermerkten Daten widerspricht. Aus diesem Widerspruch kann jedoch nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass der Ausweis gefälscht ist, zumal der Beschwerdeführer während der Anhörung mehrmals von der "offiziellen Dienstzeit" von 18 Monaten sprach, was mit den Daten auf dem Ausweis übereinstimmt. Auch bezeichnete das BFM den Ausweis nicht als gefälscht und unternahm keine Schritte, dessen Echtheit zu überprüfen. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom (…) 1997 bis zum (…) 1998 Militärdienst leistete. 3.4. Für die Zeit nach dem (…) 1998 konnte der Beschwerdeführer jedoch keinen weiteren Kontakt zu den Militärbehörden glaubhaft machen. Seine Ausführungen zu seinen Tätigkeiten während den angeblich neun Jahren im Militärdienst (1997 bis 2006, inklusive drei Jahre Militärhaft) fallen äusserst oberflächlich und unsubstantiiert aus. So macht er weder genauere Ausführungen zu seiner militärischen Ausbildung, noch zu seinen angeblichen Kampfeinsätzen oder den zivilen Einsätzen in der Landwirtschaft. Nach mehrmaligem Nachfragen führt er aus, er sei an einer Waffe gegen Panzer ausgebildet worden – an einer Art Bombe –, sei bei Kampfeinsätzen in der ersten Reihe gewesen und habe gegen die Panzer geschossen. In der Landwirtschaft habe er geholfen, die Ernten einzubringen (vgl. A13/20 S. 9 f.). Die Unsubstantiiertheit dieser Aussagen lässt es als äusserst unglaubhaft erscheinen, dass der Beschwerdeführer neun Jahre im Militärdienst war. Auch seine Aussagen zu den drei Jahren, die er nach eigenen Angaben in einem unterirdischen Gefängnis verbracht hat, bleiben unsubstantiiert. Er sagt lediglich aus, es hätten unmenschliche Bedingungen geherrscht und sie hätten nur einmal auf die Toilette gedurft. Es sei dort sehr heiss
E6790/2007 gewesen, sie hätten barfuss laufen müssen und Strassen gebaut (A13/20 S. 11). Weder macht er Angaben zum Tagesablauf, noch zu den zu verrichtenden Arbeiten oder seiner Behandlung während der Haft. Zudem verstrickt er sich in Widersprüche, indem er einerseits angibt, das Gefängnis habe aus einem einzigen Raum bestanden, und andererseits einmal an die Türe eines Mitgefangenen geklopft haben will (A13/20 S. 11 bzw. 12). Schliesslich gab er an der Anhörung an, er könne sich nicht an das Datum seiner Entlassung aus dem Gefängnis erinnern (A13/20 S. 12, 13); in der Befragung zur Person konnte er jedoch den genauen Tag der Entlassung nennen (…) 2005; vgl. A1/8 S. 4). Es ist nicht plausibel, dass eine Person, die sich drei Jahre in einem Gefängnis befand, nicht ausführlicher über die Bedingungen ihrer Haft berichten kann. Es ist damit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich wie behauptet während dreier Jahre in Militärhaft befand. Schliesslich sind auch die Vorbringen bezüglich seiner angeblichen Flucht aus dem Militärbüro der Sicherheitsleute sehr unsubstantiiert und wenig plausibel. Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei zusammen mit den Wachen aus dem Gefängnis gekommen, um auf die Toilette zu gehen. Diese Gelegenheit habe er genutzt, um sich hinter Bäumen zu verstecken. Anschliessend sei er in den Sudan gegangen (A13/20 S. 12, 16 f.). Dabei kann er nicht schlüssig angeben, wie weit diese Bäume vom Büro entfernt waren und wieso die Wachen nicht gesehen haben, wie er sich versteckte. Ausserdem verwechselt er das unterirdische Gefängnis in einer Antwort mit dem Büro der Sicherheitsleute und verweist in Bezug auf seine Flucht auf ersteres (Akte A13/20 S. 16 f.). Diese Ausführungen zu seiner angeblichen Flucht sind in keiner Weise plausibel und sind als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.5. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, für die Zeit nach seinem offiziellen Militärdienst, der gemäss seinem Militärausweis am (…) 1998 beendet war, Kontakte zum Militär glaubhaft zu machen, da seine diesbezüglichen Ausführungen unglaubhaft sind. Hinzu kommt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eritreische Staatsbürger, die zwischen 1994 und 1997 zum Militärdienst eingezogen worden waren, nach dem offiziellen Dienst von 18 Monaten entlassen wurden, auch wenn sie später teilweise wieder eingezogen wurden (Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 43). Der unbefristete Militärdienst begann erst mit dem Grenzkonflikt mit Äthiopien 1998. Der Beschwerdeführer macht keine
