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Bundesverwaltungsgericht 05.10.2016 E-6789/2014

5 octobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,498 mots·~22 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6788/2014 E-6789/2014

Urteil v o m 5 . Oktober 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.

Parteien

1. A._______, geboren am (…) B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), (Verfahren E-6789/2014) sowie ihre Tochter 2. G._______, geboren am (…), (Verfahren E-6788/2014) alle Syrien alle amtlich verbeiständet durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (…), Beschwerdeführende,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügungen des SEM vom 20. Oktober 2014 / N (…) und N (…)

E-6788/2014 E-6789/2014 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden 1 verliessen gemäss ihren Angaben den Heimatstaat am (…) Oktober 2013 (gemeinsam mit der Beschwerdeführerin 2 und dem Sohn / Bruder H._______, N […]). Sie gelangten zu Fuss über die türkische Grenze nach I._______ und von dort nach J._______, wo sie eine Wohnung mieteten. Mit gültigen Reisevisa reisten sie am (…) Dezember 2013 auf dem Luftweg nach K._______. Am selben Tag suchten die Beschwerdeführenden 1 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) K._______ um Asyl nach. Am 30. Dezember 2013 wurden im EVZ mit A._______, B._______ und den beiden älteren Kindern C._______ und D._______ die Befragungen zur Person (BzP) durchgeführt. Am 15. Oktober 2014 wurden diese vier Beschwerdeführenden ausführlich zu ihren Asylgründen befragt. A.b Die Beschwerdeführerin 2 stellte ihr Asylgesuch am 16. Dezember 2013. Sie wurde ebenfalls am 30. Dezember 2013 im EVZ K._______ befragt. Die ausführliche Anhörung zu ihren Asylgründen fand am 15. Oktober 2014 statt. B. B.a Die Beschwerdeführenden 1 gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche zunächst an, sie seien Kurden und stammten ursprünglich aus der Provinz L._______; zuletzt hätten sie in M._______ gewohnt. B.b Der Ehemann / Vater sei dort in der (…)branche (als "[…]") tätig gewesen. Als in der Heimatregion die Bedrohung durch islamistische Organisationen zugenommen habe, sei er mit seinem Sohn D._______ über mehrere Monate hinweg als freiwilliger Aufpasser an einem Kontrollposten im Einsatz gestanden. Sie hätten etwa einmal wöchentlich Autos kontrolliert. A._______ sei einmal mit der Tochter G._______ (Beschwerdeführerin 2) von Unbekannten – vermutlich Mitglieder der Nusra-Front – an einem Checkpoint kontrolliert worden. Wegen der schlimmen Bürgerkriegssituation und nachdem sein Sohn H._______ aus dem Militärdienst desertiert sei, sei er mit der Familie auf illegalem Weg in die Türkei ausgereist. Die Einreise in die Schweiz sei legal mit Einreisebewilligung erfolgt. B.c Die Ehefrau / Mutter führte aus, in Syrien herrsche Krieg und die Front sei unweit von M._______ verlaufen. Ein Sohn sei aus dem Militär desertiert und die Kinder hätten nicht mehr zur Schule gehen können. Obwohl

E-6788/2014 E-6789/2014 zu Hause nicht nach dem desertierten Sohn gesucht worden sei, hätten sie seinetwegen grosse Angst gehabt. Ihr Ehemann und die Söhne seien dem Risiko der Verhaftung ausgesetzt gewesen. Sie habe persönlich keine Probleme mit einer kurdischen Partei gehabt, das Leben in ständiger Angst habe jedoch auch körperliche Symptome gezeitigt (Verdauungsstörungen). B.d C._______ führte aus, sie habe keine persönlichen Gründe, die sich von denjenigen der Eltern und Geschwister unterscheiden würden. Sie habe weder mit den syrischen Behörden noch mit einer islamischen Organisation oder einer kurdischen Gruppierung persönlich Probleme gehabt. Jedoch sei die Situation in Syrien schrecklich und schwierig. Deswegen sei sie ausgereist. B.e D._______ legte dar, er sei in erster Linie wegen des sogenannten Islamischen Staates (IS) geflüchtet. Er habe etwa acht bis neun Monate lang – der Vater etwa zwei Monate lang – an einem Kontrollpunkt in der Nähe des Wohnhauses bei der Kontrolle von Autos geholfen. An diesem Kontrollpunkt sei es einmal zu einer Explosion gekommen. Er habe damals gerade zwei Tage Urlaub gehabt und die Explosion bei einem nahe gelegenen Geschäft seines Onkels miterlebt; er wäre dabei getötet worden, hätte ihn sein Cousin nicht weggezogen. Etwa zehn seiner Kollegen seien bei der Explosion ums Leben gekommen. Er habe persönlich keine konkreten Bedrohungen seitens islamischer Organisationen erlebt oder direkt Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Jedoch sei er als Kurde unterdrückt worden. Zudem sei die Familie nach der Desertion des Bruders durch das Regime bedroht gewesen; im Fall einer Festnahme wären sie deswegen getötet worden. Auch die Islamisten würden versuchen, ihn, wie alle Kurden, wegen seiner Ethnie zu verfolgen und zu töten. B.f Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden 1 ein Zertifikat des syrischen (…)ministeriums, einen Führerschein, einen Strafregisterauszug, Schulzeugnisse und einen Pressebericht zu den Akten. C. C.a Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, mit den Eltern in M._______ gewohnt zu haben. Nach Abschluss des (…) Schuljahres habe sie in L._______ ihr Vorstudium an (…) aufgenommen und mit drei Studienkolleginnen in einem gemieteten Zimmer gewohnt. In dieser Zeit hätten die Konflikte zwischen der syrischen Armee und der Freien Syrischen Armee (FSA) begonnen. Wegen der Bürgerkriegssituation und der damit einhergehenden vermehrten Kontrollen an Checkpoints habe sie ihr Studium

E-6788/2014 E-6789/2014 nach drei Monaten abbrechen müssen; sie sei danach zu den Eltern zurückgekehrt. Nachdem ein Bruder desertiert sei und wegen der allgemein unsicheren Lage habe sie mit ihrer Familie (Beschwerdeführende 1) den Heimatstaat schliesslich illegal verlassen. C.b Die Beschwerdeführerin 2 reichte ihren Reisepass und ein Schulzeugnis zu den Akten. D. Mit separaten Verfügungen vom 20. Oktober 2014 – beide am 21. Oktober 2014 eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 zufolge fehlender Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig stellte das SEM jeweils fest, der Vollzug der Wegweisung nach Syrien sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Vollzug zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. E. Mit zwei Eingaben vom 20. November 2014 liessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügungen erheben. In ihren inhaltsgleichen Rechtsbegehren beantragten sie die Aufhebung der Asylentscheide vom 20. Oktober 2014, ihre Anerkennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei einer Abweisung der Beschwerden im Hauptpunkt sei die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme zu bestätigen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, die Verfahren der Beschwerdeführenden 1 und 2 seien zu vereinigen. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter zu gewähren. F. Die vormals zuständige Instruktionsrichterin hiess mit inhaltlich identischen Zwischenverfügungen vom 4. Dezember 2014 unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden 1 und 2 gut und verzichtete auf das Erheben von Kostenvorschüssen. Der Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurde das SEM zum Einreichen von Vernehmlassungen eingeladen.

E-6788/2014 E-6789/2014 G. Das SEM hielt in seinen beiden je vom 9. Dezember 2014 datierenden Vernehmlassungen vollumfänglich an den Verfügungen vom 20. Oktober 2014 fest und beantragte die Abweisung der beiden Beschwerden. Diese Stellungnahmen wurden den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 17. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht. H. Mit zwei gleichlautenden Eingaben vom 22. Dezember 2014 liessen die Beschwerdeführenden 1 und 2 durch den amtlichen Rechtsbeistand Aufstellungen der als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder einreichen und darum ersuchen, die Akten dieser Familienmitglieder für ihre Beschwerdeverfahren beizuziehen. Dazu wurde jeweils ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden mit diesen Angehörigen regelmässigen Kontakt pflegen, was zu einer Reflexverfolgung führen könne. Mit den Rechtsmitteln wurde unter anderem ein Wikipedia Artikel über die Familie Al-Assad zu den Akten gereicht. I. Am 27. Januar 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand die – für beide Beschwerdeverfahren berechnete – Kostennote einschliesslich Arbeitsrapport zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-6788/2014 E-6789/2014 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die beiden Beschwerden ist demnach einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die beiden Beschwerdeverfahren E-6788/2014 und E-6789/2014 sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs (und angesichts des Verlaufs des Instruktionsverfahrens) antragsgemäss zu vereinigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-6788/2014 E-6789/2014 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seinen Verfügungen (N […] und N […]) inhaltlich übereinstimmend aus, die von den Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend gemachten Nachteile würden grosse Teile der Bevölkerung Syriens in ähnlicher Weise betreffen. Gemäss konstanter Praxis seien diese Nachteile asylrechtlich nicht relevant. Den Akten seien dabei keine Hinweise darauf zu entnehmen, den Beschwerdeführenden würden im aktuellen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG drohen. So hätten sie abgesehen von der durch die Bürgerkriegssituation bedingten allgemein schlechten Lage und der generellen Benachteiligung wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie keine Probleme gehabt, weder mit den syrischen Behörden noch mit islamistischen oder militanten kurdischen Gruppierungen. A._______ und sein Sohn D._______ seien bei der geltend gemachten Kontrolltätigkeit nie in Kämpfe verwickelt worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei an den Checkpoints lediglich im Rahmen von Routinekontrollen angehalten worden. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten zudem wegen der Desertion des Sohnes / Bruders keine konkreten Nachstellungen erlebt – eine Reflexverfolgung seitens der syrischen Behörden sei vor diesem Hintergrund auszuschliessen. Insgesamt seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 asylrechtlich nicht relevant. 5.2 5.2.1 In den beiden Rechtsmitteln wird ausgeführt, das SEM beurteile in seinen Verfügungen die Vorbringen der Beschwerdeführenden 1 und 2 vordergründig als nicht asylrelevant. Es stehe aber auch die Frage der Glaubhaftigkeit im Raum, habe doch die Vorinstanz ihnen scheinbar nicht geglaubt, dass sie begründete Furcht vor zukünftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung hätten. In diesem Zusammenhang sei dazu auf die herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 Abs. 2 AsylG hinzuweisen, wonach dem Glaubhaftmachen dann Genüge getan werde, wenn das Vorhandensein der Flüchtlingseigenschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben zu halten sei. Dabei müssten nicht alle Zweifel ausgeräumt sein. Das SEM hätte vor diesem Hintergrund überprüfen müssen, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 zu Recht eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung geltend gemacht hätten.

E-6788/2014 E-6789/2014 5.2.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien primär wegen der Bürgerkriegssituation geflüchtet. Dies sei in der Tat asylrechtlich unbeachtlich. Hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausserdem wegen des desertierten Bruders H._______ geflüchtet seien. In diesem Zusammenhang hätten sie eine begründete Furcht vor drohender Reflexverfolgung für den Fall, dass sie in Syrien und damit in den von den syrischen Behörden beherrschten Gebieten geblieben wären. Das SEM verkenne mit seinen Begründungen, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 sehr wohl hätten festgenommen und inhaftiert werden können, und die Reflexverfolgung damals schon eingesetzt hätte; die Beschwerdeführerin 2 ihrerseits wäre das Risiko eingegangen, bei den Kontrollen an den Checkpoints festgenommen und inhaftiert zu werden. 5.2.3 Die Reflexverfolgung bestehe vor allem wegen der Desertion des Bruders H._______. Dieser sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden. H._______ sei während seines Militärdienstes als persönlicher Begleiter des landesweit bekannten Kommandanten N._______ tätig gewesen. Dieser gehöre zum Clan der Mutter des syrischen Präsidenten Bashar Al-Assad. Dies bedeute, dass die Desertion von H._______ die Familie Assad direkt betreffe. Es sei davon auszugehen, dass jedes Familienmitglied mit sofortiger Festnahme rechnen müsste, sollten sie von der syrischen Armee oder dem syrischen Geheimdienst angetroffen würden, zumal es hier letztlich um die Ehre der Familie des Präsidenten gehe. Hinzu komme, dass General N._______ eng mit O._______ verbandelt sei. Dieser sei im (…)geschäft aktiv und gelte als (…). Auch unter diesem Aspekt sei davon auszugehen, dass die Desertion von H._______ als schwerwiegende Verletzung der Familienehre angesehen werde. 5.2.4 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden in der Schweiz in engem Kontakt mit ihren weiteren Familienangehörigen leben. Der als Flüchtling anerkannte Sohn / Bruder H._______ wohne in der gleichen Unterkunft. Ausserdem seien die Geschwister P._______ und Q._______ zu erwähnen, die ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt worden seien und zu denen auch enge Kontakte bestünden. Auch vor diesem Hintergrund würden die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Fall einer Rückkehr nach Syrien das Risiko einer Reflexverfolgung eingehen. Die syrischen Behörden dürften wissen wollen, was die als Flüchtlinge anerkannten Mitglieder der Familie in der Schweiz machen würden. Andererseits könnte eine Reflexverfolgung auch erfolgen, um so die als Flüchtlinge anerkannten Familienmitglieder zu bestrafen, indem sie an Inhaftierung und Leiden der Beschwerdeführenden

E-6788/2014 E-6789/2014 1 und 2 die Schuld tragen würden. Es sei in jedem Fall das Risiko einer Reflexverfolgung real gegeben. 5.2.5 Diese aufgrund der engen Kontakte mit den Familienangehörigen resultierende Verfolgung sei zudem erst durch die Einreise in die Schweiz entstanden, weshalb wohl von einem Nachfluchtgrund ausgegangen werden könne. Diesen Nachfluchtgrund sei nur dadurch entstanden, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 hier in der Schweiz ihre Angehörigen wieder getroffen und sich auch von ihrem Sohn / Bruder P._______ als Übersetzer hätten helfen lassen. Damit handle es sich um einen objektiven Nachfluchtgrund, der einer Anerkennung als Fluchtgrund und einer Asylgewährung nicht im Wege stehe. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien folglich als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Mindestens wären sie unter dem Rechtstitel des Vorliegens eines subjektiven Nachfluchtgrundes wegen Reflexverfolgung als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 5.2.6 Sodann sei weitgehend unbeachtet geblieben, dass D._______ im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde schon (…) Jahre alt sei. Er habe bereits Bewachungs- und Kontrollaufgaben übernehmen müssen und auch eine Waffe getragen. Mit seiner Flucht in die Schweiz sei D._______ faktisch desertiert, mithin habe er im Prinzip dieselben Probleme wie sein Bruder H._______. Insgesamt habe D._______ eigene Asylgründe, mithin sei es "denkbar", dass er mit einem separaten Entscheid als Flüchtling anerkannt würde. Dies würde für seine Eltern und Geschwister wiederum zu Reflexverfolgung führen, mithin seien hier dieselben Gründe vorliegend wie im Verhältnis zum Bruder H._______. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung des vorliegenden Sachverhalts mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung darzulegen: 6.2 6.2.1 Im Rechtsmittel wird ungeachtet der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Vorbringen seien nicht asylrelevant, der Schluss gezogen, das SEM habe offenbar nicht geglaubt, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 tatsächlich eine begründete Furcht vor künftiger, dabei asylrechtlich relevanter Verfolgung gehabt hätten.

E-6788/2014 E-6789/2014 6.2.2 Dieser Überlegung kann sich das Gericht nicht anschliessen: Das SEM hatte sich in seinen Verfügungen inhaltlich auf die Beurteilung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz der Vorbringen beschränkt und eine Prüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben unterlassen. Dieses Vorgehen ist im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint es in der Tat etwas verwirrend, dass (nur) in einer der beiden Verfügungen ausdrücklich ausgeführt wird, das SEM beschränke sich auf die Beurteilung der Relevanz und verzichte darauf, "näher auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen", was aber – gemeint wohl: je nach Verlauf eines allfälligen Rekursverfahrens – vorbehalten bleibe (vgl. Verfügung N […] der Beschwerdeführenden 1 S. 3). Offensichtlich glaubte der zuständige Sachbearbeiter, den Akten (nur) eines der beiden Verfahren Unglaubhaftigkeitsindizien entnehmen zu können, auf deren Auflistung und Abstützung indessen, auch in der Vernehmlassung, verzichtet wurde, weil die Vorbringen ohnehin nicht relevant erschienen. 6.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bestreiten in ihren Rechtsmitteln zu Recht nicht, dass die aus der Bürgerkriegssituation resultierenden ernsthaften Nachteile praxisgemäss nicht als Verfolgungsmassnahmen im Sinn von Art. 3 AsylG zu betrachten, sondern vielmehr als Folgen sich gegenseitig bekämpfender Einheiten zu sehen sind, von denen ein Grossteil der syrischen Bürger betroffen sind. 6.4 Hingegen machen sie geltend, sie wären bei einem weiteren Verbleib in Syrien dort Opfer von Reflexverfolgung geworden. 6.4.1 Eine Reflexverfolgung liegt üblicherweise vor, wenn Familienangehörige von politischen Aktivisten flüchtlingsrechtlich relevanten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Die Wahrscheinlichkeit einer solchen Anschlussverfolgung und deren Intensität hängen stark von den konkreten Umständen und vom Länderkontext ab, was in jedem Einzelfall individuell zu beurteilen ist. Die auf derartige Weise erlittenen Nachteile beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ebenfalls sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Dieser Nachweis muss durch die entsprechende Partei erbracht werden.

E-6788/2014 E-6789/2014 6.4.2 Vorliegend wird auf Beschwerdeebene einerseits in den Vordergrund gerückt, auch der Beschwerdeführer D._______ müsse aufgrund seines Alters nunmehr als Deserteur betrachtet und beurteilt werden. Vor diesem Hintergrund stehe auch für ihn die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Raum, was wiederum auf die (Reflex-)Verfolgungssituation der weiteren Familienangehörigen entsprechend Einfluss habe. Gemäss kürzlich koordinierter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im syrischen Kontext grundsätzlich erst dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7). In casu präsentiert sich die Sachlage anders als in dem diesem Leitentscheid zugrunde liegenden Verfahren. Namentlich ist mit Bezug auf D._______ insbesondere gerade nicht davon auszugehen, er entstamme einer exponierten oppositionellen Familie, haben doch die Beschwerdeführenden 1 und 2, wie erwähnt, keine Vorverfolgung aufgrund eigener Aktivitäten geltend gemacht. Auch D._______ selber hat nicht vorgebracht, er sei wegen missliebiger Aktivitäten ins Visier der syrischen Behörden geraten. Dass sein Bruder H._______ während des Militärdiensts direkt einem hochrangigen General mit familiären Bindungen zur Regierungsfamilie unterstellt gewesen sei, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen. Insgesamt bestehen folglich mit Bezug auf D._______ keine konkreten Indizien dafür, dass die syrischen Sicherheitsbehörden ihn als Regimegegner identifiziert hätten und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien eine über die Bestrafung der Wehrdienstverweigerung hinausgehende Behandlung zu gewärtigen hätte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass D._______ allein daraus, dass sein Bruder H._______ im Jahr 2014 vom SEM wegen Refraktion als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden ist, keine Ansprüche auf Gleichbehandlung ableiten könnte (würde man denn von einer Desertion ausgehen), zumal die damals grosszügige Praxis des SEM mit Bezug auf Militärdienstverweigerer aus Syrien nach Erlass des oben zitierten Grundsatzurteils des Bundesverwaltungsgerichts aufgegeben worden ist. 6.4.3 Andererseits machen die Beschwerdeführenden 1 und 2 geltend, wegen des Sohnes / Bruders H._______ begründete Furcht vor Verfolgung zu haben. Dieser sei im Jahr 2014 vom SEM – gestützt auf dessen damalige Praxis – wegen Desertion als Flüchtling anerkannt worden.

E-6788/2014 E-6789/2014 Was die auf Beschwerdeebene geäusserte Furcht vor Nachteilen wegen der Desertion von H._______ und dessen Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz betrifft, ist zunächst erneut festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen ihrer Befragungen verneint haben, deswegen in Syrien staatlichen oder quasi-staatlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein. Den antragsgemäss beigezogenen Verfahrensakten dieses Sohnes / Bruders (N […]) ist zudem zu entnehmen, dass H._______ im September 2012 – und damit ein gutes Jahr vor der Ausreise der Beschwerdeführenden 1 und 2 – aus dem Militärdienst desertiert war. Hätten die syrischen Behörden wegen ihm "ersatzweise" die Familienangehörigen belangen wollen, hätten sie dazu offenkundig genügend Zeit und Gelegenheit gehabt. 6.4.4 Es ist nach dem Gesagten insgesamt nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 müssten wegen des Bruders H._______, der in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden ist, und/oder wegen D._______, der vor einer drohenden Einberufung zum Militär geflüchtet sei, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft mit asylrelevanten Nachteilen rechnen. Mithin ist auch vor diesem Hintergrund nicht von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. 6.5 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchen in ihren Eingaben vom 22. Dezember 2014 (vgl. Bst. G) um Beizug der Akten verschiedener Familienangehöriger. Das Bundesverwaltungsgericht ist auch diesem Ersuchen nachgekommen und hat die Akten N (…), N (…), N (…), N (…), N (…), N (…) gesichtet. 6.5.1 Dabei ist festzustellen, dass die meisten dieser Familienangehörigen im Rahmen der Bejahung subjektiver Nachfluchtgründe zufolge exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt worden sind. Auch aus den erst in der Schweiz gesetzten Gründen, die bei Verwandten zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, können die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Sinn einer Reflexverfolgung nichts zu ihren Gunsten ableiten: Eine Durchsicht der Akten ergibt, dass die flüchtlingsrechtlichen Regelungen namentlich der Familienangehörigen, welche vor dem Hintergrund exilpolitischer Aktivitäten vorläufig als Flüchtlinge in der Schweiz aufgenommen worden sind, im Zeitraum Dezember 2004 bis November 2012 erfolgt sind. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 sind im Oktober 2013 aus dem Heimatstaat ausgereist und haben im Lauf ihrer

E-6788/2014 E-6789/2014 Befragungen auch nie geltend gemacht, wegen allfälliger exilpolitischer Aktivitäten der sich bereits in der Schweiz befindlichen Angehörigen asylrechtlich relevanten staatlichen Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein oder solche befürchtet zu haben. Dass die exilpolitischen Aktivitäten der Verwandten sich zu einem späteren Zeitpunkt intensiviert hätten, wird von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, sie müssten (im hypothetischen Fall einer Rückkehr – die Beschwerdeführenden sind vorläufig aufgenommen und die Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahmen steht in momentan keineswegs zur Debatte) mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft objektiv mit solchen Verfolgungsmassnahmen rechnen. 6.5.2 Solche wären auch nicht mit Bezug auf den weiter entfernten Verwandten R._______ (N […]; Schwager einer Tochter S._______ [N …] des Beschwerdeführers 1) anzunehmen, der namentlich wegen Drittverfolgung und nicht vorhandener staatlicher Schutzfähigkeit als Flüchtling Asyl erhalten hatte; inwiefern sich bei dieser speziellen persönlichen Konstellation eine staatliche Reflexverfolgung für den Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 und 2 ergeben sollte, ist nicht ersichtlich. 6.6 In den Rechtsmitteln wird die Ansicht vertreten, bezüglich des engen Kontakts der Beschwerdeführenden 1 und 2 zu den in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Familienmitgliedern müsse sich das Bundesverwaltungsgericht – im Fall der Verneinung einer flüchtlingsrelevanten Reflexverfolgung – bereits jetzt die Frage stellen, ob die Rückkehr der Beschwerdeführenden 1 und 2 nach dem Ende des Bürgerkriegs in Syrien zumutbar wäre. Diese Frage stellt sich indessen heute nicht (zumal diesbezüglich ohnehin nur hypothetische Ausführungen und Schlussfolgerungen möglich wären). Vielmehr würde erst im Zeitpunkt einer – wie erwähnt, keineswegs absehbaren – Aufhebung der vorläufigen Aufnahme genau diese Fragestellung im Zusammenhang mit der Beurteilung der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen sein. 7. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 1 und 2 verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen.

E-6788/2014 E-6789/2014 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden 1 und 2 verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurden demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Nachdem die Beschwerdeführenden 1 und 2 wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich auch die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – heute nicht, da diese Vollzugshindernisse alternativer Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die vom damaligen BFM in seiner Verfügung vom 20. Oktober 2014 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft; für eine weitergehende Bestätigung (vgl. Rechtsbegehren Nr. 5 der Beschwerden) besteht keine Veranlassung. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Es erübrigt sich damit auch, auf weitere Ausführungen und Einwendungen näher einzugehen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügungen vom 4. Dezember 2014 die Gesuche der Beschwerdeführenden 1 und 2 um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E-6788/2014 E-6789/2014 10.2 Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. 10.3 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist durch die Gerichtskasse zu vergüten. Die am 27. Januar 2015 eingereichte, für beide Verfahren (E-6788/2014 und E-6789/2014) berechnete, Kostennote erscheint (abgesehen davon, dass das Gericht bei beigeordneten Rechtsbeiständen mit Anwaltspatent praxisgemäss einen maximalen Stundenansatz von Fr. 220.–, statt 230.–, verrechnen kann) den gesamten Verfahrensumständen als angemessen. Damit ist das Honorar für beide Verfahren auf insgesamt Fr. 2810.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschläge) zu bestimmen und durch die Gerichtskasse zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6788/2014 E-6789/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren E-6788/2014 und E-6789/2014 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird (für beide Verfahren) ein Honorar von insgesamt Fr. 2810.– durch die Gerichtskasse vergütet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden 1 und 2, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

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