E6790/2007 Wiedereinziehung zum Militär geltend, womit wahrscheinlich ist, dass er 1998 entlassen und anschliessend nicht erneut eingezogen wurde. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (nach seinen Angaben am 15. Januar 2006) in keinem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden seines Landes stand. Der Beschwerdeführer kann somit keine begründete Furcht vor Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr nach Eritrea geltend machen. 4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise aus Eritrea mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen muss und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann. 4.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 4.2. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts basiert auf der Einschätzung, dass es Staatsbürgern Eritreas nur mit einem gültigen Reisepass und einem Ausreisevisum möglich ist, ihr Heimatland legal zu verlassen. Ausreisevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Die Grenzschutztruppen haben den Befehl, Fluchtversuche von Personen ohne behördliche Erlaubnis mit gezielten Schüssen zu verhindern. Personen, die politischer Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher Verhaftung und Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen
E6790/2007 von bis zu fünf Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen Bedingungen festgehalten und oft gefoltert. Auch aussergerichtliche Tötungen sind verbreitet (siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010; zudem International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010, S. 11, Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 26 ff. und Tronvoll Kjetil [The Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for Freedom in Eritrea, 2009, S. 99 ff.). 4.3. Die Ausführungen zu den Schwierigkeiten, Eritrea legal zu verlassen, zeigen, dass faktisch ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland legal verlassen hat. Damit ist es insgesamt glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat, auch wenn der Zeitpunkt und die konkreten Umständen der Flucht unklar sind und er sich eventuell schon länger in Europa befindet. Er hat somit begründete Furcht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein und erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. 4.4. Das BFM hat damit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint. Da die drohenden erheblichen Nachteile allerdings auf die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland zurückzuführen sind, liegt ein subjektiver Nachfluchtgrund vor und es ist ihm in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abgewiesen. 5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6.
E6790/2007 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 6.3. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher als unzulässig und das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 6. September 2007 teilweise Bundesrecht verletzt. Die Verfügung ist bezüglich der Ziff. 2 und 3 zu bestätigen (Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung). Die Ziff. 1, 4 und 5 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Aufforderung die Schweiz innert Frist zu verlassen und Anordnung des Vollzugs der Wegweisung) sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt Fr. 600. nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E6790/2007 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der aus den Akten ersichtlichen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – soweit nicht durch die teilweise Gutheissung der Beschwerde hinfällig geworden – gutzuheissen und von der Kostenauferlegung abzusehen. 8.2. Eine teilweise obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen Kosten (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer ist angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in der Kostennote vom 28. September 2010 für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen Aufwand von 5.5 Stunden (zum Stundenansatz von Fr. 180.) sowie Auslagen von Fr. 260. (namentlich Übersetzerkosten) aus. Dies erscheint angemessen. Angesichts seines bloss teilweisen Obsiegens ist die Parteientschädigung um einen Drittel zu reduzieren. Das BFM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 835. (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E6790/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Ziff. 1, 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 6. September 2007 werden aufgehoben. 3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine Parteientschädigung von Fr. 835. (inkl. Auslagen) zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Tobias Meyer Versand: